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   BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95   

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BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95 (https://dejure.org/1997,2935)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - XII ZB 35/95 (https://dejure.org/1997,2935)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 (https://dejure.org/1997,2935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz - Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Ermittlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Bewertung eines Versorgungsanrechts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 74
  • MDR 1998, 110
  • FamRZ 1998, 94
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91

    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95
    Zur Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (teilw. Aufgabe des Beschlusses vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 = FamRZ 1994, 92, 94) und zur Ermittlung des Ehezeitanteils des maßgeblichen Versorgungsanrechts.

    Das Oberlandesgericht hat eine neue Auskunft der ZVK eingeholt, die sich an den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1993 (XII ZB 138/91 = FamRZ 1994, 92 ff.) orientieren, und bei der zu beachten sein sollte, "daß der Ausgleichspflichtige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, also wohl die fiktive gesetzliche Altersrente in die Berechnung einzubeziehen" sei.

    Das geht auf die Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1993 (XII ZB 138/91 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 7 = FamRZ 1994, 92 ff.) zurück, in der der Senat, wie sich bei erneuter Überprüfung ergibt, bei der Anwendung des § 10 a VAHRG - nach damals zwischenzeitlicher Einführung der Nettogesamtversorgung - einen unzutreffenden Ansatz der vom Bruttoentgelt abzusetzenden Beträge bestätigt hat.

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wird der Anspruch eines Versicherten gegenüber einer Zusatzversorgungseinrichtung grundsätzlich durch den jeweils höchsten Betrag der im Verhältnis des Versicherten zu der Zusatzversorgung bestehenden Anrechte bestimmt (BGHZ 84, 158, 172 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 10 = FamRZ 1996, 157 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95
    Das auf diese Weise zeitkongruent ermittelte fiktive Nettoarbeitsentgelt, das seit der 14. Änderungssatzung der ZVK die Grundlage für den Anspruch gegenüber der Zusatzversorgungskasse darstellt, bildet die individuelle Bemessungsgrundlage der Versorgung des Ehemannes bei Ehezeitende, die als solche zur Wahrung des Stichtagsprinzips festgeschrieben bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90, 52, 57; vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 = FamRZ 1987, 918, 919).
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95
    Das auf diese Weise zeitkongruent ermittelte fiktive Nettoarbeitsentgelt, das seit der 14. Änderungssatzung der ZVK die Grundlage für den Anspruch gegenüber der Zusatzversorgungskasse darstellt, bildet die individuelle Bemessungsgrundlage der Versorgung des Ehemannes bei Ehezeitende, die als solche zur Wahrung des Stichtagsprinzips festgeschrieben bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90, 52, 57; vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 = FamRZ 1987, 918, 919).
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 89/89

    Dynamische Versorgungsrente

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95
    Da die Beamtenversorgung trotz ihres in den letzten Jahren teilweise geringeren Anstieges als die gesetzliche Rentenversicherung vom Gesetz weiterhin als eine der beiden volldynamischen Versorgungen behandelt wird (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB), die als Gesamtversorgung ausgestaltete Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung angelehnt ist, und in die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das die Grundlage für die Anpassung der Versorgungsrente bildet, gemäß § 47 i.V. mit § 34 ZVKS Elemente aus den Änderungen der Beamtenbezüge einfließen, erfüllt auch die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin für die Beurteilung im Versorgungsausgleich die Voraussetzungen einer volldynamischen Versorgung (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 5. Mai 1990 - XII ZB 89/89 = BGHR VBLS § 40 Versorgungsrente 2 = FamRZ 1991, 174, 175).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93

    Bestimmung des Ehezeitanteils einer bei Ehezeitende bereits gezahlten

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wird der Anspruch eines Versicherten gegenüber einer Zusatzversorgungseinrichtung grundsätzlich durch den jeweils höchsten Betrag der im Verhältnis des Versicherten zu der Zusatzversorgung bestehenden Anrechte bestimmt (BGHZ 84, 158, 172 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 10 = FamRZ 1996, 157 m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.04.1998 - 14 UF 210/97

    Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes aus einer Zusatzversorgung des

    Die zunächst vertretene Auffassung zur Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden fiktiven Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat die Beteiligte zu 1) nach Bekanntwerden der Entscheidnung des BGH FamRZ 1998, 94 aufgegeben.

    1) Der Senat - wie jetzt auch die Beteiligte zu 1) - folgt der Entscheidung BGH FamRZ 1998, 94 (95), wonach für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 IIc Ziff.c VBL-Satzung) hinsichtlich der maßgebenden fiktiven Sozialabzüge auf das Ehezeitende abzustellen ist und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung, da das Stichtagsprinzip gewahrt werden muß.

    Eine differenzierte Beurteilung verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund der Entscheidung BGH FamRZ 1998, 94.

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98

    Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt.
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2000 - 2 UF 188/99

    Ausgleichsbetrag gem. § 17 d II VBL-Satzung - schuldrechtlicher

    In Korrektur ihrer Auskunft vom 10.10.1995 sei unter Beachtung der - geänderten - Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 10.09.1997, FamRZ 1998, 94 - 96) und ihrer derzeit gültigen Satzungsbestimmungen eine vom Antragsgegner in der Ehezeit erworbene Versorgungsrente von 425, 63 DM zu errechnen (vgl. die Auskunft vom 15.09.1999, II, 7).

    a) Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Antragsgegners auf den statischen Mindestbetrag der Versorgungsrente bei der VBL nach § 40 Abs. 4 ihrer Satzung beträgt monatlich 567, 47 DM, seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente entgegen der ursprünglichen Auskunft der VBL vom 10.10.1995 nicht 457, 20 DM, sondern nach deren berichtigter Auskunft vom 15.09.1999 monatlich 425, 63 DM (die Korrektur war erforderlich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 10.09.1997, FamRZ 1998, 94, 95, wonach - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BGH in FamRZ 1994, 92 ff. = NJW-RR 1994, 261 ff. - für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts von den am Ende der Ehezeit geltenden Werten auszugehen ist).

  • BGH, 03.02.1999 - XII ZB 124/98

    Einbeziehung der Sonderzuwendung zum Ruhegehalt in den Versorgungsausgleich

    Denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs haben solche Veränderungen, soweit sie nach Ehezeitende eintreten, außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 37; § 10 a VAHRG Rdn. 16 u. 29 jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

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