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   BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15   

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BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15 (https://dejure.org/2018,42117)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2018 - XII ZB 292/15 (https://dejure.org/2018,42117)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 (https://dejure.org/2018,42117)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    § 123 GG; Art. 109 Abs. 3 WRV; Art. 48 EGBGB; Art. 21 AEUV

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Art. 48 EGB... GB, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, Art. 123 GG, Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV, Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB, Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB, Art. 48 Satz 1 EGBGB, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 109 Abs. 3 WRV, Art. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der frei gewählten Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) gegen den deutschen ordre public; Führen des gewählten Namens (auch) in ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Import" von Adelstiteln nicht möglich, Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV

  • rabüro.de

    Keine standesamtliche Eintragung einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung aufgrund einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung

  • rewis.io

    Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß der frei gewählten Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) gegen den deutschen ordre public; Führen des gewählten Namens (auch) in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Adelstitel durch private Namensänderungserklärung nach englischem Recht einer deutsch-britischen Doppelstaatlerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutscher Adelstitel durch Namensänderung nach englischem Recht?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu im Ausland erworbenem Adelstitel: Neuer Adel verpflichtet nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer nach britischem Recht erworbenen Adelsbezeichnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung nach englischem Recht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Deutsche Adelstitel mit englischem Namensrecht? - Namensänderung mit Adelstitel nicht anerkannt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 321
  • MDR 2019, 166
  • FGPrax 2019, 93
  • FamRZ 2019, 218
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Deutsche Behörden können deshalb die Anerkennung eines von einem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung ohne Zusammenhang mit statusrechtlichen Vorgängen allein aus persönlichen Gründen veranlasst worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 52 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).

    (2) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 - Bogendorff zu Wolffersdorff, juris Rn. 107).

    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    Insoweit hat das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine konkreten Feststellungen zu schwerwiegenden Nachteilen getroffen, die der Antragstellerin aufgrund der Namensverschiedenheit drohen; das Vorhandensein solcher Nachteile liegt bei einem Doppelstaatler freilich nahe (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 41 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

    Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:.

    Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff).

    (c) Schließlich ist die Versagung der Namensangleichung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, verwandtschaftlichen Beziehungen - hier insbesondere zu den beiden Söhnen der Antragstellerin, die ausweislich ihrer englischen Geburtsurkunden den Familiennamen "Graf von Fürstenstein" tragen - nicht belegen zu können (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81, Bogendorff von Wolffersdorff).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2017 - 11 W 107/16
    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Wegen des uneingeschränkten Wortlauts des Art. 48 Satz 1 EGBGB wird nach allgemeiner Ansicht nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1533; MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Hausmann BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 48 EGBGB Rn. 22; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOGK/Kroll-Ludwigs [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 45; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 10; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-440; Mankowski StAZ 2014, 97, 105; Wall FamRZ 2015, 1658 f. und StAZ 2015, 41, 44).

    Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1534).

    In der gesellschaftlichen Realität ist die Namensidentität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1535; Janal GPR 2017, 67, 68).

  • OVG Hamburg, 11.01.2006 - 3 Bf 369/02

    Kein Anspruch auf Änderung des Namens in einen Adelsnamen trotz bestehender

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln - gerade auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Namensänderung - missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).

    Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1534).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 2.96

    Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG StAZ 1979, 93; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 - juris Rn. 4).

    Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeichnungen im Wege öffentlichrechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer "besonders gewichtigen sozialen Beziehung" zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594).

  • BVerwG, 20.10.1978 - 7 B 192.78

    Änderung des Ehenamensrechts - Änderung der Verkehrsauffassung - Namensänderung -

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG StAZ 1979, 93; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 - juris Rn. 4).

    Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution hat aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1532, 1534; OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781).

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    aa) Es ist im Ausgangspunkt freilich zutreffend, dass die Einführung des Art. 48 EGBGB unmittelbar durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Grunkin und Paul" veranlasst worden ist, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebendes Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089, Grunkin/Paul).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul).

  • RG, 10.03.1926 - IV B 7/26

    Adelige Namen

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6).

    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.

  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 98/02

    Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
    Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2014 - III ZR 371/12 - SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und BGHZ 104, 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1996 - 3 Wx 347/95
  • RG, 27.11.1924 - IV 578/23

    Annahme an Kindes Statt. Adeliger Name.

  • BVerwG, 08.03.1974 - VII B 86.73

    Gewährung eines Doppelnamens - Mädchenname der Mutter als zusätzlicher Name für

  • OLG Naumburg, 06.09.2013 - 2 Wx 20/12

    Berücksichtigung einer Namensänderung durch die Behörden des Heimatstaates bei

  • BGH, 08.05.2014 - III ZR 371/12

    Einrede des Schiedsvertrags: Schiedsbindung des Zessionars bei gerichtlicher

  • OLG Köln, 20.11.2014 - 2 Wx 345/14

    Zulässigkeit der Verwendung des Adelszusatzes "Freiin"

  • BVerwG, 17.05.1993 - 6 B 13.93

    Gewährung von früheren Adelsnamen im Wege einer Namensänderung gemäß § 3 des

  • OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14

    Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung

  • RG, 17.11.1921 - IV 572/20

    Namensrecht der Kinder aus unebenbürtigen Ehen

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Der Senat konnte die Frage nach einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - in Fällen des internationalen Namensrechts - bislang ausdrücklich offenlassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und sie bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung.
  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des

    Er liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint (vgl. Erwägungsgrund 58 Satz 1 EuErbVO; EuGH, Urteil vom 28. März 2000 - C-7/98, EU: C: 2000:164 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15, NJW-RR 2019, 321 Rn. 30; Urteil vom 8. Mai 2014 - III ZR 371/12, SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29; st. Rspr.; vgl. auch Bauer/Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 5; Grüneberg/Thorn, BGB 81. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 5; Lagarde in Bergquist/Damascelli ua (Hrsg), EU-Erbrechtsverordnung 2015 Art. 35 Rn. 2; NK-BGB/Looschelders 3. Aufl. Art. 35 EuErbVO Rn. 14; Soutier, Die Geltung deutscher Rechtsgrundsätze im Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung, 2015, S. 198 ff.; vgl. zu Art. 6 EGBGB BT-Drs.
  • OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20

    Personenstandssache: Anspruch auf Berichtigung eines Familiennamens "von ..."

    (a) Hinsichtlich des Adelszusatzes "Freiherr" kommt es gemäß des - nach Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) darauf an, dass dieser Adelszusatz Bestandteil des Familiennamens geworden ist und daher als allgemeiner bürgerlicher Name fortgeführt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 24, 25).

    Sinn und Zweck der Regelung waren, dass demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung als bürgerlicher Familienname gestattet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Seit dem 14. August 1919 gibt es die Adelsbezeichnungen aber nicht mehr im adelsrechtlichen Sinne, sondern sie sind dem Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Dieser Umstand steht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil dieser den Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ebenfalls dahingehend auslegt, dass die Weiterführung einer Adelsbezeichnung gestattet werde, die berechtigterweise erworben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof nennt an dieser Stelle als Voraussetzung für das Fortwirken als Namensbestandteil ausdrücklich neben der erworbenen Berechtigung des Adelstitels auch das tatsächliche, vergangene Führen des Adelstitels, weil ansonsten begrifflich eine "Weiterführung" nicht möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

    Art. 48 EGBGB sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs im deutschen Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU-Ausland erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens in solchen Fällen bieten, die dem vom Europäischen Gerichtshof in dieser Rechtssache entschiedenen Sachverhalt entsprechen (vgl. BR-Drucks. 468/12 S. 13 = BT-Drucks. 17/11049 S. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 13).
  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

    Dieses Namenswahlrecht steht auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "deed poll" im Vereinigten Königreich - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 12 ff.).

    Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401-2) - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 22 ff.).

  • KG, 09.05.2019 - 1 W 110/16

    Beurkundung eines Ehenamens nach englischen Recht im Eheregister

    Wird die Vorfrage der den Ehegatten bei der Bildung des Ehenamens zur Verfügung stehenden Namen selbständig angeknüpft, kann der mit dem Adelsprädikat versehene Name der Ehefrau ebenfalls nicht zum Ehenamen bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218).

    Mit Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - (FamRZ 2019, 218) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Anweisung ihres Geburtsstandesamts zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburtseintrages entsprechend der D... P... vom 19. Dezember 2011 erreichen wollte, zurückgewiesen.

    Dies hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (a.a.O., 220 ff.) ausführlich begründet und seine Rechtsauffassung danach in einem weiteren Verfahren bestätigt (BGH, FamRZ 2019, 613).

    Der Senat sieht - auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 2 und 3 vom 18. März 2019 sowie Stimmen in der Literatur (vgl. Otto, StAZ 2019, 71; Dutta, FamRZ 2019, 218, 224) - keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung.

    Den Beteiligten zu 2 und 3 stand danach der von der Beteiligten zu 2 im Wege der deed poll in Großbritannien erworbene Name "Gräfin von F... " nicht zur Verfügung, weil dieser Name im Inland wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht gewählt werden konnte, was der Bundesgerichtshof im Verfahren XII ZB 292/15 (a.a.O.) abschließend entschieden hat.

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass Art. 48 Satz 1 EGBGB wegen seines uneingeschränkten Wortlauts nicht nur auf den mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängenden Namenserwerb, sondern auch auf einen solchen Namenserwerb anwendbar ist, der auf einer gerichtlichen, behördlichen oder privatautonomen Namensänderung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 12 ff. mwN).

    In einem solchen Verfahren wird die zuständige Verwaltungsbehörde in eigener Zuständigkeit eine Abwägung zwischen dem durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Recht auf Personenfreizügigkeit und den berechtigten Interessen vornehmen, die der deutsche Gesetzgeber mit der in Art. 123 GG iVm Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zum Ausdruck kommenden Missbilligung einer von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelösten Annahme deutschsprachiger Adelsbezeichnungen verfolgt (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 80 ff. - Bogendorff von Wolffersdorff; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 37 ff. mwN).

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20

    Änderung eines Familiennamens um den Zusatz Freiherr von; Nichtführen der

    (a) Hinsichtlich des Adelszusatzes "Freiherr" kommt es gemäß des - nach Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) darauf an, dass dieser Adelszusatz Bestandteil des Familiennamens geworden ist und daher als allgemeiner bürgerlicher Name fortgeführt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 24, 25).

    Sinn und Zweck der Regelung waren, dass demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung als bürgerlicher Familienname gestattet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Seit dem 14. August 1919 gibt es die Adelsbezeichnungen aber nicht mehr im adelsrechtlichen Sinne, sondern sie sind dem Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Dieser Umstand steht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil dieser den Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ebenfalls dahingehend auslegt, dass die Weiterführung einer Adelsbezeichnung gestattet werde, die berechtigterweise erworben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof nennt an dieser Stelle als Voraussetzung für das Fortwirken als Namensbestandteil ausdrücklich neben der erworbenen Berechtigung des Adelstitels auch das tatsächliche, vergangene Führen des Adelstitels, weil ansonsten begrifflich eine "Weiterführung" nicht möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und diese Frage bedarf auch an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung.
  • OLG Brandenburg, 28.08.2021 - 7 W 87/21

    Bestimmung eines Ehenamens Vorbehalt des ordre public Funktionslos gewordenen

    Der Bundesgerichtshof hat 2018 und 2019 gemeint, den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen werde in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen; durch die Fortführung früherer Adelsbezeichnungen bilde sich eine Bevölkerungsgruppe, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Verbindung gebracht werde (BGH, NJW-RR 2019, 321, Rdnr. 32, 34; FamRZ 2019, 613, Rdnr. 17, 19).
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