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   BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21   

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https://dejure.org/2021,46383
BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21 (https://dejure.org/2021,46383)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21 (https://dejure.org/2021,46383)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 (https://dejure.org/2021,46383)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, §§ ... 51, 53 Abs. 2 PStG, § 71 Abs. 1 FamFG, § 73 FamFG, §§ 66, 73 FamFG, Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB, Art. 6 EGBGB, Art. 11 Abs. 4 EGBGB, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, Art. 11 EGBGB, § 1311 BGB, Art. 11 Abs. 1 EGBGB, Art. 11 Abs. 3 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 11, 13 EGBGB, Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Abs. 3 EGBGB, Verordnung (EG) Nr. 593/2008

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 6, 11
    Stellvertretung bei Eheschließung; ordre public; Qualifikation der Eheschließung durch einen Vertreter als Formfrage

  • Wolters Kluwer

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim Standesamt; Zulässigkeit einer Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte nach dem Ortsrecht hinsichtlich Formgültigkeit

  • rewis.io
  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach ...

  • rechtsportal.de

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim Standesamt; Zulässigkeit einer Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte nach dem Ortsrecht hinsichtlich Formgültigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ausländische Eheschließung durch Stellvertreter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eheschließung im Ausland durch einen Vertreter

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Paar darf für Heirat im Ausland Stellvertreter schicken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 293
  • MDR 2022, 35
  • FamRZ 2022, 93
  • JR 2023, 618
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.12.1958 - IV ZR 87/58

    italienische Handschuhehe - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Denn das materielle Gebot des deutschen Rechts, den Willen zur Eingehung der Ehe höchstpersönlich zu erklären (§ 1311 BGB), hat insoweit zweiseitigen Charakter (BeckOGK/Rentsch EGBGB [Stand: 1. Juni 2020] Art. 13 Rn. 70 ff.; vgl. auch bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143).

    Im Falle einer Eheschließung ist dies, sofern die Ehe durch Stellvertreter geschlossen wird, der Ort der Trauungshandlung (BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 145 f.).

    Im Hinblick auf die Form der Eheschließung ging der Gesetzgeber in Übereinstimmung auch mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (vgl. RGZ 88, 191; BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 146) weiterhin davon aus, dass eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe für den deutschen Rechtsbereich formgültig ist, wenn die Form entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung entspricht, Deutsche somit im Ausland in der jeweils zugelassenen Ortsform heiraten können (BT-Drucks. 10/504 S. 53).

    Der äußere Rahmen, in dem der Konsens der Verlobten nach Gesetz und Sitte erklärt wird, ändert aber nichts daran, dass der übereinstimmend erklärte Wille das wesentliche Element der Eheschließung geblieben ist (BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 144 f.).

    Grundlegend missbilligenswert ist dieses Ergebnis nicht, auch nicht im Hinblick auf das Zustandekommen durch Stellvertretung und die fehlende Verbindung der Beteiligten zum Ort der Eheschließung (vgl. bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143; BayObLGZ 2000, 335, 338; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 725; KGR Berlin 2004, 326; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 23, 148; BeckOGK/Rentsch EGBGB Art. 13 Rn. 264; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 18).

  • BayObLG, 28.11.2000 - 1Z BR 59/00

    Eheschließung im Iran in Abwesenheit der Brautleute

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Sie unterfiele deshalb der Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig (BayObLGZ 2000, 335, 338; KGR Berlin 2004, 326, 327; Staudinger/Mankowski, Art. 13 EGBGB Rn. 219; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 46; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. § 1 III 4).

    Grundlegend missbilligenswert ist dieses Ergebnis nicht, auch nicht im Hinblick auf das Zustandekommen durch Stellvertretung und die fehlende Verbindung der Beteiligten zum Ort der Eheschließung (vgl. bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143; BayObLGZ 2000, 335, 338; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 725; KGR Berlin 2004, 326; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 23, 148; BeckOGK/Rentsch EGBGB Art. 13 Rn. 264; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 18).

  • OLG Zweibrücken, 08.12.2010 - 3 W 175/10

    Personenstandsrecht: Anerkennung einer in Pakistan geschlossenen "Handschuhehe"

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Grundlegend missbilligenswert ist dieses Ergebnis nicht, auch nicht im Hinblick auf das Zustandekommen durch Stellvertretung und die fehlende Verbindung der Beteiligten zum Ort der Eheschließung (vgl. bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143; BayObLGZ 2000, 335, 338; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 725; KGR Berlin 2004, 326; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 23, 148; BeckOGK/Rentsch EGBGB Art. 13 Rn. 264; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 18).
  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Vielmehr käme es zusätzlich entscheidend darauf an, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 53).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter;

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Nach den im Freibeweis (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 14) getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen zum Inhalt des die Verweisung annehmenden ausländischen Rechts ist durch Art. 47 des insoweit maßgeblichen Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur (CCBSC) eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zugelassen.
  • BGH, 21.04.1993 - XII ZB 96/92

    Ordre puplic bei ausländischer Scheidungsfolgereglung

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (Senatsbeschluss vom 21. April 1993 - XII ZB 96/92 - FamRZ 1993, 1053, 1054).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).
  • RG, 06.04.1916 - IV 420/15

    Internationales Eheschließungsrecht

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Im Hinblick auf die Form der Eheschließung ging der Gesetzgeber in Übereinstimmung auch mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (vgl. RGZ 88, 191; BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 146) weiterhin davon aus, dass eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe für den deutschen Rechtsbereich formgültig ist, wenn die Form entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung entspricht, Deutsche somit im Ausland in der jeweils zugelassenen Ortsform heiraten können (BT-Drucks. 10/504 S. 53).
  • RG, 22.06.1931 - VIII 658/30

    1. Welche Eheschließungsform ist für eine von Ausländern verschiedenen

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
    Soweit Zweifel an der Einhaltung sonstiger Formerfordernisse des Ortsrechts vorgebracht worden sind, ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch die Folgen solcher etwaigen Formverstöße (Formverletzungsstatut) gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB nach dem jeweiligen Ortsrecht beurteilen (vgl. bereits RGZ 133, 161, 165 f.; OLG Bremen FamRZ 1975, 209, 211; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 157).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei der im Wege einer Ferntrauung mit dem Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigten und der Zuschaltung des Klägers per "Videokonferenz" zur eigenständigen Abgabe des Jaworts um eine nach iranischen Recht wirksame Ehe (zum Prozedere der vor einem Mullah geschlossenen Ehe im Einzelnen Schriftsatz des Klägers vom 03.11.2022 mit Kopie der Heiratsurkunde) handelte (vgl. zum iranischen Eherecht und Formen der Eheschließung etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 -, juris Rn. 11; Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran, S. 33 ff. ) und diese auch in Deutschland anzuerkennen wäre (vgl. zum Problem einer Trauung, bei der nicht beide Partner vor Ort sind, BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.06.2022 - 38 K 600/20 V -, juris; Franck, Dänemark-, Handschuh- und jetzt Online-Ehe?, JZ 2023, S. 21, 26 ff.), hat das Interesse an der Führung der Ehe im Bundesgebiet mit Blick auf den Rang des Ausweisungsinteresses zurückzutreten - zumal die Ehe nach der Straftat und nach dem Vorliegen der Ausweisungsverfügung eingegangen worden ist.
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Vielmehr ist entscheidend, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 19 mwN und BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 53).
  • VG Düsseldorf, 15.02.2022 - 7 L 122/22

    Online-Eheschließung in Utah unwirksam

    Auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des BGH vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21 - in juris, FamRZ 2022, 93-95, und jüngst auch InfAuslR 2/2022.
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21

    Im Willen; anerkannt; Ehe; Familienasyl; Handschuhehe; Imam; ordre public;

    Ein Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB kann vorliegen, wenn die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 XII ZB 309/21 juris Rn. 19).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handschuhehe gegen den deutschen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB verstößt, kommt es darauf an, ob die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 19).

    Insoweit ist nicht zu prüfen, ob eine Eheschließung nach ausländischem Recht gemessen an Art. 6 Abs. 1 GG allgemeinen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 19).

    Die bloße Stellvertretung in der Erklärung zur Eheschließung - wie sie in der Handschuhehe erfolgt - führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unvereinbarkeit mit dem ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021, a. a. O., Rn. 18 ff.; BayOLG, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 - juris Rn. 13).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr die Wirksamkeit von nach fremdem Ortsrecht geschlossenen Ehen sowohl bei den Beratungen zur Ursprungsfassung der Art. 11 und 13 EGBGB als auch bei den Beratungen zur IPR-Reform 1986 bewusst in seinen Willen aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021, a. a. O., Rn. 19).

    Allerdings kann ein Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB - wie bereits ausgeführt - vorliegen, wenn die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 19; Urteil vom 6.10.2004 - XII ZR 225/01 - juris Rn. 41; vgl. auch D. Baetge in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Art. 6 EGBGB Rn. 56 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.06.2022 - 10 CS 22.716

    Anerkennung einer Eheschließung per Online-Videokonferenz im Bundesgebiet

    Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2021 (XII ZB 309/21) klargestellt, dass selbst eine Handschuhehe wirksam sei, sofern diese nicht gegen den ordre public verstoße.

    Die Rüge der Antragstellerseite, dies stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 1958 und insbesondere auch dessen Beschlusses vom 29. September 2021 (XII ZB 309/21), wonach "in Fällen wie dem vorliegenden das Ortsrecht der Trauungsperson Anwendung finde" greift nicht durch.

    Dem hält die Antragstellerseite entgegen, der Bundesgerichtshof habe in der bereits zitierten Entscheidung vom 29. September 2021 (XII ZB 309/21) selbst eine Handschuhehe für wirksam erachtet, soweit diese nicht gegen den ordre public verstoße, was zum Beispiel der Fall sei, wenn die Ehe gegen den Willen einer zu trauenden Person geschlossen worden sei.

    Denn das Verwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung (mögliche Online-Trauung in U.) mit den Grundsätzen des deutschen Rechts festzustellen, sondern weiter begründet, weshalb das konkrete Ergebnis der Anwendung dieses Rechts aus der Sicht des deutschen Eherechts zu missbilligen sei (zu diesen Anforderungen vgl. auch BGH, B.v. 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 32 f.).

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

    Zudem hat er - wie er auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung mehrfach bekräftigt hat - selbst die Erklärung abgegeben, und sie nicht durch einen (in Syrien befindlichen) Stellvertreter abgeben lassen (zur Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 -, NJW-RR 2022, 293; Coester, in: MüKo, Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150 m.w.N.; Ebert, StAZ 2021, 257).
  • BGH, 07.12.2022 - XII ZR 34/22

    Anspruch auf Mautgebühr für Benutzung ungarischer Autobahnen bei Angabe eines

    Diese abstrakte Frage stellt sich im vorliegenden Fall im Übrigen schon deshalb nicht, weil für einen Verstoß gegen den ordre public nicht nur die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts in den Blick zu nehmen ist, sondern es zusätzlich entscheidend darauf ankommt, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 32 mwN).
  • OLG Köln, 08.03.2022 - 26 Wx 3/22

    Unwirksamkeit einer Eheschließung per Videotelefonie mit Behörden in den USA;

    Um keine " im Inland " geschlossene Ehe handelt es sich dagegen, wenn die Verlobten sich zwar während der Eheschließung in Deutschland aufhalten, die Erklärungen auf Eingehung der Ehe allerdings von Stellvertretern in der Erklärung in einem anderen Staat vor einer dort zuständigen Stelle abgegeben werden (hierzu: BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21, StAZ 2022, 11 ff., juris Rn. 14-15), weil dann alle unmittelbar für die Eheschließung erforderlichen Rechtshandlungen im Ausland vorgenommen werden.
  • OLG Nürnberg, 07.02.2023 - 11 W 2076/22

    Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags bei nicht Vorliegen von

    Denn das materielle Gebot des deutschen Rechts, den Willen zur Eingehung der Ehe höchstpersönlich zu erklären (§ 1311 BGB), hat insoweit zweiseitigen Charakter (BGH FamRZ 2022, 93 Rn. 12).
  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Diese können auch durch einen Stellvertreter erklärt werden, der den Eheschließenden indes nur in der Erklärung, nicht aber im Willen vertreten darf (zur Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 -, NJW-RR 2022, 293; Coester, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150 m.w.N.; Ebert, StAZ 2021, 257).
  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

  • VG Karlsruhe, 28.09.2023 - 1 K 3074/23

    Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige

  • VG München, 20.09.2023 - M 10 K 21.50360

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Österreich), Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1

  • AG Köln, 06.12.2021 - 378 III 248/21
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