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   BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96   

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https://dejure.org/1997,2383
BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96 (https://dejure.org/1997,2383)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - XII ZB 31/96 (https://dejure.org/1997,2383)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 (https://dejure.org/1997,2383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich beim Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers - Ausgleich von Versorgungsanrechten durch analoges Quasisplitting - Unangemessene Benachteiligung durch das Fehlen einer Härteregelung - Verlängerter schuldrechtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; VAHRG § 1 Abs. 2 §§ 4 ff.
    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 64
  • MDR 1997, 1126
  • NJ 1998, 144
  • FamRZ 1997, 1470
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91

    Anwendung einer vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger eingeführten

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen.

    Für den Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, dessen Anrechte ohne Einführung der Realteilung durch das analoge Quasisplitting auszugleichen wären, hat der Senat in dem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (aaO) ausgesprochen, daß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein den §§ 4 ff. VAHRG entsprechender Schutz verbleiben müsse, weil es nicht der Disposition des Versorgungsträgers unterliegen könne, bei der Ersetzung einer Form des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch eine andere diesen Schutz wesentlich zu verkürzen.

    Ebensowenig wie sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger den Härteregelungen der §§ 4 ff. VAHRG entziehen kann, wenn er selbst das analoge Quasisplitting durch eine Realteilung ersetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO), kann dies zulässig sein, wenn er den Versorgungsausgleich auf einen privatrechtlichen Versorgungsträger gleichsam delegiert.

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen.

    Da eine fehlende Härteregelung nicht durch Richterspruch ersetzt werden kann, weil die Ausgestaltung der Realteilung Sache des Versorgungsträgers ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO S. 953), ist in diesen Fällen so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die §§ 4 ff. VAHRG zurückgehen (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 ff.; s.a. FamRZ 1989, 827), den Bereich der Privatautonomie jedenfalls nicht unmittelbar berühre (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. Rdn. 19; MünchKomm/Gräper 3. Aufl. Rdn. 56; Staudinger/Rehme - 1995 - Rdn. 24; Wick in FamGb Rdn. 29; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. Rdn. 27 - jeweils zu § 1 VAHRG; Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849; a.A. Wagenitz in FamK/Rolland § 1 VAHRG Rdn. 46).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Soweit die weitere Beschwerde vorsorglich rügt, daß es das Oberlandesgericht versäumt hat, den Ehezeitanteil der Invalidenrenten des Ehemannes gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu errechnen, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil über die Höhe der Ausgleichsrente, die die Ehefrau aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu gegebener Zeit verlangen kann, im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu befinden ist (§ 1587 g BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Die beschwerdeführende Pensionskasse ist eine privatrechtlich organisierte Versorgungseinrichtung, deren Anrechte nicht durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 54).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die §§ 4 ff. VAHRG zurückgehen (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 ff.; s.a. FamRZ 1989, 827), den Bereich der Privatautonomie jedenfalls nicht unmittelbar berühre (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. Rdn. 19; MünchKomm/Gräper 3. Aufl. Rdn. 56; Staudinger/Rehme - 1995 - Rdn. 24; Wick in FamGb Rdn. 29; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. Rdn. 27 - jeweils zu § 1 VAHRG; Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849; a.A. Wagenitz in FamK/Rolland § 1 VAHRG Rdn. 46).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint (vgl. Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254).
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwerdeführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG gestellt.

    Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglichkeit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.).

    In diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 1 UF 334/00

    ZDF; Pensionskasse; VA; Realteilung; Rentnerprivileg; Härteregelung

    Die Realteilung ist nicht schon deshalb unbillig (und damit durch eine andere Ausgleichsform zu ersetzen), weil die Satzung des Versorgungsträgers kein sogenanntes "Rentnerprovileg" enthält, so daß die Rechtskraft der Entscheidung schon eine Kürzung der bereits bezogenen Versorgung bewirkt, bevor der Berechtigte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Abgrenzung zu BGH FamRZ 97, 1470).

    Er erstützt sich auf das Urteil des BGH vom 10.09.1997 (XII ZP 31/96 = FamRZ 1997, 1470) und vertritt die Ansicht, dass die Realteilung in seinem Falle unbillig sei, da sie zu einer Kürzung seiner bereits bezogenen Rentenansprüche führe, ohne dass derzeit die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beziehe.

    Nach der vom Antragsteller angezogenen Entscheidung des BGH (FamRZ 1997, 1470 ff.) ist das Fehlen derartiger Härteregelungen kein Grund, deswegen von der satzungsgemäßen Realteilung abzusehen und die Versorgung in anderer Weise durchzuführen.

  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 100/96

    Absehen von Ausgleich durch Realteilung

    Ähnlich wie in den Fällen, in denen die maßgebende Regelung die in §§ 4 ff. VAHRG normierten Härtefälle nicht berücksichtigt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470), ist vielmehr entscheidend darauf abzuheben, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände die Anwendung der Ausgleichsform im gegebenen Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde.

    Eine diesbezügliche Prüfungskompetenz des Familiengerichts bezweifelt die weitere Beschwerde zu Unrecht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO m.w.N.).

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 65/03

    Voraussetzungen der Realteilung von privaten Versorgungsanwartschaften

    Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1999 - 20 UF 170/98

    Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Es ist daher so zu entscheiden, als ob diese Ausgleichsform nicht bestünde (BGH, FamRZ 1997, 1470).

    Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Realteilung steht dem Anspruch nicht entgegen, weil sie wegen Unbilligkeit nicht zum Zug kommt (BGH, FamRZ 1997, 1470).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

    Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 4 UF 261/10

    Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich

    Im vorliegenden Fall beläuft sich der im Falle einer Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ehemanns bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mindestens auf den von den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Betrag von 1.270,- EUR monatlich, weshalb es sich insoweit nicht um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, sondern um die zulässige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau aus § 1573 Abs. 2 BGB handelt (vgl. insoweit BGH, NJW 1998, 64).
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