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   BGH, 16.09.2015 - XII ZB 340/14   

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https://dejure.org/2015,29728
BGH, 16.09.2015 - XII ZB 340/14 (https://dejure.org/2015,29728)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - XII ZB 340/14 (https://dejure.org/2015,29728)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 (https://dejure.org/2015,29728)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 43 WoEigG
    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Wohnungseigentumsgericht: Streit geschiedener Ehegatten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Miteigentumsanteil am Wohnungseigentum

  • IWW

    § 426 BGB, § 17 a Abs. 4, Abs. 6 GVG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 43 WEG, § 43 Nr. 1 WEG, § 266 FamFG, § 266 Abs. 1 FamFG, § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts in einer sonstigen Familiensache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit des WEG-Gerichts in einer Familiensache

  • rewis.io

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Wohnungseigentumsgericht: Streit geschiedener Ehegatten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Miteigentumsanteil am Wohnungseigentum

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
    Begründung der Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts in einer sonstigen Familiensache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonstige Familiensache oder WEG-Sache?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts in sonstigen Familiensachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Familiengerichts für Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Familiengerichts für Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 503
  • MDR 2015, 1382
  • NZM 2015, 863
  • ZMR 2016, 82
  • FamRZ 2015, 2153
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 340/14
    Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7 mwN) und auch im Übrigen zulässig.

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).

    Zwar kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19).

  • OLG Brandenburg, 23.07.2013 - 3 WF 73/13

    Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 340/14
    a) Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2014, 1727 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • BGH, 29.06.2017 - IX ZB 98/16

    Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag

    Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 169, 263; BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14, NJW 2016, 503 Rn. 17).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17

    Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen

    Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN).
  • OLG Dresden, 27.06.2016 - 20 W 502/16

    Verfahren bei Geltendmachung familienrechtlicher Ansprüche vor den allgemeinen

    Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 -, Rn. 17, juris).
  • LG Berlin, 08.03.2016 - 2 O 357/15

    Rechtswegabgrenzung: Schadensersatzklage des Erben eines Betreuten gegen den

    Aber auch der Sinn- und Zweck der familiengerichtlichen Sonderzuständigkeit streitet vehement für diese Auffassung: Familienrechtliche Streitigkeiten sollen deswegen vor den Familiengerichten verhandelt werden, weil die Familienrichter durch ihre Erfahrung und Spezialisierung eine erhöhte Sensibilität und Fähigkeit haben, eben auch den familienrechtlichen Einschlag der Streitigkeit angemessen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2015, XII ZB 340/14, Rdnr. 17, zitiert nach juris).
  • LG Stuttgart, 07.07.2022 - 14 O 79/22

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit über Kostentragung aus gemeinsamer

    So hat der BGH (Beschluss v. 16.9.2015 - XII ZB 340/14) für geschiedene Ehegatten entschieden, dass die Rückforderung von Investitionen in eine gemeinsame Immobilie eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstelle und der Begriff weit zu verstehen sei.
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