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   BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17   

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https://dejure.org/2017,51868
BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17 (https://dejure.org/2017,51868)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - XII ZB 346/17 (https://dejure.org/2017,51868)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - XII ZB 346/17 (https://dejure.org/2017,51868)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 1, ... 8 TSG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d TSG, § 1 Abs. 1 TSG, § 8 TSG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG, § 1 TSG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG, Art. 2 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG, Art. 2 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Antragsberechtigung ausländischer Transexueller zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit; Personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit; Beantragung einer Vornamensänderung durch eine türkische Staatsangehörige mit ...

  • rewis.io

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen Transsexuellen auf Änderung des Personenstands

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TSG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 lit. d
    Antragsberechtigung ausländischer Transexueller zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit; Personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit; Beantragung einer Vornamensänderung durch eine türkische Staatsangehörige mit ...

  • rechtsportal.de

    Antragsberechtigung ausländischer Transexueller zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit; Personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit; Beantragung einer Vornamensänderung durch eine türkische Staatsangehörige mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden ausländischen Transsexuellen auf Änderung des Personenstands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Änderung des Personenstands bei Transsexuellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 131
  • MDR 2018, 280
  • FamRZ 2018, 383
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17
    Dieses hat entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG aF mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sei, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnehme, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kenne (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1819).

    Dies benachteilige diesen Personenkreis gegenüber den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG Antragsberechtigten schwerwiegend, weil es die Betroffenen zugleich in empfindlicher Weise in ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtige (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1821).

    Eine solche Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutschland lebender Ausländer rechtfertige sich nicht mit der Vermeidung "hinkender Rechtsverhältnisse", die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkämen, weil das Internationale Privatrecht der Staaten keineswegs gleichen Regeln folge (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1821 mwN).

    Den Betroffenen stehe schließlich die Entscheidung frei, ob es für sie wichtiger sei, zumindest in Deutschland in ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit auch rechtlich anerkannt leben zu können, oder ob sie auf diese Anerkennung verzichten, um vor Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer unterschiedlichen Behandlung durch ihren Heimatstaat bewahrt zu sein (BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1822).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Gesetzgeber stelle an den Nachweis der Dauerhaftigkeit des Empfindens und Lebens im anderen Geschlecht zu hohe, dem Betroffenen unzumutbare und insofern mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare Anforderungen, wenn er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts von einem Transsexuellen unbedingt und ausnahmslos verlange, sich Operationen zu unterziehen, die seine Geschlechtsmerkmale veränderten und zur Zeugungsunfähigkeit führten (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 63 ff.).

    Damit setze der Gesetzgeber an den Nachweis des dauerhaften Vorliegens einer Transsexualität eine übermäßige Anforderung, die den zu schützenden Grundrechten der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung trage (BVerfG NJW 2011, 909, 912 mwN).

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, auch mit der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit habe der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG eine unzumutbare Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen gesetzt, soweit für die Dauerhaftigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht würden (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff. mwN).

    Denn für eine Änderung des Personenstands bedarf es gemäß § 8 TSG, dessen Absatz 1 Nr. 3 und 4das Bundesverfassungsgericht wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG und eines massiven Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt hat (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 59, 69, 75), anders als nach dem türkischen Recht weder einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit noch einer geschlechtsumwandelnden Operation (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/13 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 - G. und N. ./. Frankreich).

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17
    Nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sogenannte große Lösung) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - NJW 2017, 3379 Rn. 16).
  • EGMR, 06.04.2017 - 79885/12

    A.P., GARÇON ET NICOT c. FRANCE

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17
    Denn für eine Änderung des Personenstands bedarf es gemäß § 8 TSG, dessen Absatz 1 Nr. 3 und 4das Bundesverfassungsgericht wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG und eines massiven Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt hat (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 59, 69, 75), anders als nach dem türkischen Recht weder einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit noch einer geschlechtsumwandelnden Operation (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/13 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 - G. und N. ./. Frankreich).
  • KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20

    Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes

    Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes auf solche Ausländer erweitert, die sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten und deren Heimatrecht keine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung kennt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) TSG (vgl. BT-Drs. 16/5445, 13f; BGH, FamRZ 2018, 383).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 345/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

    Eine ausländische Regelung, die die sogenannte große Lösung fordert und damit dem deutschen Verfassungsrecht entgegensteht, kann mit § 8 TSG in der ihm vom Bundesverfassungsgericht verliehenen Fassung nicht vergleichbar sein (Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 346/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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