Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43099
BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17 (https://dejure.org/2017,43099)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - XII ZB 336/17 (https://dejure.org/2017,43099)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 (https://dejure.org/2017,43099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,43099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § ... 303 Abs. 2 FamFG, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 1896 Abs. 1 BGB, § 26 FamFG, § 1903 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge; Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen; Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen

  • rabüro.de

    Zur Zulässigkeit des dem Willen des Betreuten widersprechenden Rechtsmittels eines Beteiligten

  • rewis.io

    Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden Rechtsmittels eines Beteiligten; freier Wille des Betroffenen bei fehlender Krankheitseinsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 303 Abs. 2
    Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge; Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen; Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge; Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen; Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden Rechtsmittels eines Beteiligten; freier Wille des Betroffenen bei fehlender Krankheitseinsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Freier Wille des Betroffenen bei fehlender Krankheitseinsicht?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 4
  • MDR 2017, 1438
  • FGPrax 2018, 30
  • FamRZ 2018, 134
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 438/16

    Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung eines Betreuers oder Bevollmächtigten im

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tatsacheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 10).

    Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 236/15

    Unterbringung eines Betreuten: Beachtlichkeit des frei bestimmten Willen des

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
    Danach fehlt es dem Betroffenen an der für eine freie Willensbildung unabdingbaren Einsichtsfähigkeit, weil er unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten jegliche gesundheitlichen Defizite verneint und deshalb nicht einschätzen kann, inwieweit er der Hilfe durch einen Betreuer bedarf (vgl. zur Unterbringung etwa Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16

    Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tatsacheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 10).
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 632/12

    Betreuungsverfahren: Ermittlungspflichten bei Ablehnung der Betreuung durch den

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
    Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15

    Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 455/15

    Betreuungsverfahren: Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ausschluss

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
    Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 426/17

    Betreuungssache: Beteiligung einer Person des Vertrauens; Ordensgemeinschaft als

    Zum anderen trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 22 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265 f.), wobei die Beteiligung immer ein entsprechendes objektives Interesse des Betroffenen voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 552/17

    Betreuungssache: Betreuungsverlängerung gegen den Willen des Betroffenen bei

    a) Der Grundsatz, dass gegen den freien Willen eines Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, gilt auch im Verlängerungsverfahren, weshalb gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB die Betreuung nicht gegen den freien Willen des Betroffenen fortgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 13).
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 410/19

    Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich

    Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6 mwN).

    Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Oktober 2019] § 303 Rn. 7).

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18

    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das - verfahrensfehlerfrei festgestellte - Fehlen einer Krankheitseinsicht für die Beurteilung, dass der Betroffene keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden kann, genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f. mwN).
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 411/19

    Erstrecken der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auch auf eine

    Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6 mwN).

    Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand:.

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 528/17

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 06.05.2020 - XII ZB 504/19

    Betreuungsverfahren: Erneute Anhörung des Betroffenen bei unterlassener

    Ohne Krankheitseinsicht ist die Betroffene indes nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f. mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

    Die von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen sowie eine Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG können in diesem Fall - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18 - MDR 2019, 1210 Rn. 2 f.; vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 4 f.; vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 2 ff.; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 3 ff. mwN; vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 5 ff.; BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 7 f.; vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 3 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 31.07.2019 - XII ZB 108/19

    Erneute Anhörung des Betroffenen wegen der Genehmigung einer Unterbringung nach

    Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f.).
  • LG Augsburg, 22.06.2021 - 51 T 3982/20

    Beschwerde, Behinderung, Krankheit, Betreuung, Erkrankung, Krankenhaus,

    Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln (BGH NJW-RR 2018, 4, Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht