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   BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01   

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https://dejure.org/2005,1332
BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01 (https://dejure.org/2005,1332)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2005 - XII ZB 34/01 (https://dejure.org/2005,1332)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - XII ZB 34/01 (https://dejure.org/2005,1332)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Berechnung der Ehezeit - der älteste Scheidungsantrag gilt

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 1587 Abs. 2 BGB
    Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB bei Ruhen des Verfahrens; Familienrecht

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Für die Berechnung der Ehezeit ist der älteste noch rechtshängige Scheidungsantrag maßgeblich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidung auf Raten - Auch nach 18 Jahren zählt immer noch der erste Scheidungsantrag

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Entscheidend ist das Ende der Ehezeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs ist das Ende der Ehe maßgeblich - Doch wann endet die Ehe?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - So wird das Ende der Ehezeit richtig bestimmt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 289
  • MDR 2006, 638
  • FamRZ 2006, 260
  • FamRZ 2006, 682 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    b) Der Senat hat die Barwert-Verordnung in der seinerzeit geltenden Fassung - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 = BGHZ 148, 351 für verfassungswidrig erachtet, weil sie mit dem Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht vereinbar war.

    Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = BGHZ 156, 64, 66).

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

    Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    Das ist regelmäßig aber der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 m.w.N.).

    Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren Scheidungsantrag ausgelöst wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 f. und vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153, 154).

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZB 86/94

    Versorgungsausgleich - Rechtanwälte - Anrechte

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    d) Bei seiner Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings zu beachten haben, dass nur die Ehefrau weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt hat und sie deswegen - unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlung ehezeitlich erworbener Anwartschaften - gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 i ZPO Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 284).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    Wird der spätere Antrag vom Antragsgegner gestellt, ist dieser im Regelfall als Gegenantrag in dem schon rechtshängigen Verfahren aufzufassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 f.).
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 650/80

    Versorgungsausgleich - Ehezeitende - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren Scheidungsantrag ausgelöst wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 f. und vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153, 154).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

    Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01

    Ermittlung des Barwertes von Anwartschaften in der Bayerischen

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
    Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = BGHZ 156, 64, 66).
  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 1 UF 38/16

    Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Voraussetzungen

    Während nach einer Meinung vertreten wird, dass die Rechtshängigkeit desjenigen Verfahrens entscheidend sei, das letztlich zur Scheidung geführt hat, und damit der Stichtag des zweiten Scheidungsverfahrens zugrunde gelegt wird (BGH, FamRZ 1979, 905; Palandt / Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1384 Rz. 7), soll nach anderer Auffassung die Zustellung des späteren Scheidungsantrages für die Anwendung des § 1384 BGB nur dann maßgebend sein, wenn sie nach der Rücknahme des älteren Scheidungsantrages erfolgt (BGH, FamRZ 2006, 260 für den Versorgungsausgleich; Johannsen / Henrich / Jaeger, aaO, § 1384 Rz. 4).

    Anders als in den vom Antragsteller zitierten Fallentscheidungen (BGH, FamRZ 2006, 260; NJW-RR 1993, 898), die den Versorgungsausgleich und eine Zuständigkeitsbestimmung betrafen, ist in der hier zu entscheidenden Sache vor Einleitung des Zugewinnausgleichsverfahren das frühere Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen.

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 7 UF 114/15

    Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei verfrühtem

    In einem obiter dictum hat er dann unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (BGH FamRZ 1986, 335, bei juris Rn. 9) darauf hingewiesen, dass es aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Antragstellung zu modifizieren (vgl. BGH FamRZ 1997, 347, bei juris Rn. 14; 17; so auch BGH FamRZ 2006, 260, bei juris Rn. 7; BGH FamRZ 2004, 1364; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 2019, bei juris Rn. 7; siehe auch Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 133: wenn Manipulation bezweckt).
  • OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07

    Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer

    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Wirkung der Zustellung eines später wieder zurückgenommenen Scheidungsantrags auf das Ende der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, wenn das Scheidungsverfahren aufgrund eines Antrags des anderen Ehegatten fortgesetzt wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 260).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 9 UF 80/06

    Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten im Beitrittsgebiet: Einbeziehung

    Voraussetzung für die Einbeziehung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich ist daher, dass aus dieser Versicherung spätestens bei Ehezeitende eine Rentenleistung erbracht wird (BGH, FamRZ 2005, 1530; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 260, 261 und OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 711).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
    Die Dauer des Verfahrens beeinflusst den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht (st. Rspr. des BGHs, vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 350; ferner BGH FamRZ 2006, 260; OLG Köln FamRZ 2003, 539 OLG Hamm FamRZ 1992, 1180 - Verfahren neun Jahre nicht betrieben).
  • AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15

    Zugewinnausgleich - Stichtag für die Berechnung des Endvermögens

    Allerdings kommt es bei mehreren Scheidungsverfahren auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens an, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, ob der Scheidungsantrag in dem anderen Verfahren zurückgenommen worden ist, ist unerheblich (BGH, FamRZ 79, 905), auch wenn grundsätzlich ein späterer Scheidungsantrag als weiterer Antrag im schon und noch anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen wäre (BGH FamRZ 06, 260).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20

    Zugewinnausgleich - bei zeitweiser Wiederversöhnung der Eheleute

    Die Dauer des Verfahrens beeinflußt den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 350 = BGHF 2, 871; ferner BGH FamRZ 2006, 260 [628] = FuR 2006, 128 = EzFamR BGB § 1587 Nr. 56; OLG Hamm FamRZ 1992, 1180 - Verfahren neun Jahre nicht betrieben; OLG Köln FamRZ 2003, 539).
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