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   BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12   

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BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12 (https://dejure.org/2013,18701)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - XII ZB 298/12 (https://dejure.org/2013,18701)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 (https://dejure.org/2013,18701)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 Abs 1 BGB, § 1606 BGB, § 1610 BGB
    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des Kindes infolge Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs durch Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut

  • rewis.io

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des Kindes infolge Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1606; BGB § 1610
    Begründung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs durch Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erst 16 und schon zweimal beim BGH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privater Förderunterricht als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche als Mehrbedarf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten für Förderunterricht begründen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kosten für längerfristigen Besuch von Förderunterricht (hier: Therapie einer Lese- und Rechtschreibschwäche) sind Mehrbedarf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kosten von Förderunterricht als Mehrbedarf

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und Mehrbedarf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrechtlicher Mehr- und Sonderbedarf

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Höherer Unterhalt wegen Lese-Rechtschreib-Schwäche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2900
  • MDR 2013, 1038
  • FamRZ 2013, 1563
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 324/81

    Übernahme von Privatschulkosten

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Darüber hinaus bedarf es einer besonderen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wenn die Entscheidung für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich mit anderen denkbaren Lösungen des zugrunde liegenden schulischen Problems verursacht (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48, 49 zur Privatschule).

    Auch diese Beurteilung obliegt im Kern der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48, 49).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 24).

    Im Ausgangspunkt richtig ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass für berechtigten Mehrbedarf grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 28) und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Vielmehr gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16 ff.).

    Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splittingvorteil - insoweit zum Nachteil des Kindes - auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 31), allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten (vgl. Wendl/Kemper 8. Aufl. § 1 Rn. 977; Graba FamRZ 2008, 2192; Pauling FamFR 2010, 363, 364).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 2008, XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962).

    Im Ausgangspunkt richtig ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass für berechtigten Mehrbedarf grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 28) und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Zur Höhe dieses Wohnwertes, der beim Kindesunterhalt grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1104; vgl. allerdings auch Senatsurteil BGHZ 154, 247, 252 ff. = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.), hat der für die Einkommensverhältnisse seines Vaters darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller bislang keinen Vortrag gehalten.
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Zur Höhe dieses Wohnwertes, der beim Kindesunterhalt grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1104; vgl. allerdings auch Senatsurteil BGHZ 154, 247, 252 ff. = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.), hat der für die Einkommensverhältnisse seines Vaters darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller bislang keinen Vortrag gehalten.
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Vielmehr gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
    Insoweit sieht der Senat gemäß § 74 Abs. 7 FamFG mit Blick auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache XII ZB 297/12 von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ab.
  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    d) Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - und damit das beiderseitige Elterneinkommen - darzulegen und zu beweisen (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Menne in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1606 BGB Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).
  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Ebenso nimmt das Kind - anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) - an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    "Als Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensunterhalts anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann" (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962, Rn. 18; auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 Rn. 7; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 232).

    Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (z.B. Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563, Leitsatz, auch dort zur Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche).

  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Dabei ist vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 09.03.2022 - XII ZB 233/21

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen

    Die Beteiligten gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem angesetzten Betrag von 350 EUR um die bei einer Fremdvermietung objektiv erzielbare Marktmiete handelt, auf die es ankommt, wenn - wie hier - die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern in Rede steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - FamRZ 2014, 923 Rn. 19 und vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (im Anschluss an Senatsurteile vom 10. Juli 2013, XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; Urteil vom 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 und vom 31. Mai 2006, XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178).

    In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15; Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten

    Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen - wie hier - eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splittingvorteil auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen, allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19

    Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes

    Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

    Sachliche Gründe sind gegeben, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nicht betreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1563).

    Für berechtigten Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (§§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB; vgl. Ziffer 12.4 der Unterhaltsgrundsätze und BGH, FamRZ 2008, 1152; FamRZ 2013, 1563).

  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 13 UF 107/14

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnvorteils grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, als dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (Anschluss an BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563; Abgrenzung zu OLG München FamRZ 1999, 251).

    Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, also dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

    (b) An dieser Betrachtungsweise ändert sich grundsätzlich auch nichts durch die Trennung des Antragsgegners von seiner zweiten Ehefrau (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

  • BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22

    Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen

  • OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12

    Kindesunterhalt: Ermittlung von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt;

  • VG München, 18.04.2013 - M 22 K 11.3070

    Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; private Schulgeldzahlungen Dritter;

  • OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 13 UF 24/21

    Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes; Besuch einer privaten

  • OLG Brandenburg, 24.10.2019 - 9 UF 12/18
  • OLG Brandenburg, 08.10.2020 - 9 UF 11/19
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