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   BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15   

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BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15 (https://dejure.org/2015,39728)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2015 - XII ZB 283/15 (https://dejure.org/2015,39728)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 (https://dejure.org/2015,39728)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 Alt 2 FamFG, § 41 Abs 3 FamFG, § 48 Abs 3 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG
    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des Vertragspartners gegen einen Aufhebungsbeschluss; Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen; erforderlicher Aktenvermerk bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post; Doppelvollmacht für ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 41 Abs. 3, 48 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63; BGB §§ 1829 Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1
    Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners des Betreuten bei Aufhebung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung; Zulässigkeit einer Doppelvollmacht an den Notar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung; Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 41 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 63; BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2
    Zur gerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags bei Vertretung des Veräußerers durch einen Betreuer

  • rewis.io

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des Vertragspartners gegen einen Aufhebungsbeschluss; Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen; erforderlicher Aktenvermerk bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post; Doppelvollmacht für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung; Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung von Grundstücksveräußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung - und die Doppelvollmacht des Notars

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung - und die Beschwerdefrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücknahme einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung - und die Beschwerde der Betreuerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücknahme einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung - und die Beschwerde der Käufer

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Grundstücksveräußerung und die Genehmigung des Betreuungsgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 565
  • MDR 2016, 229
  • DNotZ 2016, 195
  • FGPrax 2016, 96
  • FamRZ 2016, 296
  • Rpfleger 2016, 280
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 93/54

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    3 Z 40/89">1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132).

    Die Erteilung der Doppelvollmacht steht nicht im Widerspruch zu dem mit §§ 1828 f. BGB verfolgten Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu geben, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, ob er den Vertrag schließen will (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1829 Rn. 3).

    Indem der Betreuer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann er das Fortgelten seiner Billigung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck bringen (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10

    Betreuungsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).

    (1) Die Beschwerdefrist für den Betroffenen beginnt im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 9 f.).

    Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt, was auch dann gilt, wenn dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 10).

  • BayObLG, 29.10.1997 - 3Z BR 196/97

    Doppelvollmacht des Notars bei Verkauf eines Grundstücks des Betreuten durch

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    aa) Insoweit hat es zutreffend mit der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte Doppelvollmacht - als Bevollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu nehmen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilung der Genehmigung entgegen zu nehmen - für zulässig erachtet (vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326; …

    bb) Wie die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht rügt, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Notar den Willen, die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen, in der erforderlichen Weise äußerlich erkennbar gemacht hat (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326 mwN; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 16; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 25), etwa indem er von dem genehmigten Vertrag gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht (BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1114; RGZ 121, 30, 33) oder einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde aufgebracht hat (BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326).

  • RG, 13.04.1928 - IV B 11/28

    Notar; Kindesannahme

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    3 Z 40/89">1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132).

    bb) Wie die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht rügt, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Notar den Willen, die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen, in der erforderlichen Weise äußerlich erkennbar gemacht hat (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326 mwN; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 16; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 25), etwa indem er von dem genehmigten Vertrag gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht (BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1114; RGZ 121, 30, 33) oder einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde aufgebracht hat (BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326).

  • KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14

    Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    Wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, ist wegen § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG weitere Voraussetzung für das Eingreifen von § 48 Abs. 3 FamFG, dass der Beschluss, der die Genehmigung des Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 48 Rn. 38; MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 48 Rn. 25; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 26), wobei hier dahinstehen kann, ob die formelle Rechtskraft bei Vornahme der Mitteilung bereits vorliegen muss oder auch danach eintreten kann (vgl. dazu etwa Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 20).

    aa) Insoweit hat es zutreffend mit der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte Doppelvollmacht - als Bevollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu nehmen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilung der Genehmigung entgegen zu nehmen - für zulässig erachtet (vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326; …

  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 180/52

    Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707; BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).

    Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (vgl. BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).

  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 4/86

    Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707; BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).

    Er muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29; Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707 f.).

  • BGH, 26.06.2012 - VI ZR 241/11

    Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    Er muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29; Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707 f.).

    Der Vermerk hat aber mit Blick auf die Rechtsmittelfristen und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso weit reichende Rechtsfolgen wie eine Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29).

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).

    Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt - anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) - nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist.

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 225/11

    Zustellungsfiktion nach Aufgabe eines Versäumnisurteils zur Post: Zuständiger

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15
    a) Bei der Prüfung, ob die Beschwerde des Betroffenen gegen den Genehmigungsbeschluss verfristet ist, wird zu berücksichtigen sein, dass der Vermerk des Urkundsbeamten zum Nachweis der Aufgabe zur Post zum Zwecke der Bekanntgabe an den Betroffenen gegebenenfalls noch nach geraumer Zeit und auch im Beschwerdeverfahren erstellt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11 - NJW-RR 2012, 1459 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZB 491/14

    Betreuungssache: Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschlusses

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

  • BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 40/89
  • OLG München, 15.06.2009 - 33 Wx 79/09

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung durch einen

  • BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 3 Z 51/88

    Bekanntmachung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

  • OLG Schleswig, 10.05.1994 - 2 W 8/94

    Genehmigung; Rechtsgeschäft; Vormundschaftsgericht; Verweigerung;

  • BGH, 07.12.1966 - IV ZR 264/65

    Rechtsmittel

  • OLG Celle, 28.09.2011 - 17 UF 154/11

    Ideelle oder familiäre Interessen rechtfertigen in der Regel nicht die

  • OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11

    Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13

    Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

  • OLG Karlsruhe, 28.01.2019 - 6 U 79/18

    Auslandszustellung: Voraussetzungen der Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Der Zweck eines solchen Vermerks liegt insbesondere darin, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Zustellung und damit des Beginns der Rechtsbehelfsfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 FamFG: BGH, NJW 2016, 565 Rn. 23 mwN).

    Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (BGHZ 193, 353 Rn. 29 mwN; BGH, NJW-RR 2012, 1459 Rn. 14; NJW 2016, 565 Rn. 24; Zöller/Schultzky, ZPO, 32 Aufl., § 184 Rn. 11).

    Allerdings sind aus den zuletzt genannten Gründen an die Bildung der Überzeugung von der - nunmehr ausreichenden - tatsächlichen Aufgabe zur Post auf andere Weise als aufgrund eines Vermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO weiterhin strenge Anforderungen zu stellen (siehe etwa BGH, NJW 2016, 565 Rn. 23, 25).

    Den Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen (BGH, NJW 2016, 565 Rn. 24; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 184 Rn. 13 mwN).

    Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (BGH, NJW 2016, 565 Rn. 24 mwN).

    Die erforderliche Übernahme der Verantwortung durch einen Urkundsbeamten (vgl. BGH, NJW 2016, 565 Rn. 25) ist somit nicht erfolgt.

    Über den allein maßgeblichen Umstand, ob die betroffene Sendung letztlich zur Post im Sinn von § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgegeben worden ist, gibt die Aushändigung an einen Wachtmeister des eigenen Gerichts noch keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss (siehe BGH, NJW 1979, 218; 2016, 565 Rn. 25).

  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 359/17

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung

    aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts begründet der Abschluss von Verträgen keine entscheidende Besonderheit gegenüber der vom Senat bereits entschiedenen Fallkonstellation einer Erbausschlagung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296 Rn. 20; zutreffend Weber DNotZ 2015, 498, 502 ff. mwN auch zur aA; MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 41 Rn. 14 ff.; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1796 Rn. 14).
  • BGH, 07.08.2019 - XII ZB 29/19

    Anforderung an Formulierung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der Betreuer ist aber insoweit mit Blick auf die gemäß § 275 FamFG unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Betroffenen nicht dessen Vertreter, was auch dann gilt, wenn der Aufgabenkreis wie hier die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296 Rn. 20 mwN).
  • OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 170/15

    Wirkungskreis des Ergänzungspfleger; Darlehensaufnahme; Umfang der

    Zwar ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 FamFG gewahrt, weil eine Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ihr gegenüber nicht erfolgt ist und die Frist von 5 Monaten bei Eingang der Beschwerde noch nicht abgelaufen war (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 02.12.2015, AZ: XII ZB 283/15, bei juris Langtext Rn 28 m.w.N.).

    Dies betrifft zum einen Fälle, in denen eine gegenüber dem Vertragspartner bereits vorgelegte und damit gem. § 1829 Abs. 1 BGB unabänderlich gewordene Genehmigung vom Familiengericht oder vom Beschwerdegereicht gleichwohl noch einmal abgeändert wird (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 02.12.2015, AZ: XII ZB 283/15, bei juris Langtext Rn 12 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15

    Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG

    Ob § 189 ZPO auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 FamFG (entsprechend) anwendbar wäre (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 1405, und BGH NJW 2016, 565 [BGH 02.12.2015 - XII ZB 283/15] ), kann offen bleiben, weil auch eine solche Bekanntgabe hier nicht erfolgt ist (vgl. zu deren Anforderungen BGH NJW 2016, 565 [BGH 02.12.2015 - XII ZB 283/15] ) und eine solche erkennbar auch nicht beabsichtigt war (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 1405).
  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 397/15

    Betreuungsverfahren: Überlassung des Sachverständigengutachtens erst in der

    Dass die Richterin schon unter dem 21. März 2013 die Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen veranlasst hatte, reicht zum Nachweis einer früheren Mitteilung des Gutachtens nicht aus (zur Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296 Rn. 22 ff.).
  • OLG Bamberg, 19.08.2019 - 2 WF 183/19

    Bekanntgabe fristgebundener Aufforderungen im Rahmen des

    Eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. FamFG bedarf entsprechend den Vorgaben in § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO eines ordnungsgemäßen Aktenvermerks darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde, wobei dieser Vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss (BGH FamRZ 2016, 296 ).

    Dies bedarf entsprechend den Vorgaben in § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO eines ordnungsgemäßen Aktenvermerks darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde, wobei dieser Vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss (BGH FamRZ 2016, 296 ).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23

    Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Davon ist das Landgericht im Ansatz zutreffend in Anwendung des § 47 GNotKG ausgegangen, indem es insoweit den Kaufpreis für maßgeblich erachtet hat (vgl. im Ergebnis auch BGH FGPrax 2017, 30; NJW 2016, 565, je zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 18 UF 32/20

    Familienverfahren: Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht

    Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (BGH vom 02.12.2015 - XII ZB 283/15, FamRZ 2016, 296, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Braunschweig, 01.02.2023 - 3 W 885/22

    Wirksame Bestellung; Nachlasspfleger; persönliche Verpflichtung; telefonische

    Bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist vielmehr entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde ( BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 -, DNotZ 2016, 195 [197]).
  • LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2023 - 14 W 49/23

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