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   BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03   

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https://dejure.org/2005,1886
BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03 (https://dejure.org/2005,1886)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2005 - XII ZB 31/03 (https://dejure.org/2005,1886)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 (https://dejure.org/2005,1886)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VAHRG § 10a
    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge im Änderungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung; Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren; Berücksichtigung der Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Änderungsgrund; ...

  • Judicialis

    VAHRG § 10a

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 10a
    Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren; Rechtsfolgen der Erstattung während der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Zu Unrecht geleistete Rentenversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 2
  • MDR 2006, 450
  • FamRZ 2005, 2055
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45).

    In den Fällen der Beitragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32).

    Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versorgungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden können, weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Rentenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142).

    Dagegen bieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeitsgründen tatsächlich nicht bestehende Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu belassen (vgl. zu § 1587 c BGB: Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO).

    Soweit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächlichen Wertdifferenz verbleibenden Rentenanwartschaften nicht ausreichen sollten, um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zusätzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau zuweisen zu können, muss es dabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere Kompensation kann dann nur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1991 aaO).

  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    In den Fällen der Beitragserstattung kann der Versorgungsausgleich deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32).

    Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene Versorgungsanrechte beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden können, weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des Rentenversicherungsträgers führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 142).

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786).
  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 19/94

    Verfall des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen auf Abfindungen durch

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    Eine solche, dem Versorgungssystem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des Beitragsverfalls (§ 26 Abs. 2 SGB IV) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versicherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen eingehen und nur durch die Erstreckung des Beitragsverfalls auf die Arbeitgeberanteile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung getragen werden kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7).
  • BSG, 05.05.1988 - 12 RK 42/87

    Unzuständigkeit der Einzugsstelle - Beiladung der Versicherungsträger -

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    Erstattungsberechtigt ist gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die zu Unrecht eingezahlten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversicherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Erstattungsansprüche in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahlten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des Erstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. BSG SozR 2200 § 1425 Nr. 3 = NZA 1989, 79, 80).
  • BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91

    Umfang der Korrektur im Abänderungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786).
  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 74/77

    Eigentum - Zu Unrecht entrichtete Beiträge - Anspruch auf Rückzahlung -

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    Anders als im Falle des § 210 SGB VI stellt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 SGB IV normiert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. BSGE 45, 251, 253).
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01

    Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen fehlerhafter Berechnung des

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
    Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786).
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19 zu § 10 a Abs. 2 VAHRG; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055).
  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 126/04

    Einbeziehung von durch Wiederauffüllung für Zeiten einer früheren Ehe erworbenen

    Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem aus Wiederauffüllungsbeiträgen gebildete Versorgungsanrechte übertragen worden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055, 2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen).
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