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   BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13   

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BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13 (https://dejure.org/2014,1327)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2014 - XII ZB 366/13 (https://dejure.org/2014,1327)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - XII ZB 366/13 (https://dejure.org/2014,1327)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zeitsoldat im Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    § 18 Abs. 1 VersAusglG: Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte ist auf das zu belastende Anrecht abzustellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 836
  • MDR 2014, 407
  • FamRZ 2014, 549
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13
    a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 als zulässig angesehen, weil diese mit ihrem Rechtsmittel eine unrichtige Beurteilung des Rechtsbegriffes der Gleichartigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG geltend gemacht hat (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13
    Dies ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13
    b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erwirbt (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN).
  • OLG Celle, 13.05.2011 - 10 UF 65/11

    Der auf einem Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG beruhende Teil des

    Auszug aus BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13
    c) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung, dass für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen sei (ebenso AG Hameln FamRZ 2012, 132 [Ls]).
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    (b) Andererseits hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen

    Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014, XII ZB 366/13, FamRZ 2014, 549).

    aa) Wie der Senat in einer nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 10 ff.).

    Wäre es anders, würde dies beispielsweise in den Fällen des § 15 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 11).

    Weil die Versorgungsaussicht der Ehefrau nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Soldatin auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemanns artgleich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 15 UF 113/14

    Versorgungsausgleich: Nichtigkeit einer Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Nur so kann verhindert werden, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG je nach Fallgestaltung von der Wahl der Zielversorgung abhängig ist (BGH FamRZ 2014, 549 Rn. 10 f.).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 9 UF 151/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartige

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind das von der Antragstellerin erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die von dem Antragsgegner (in den neuen Bundesländern) erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht als Zeitsoldat nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH, FamRZ 2016, 788; FamRZ 2014, 549).

    Weil die Versorgungsaussicht des Ehemannes nach Ablauf seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre (BGH, FamRZ 2014, 549).

  • OLG Nürnberg, 29.01.2016 - 11 UF 1524/15

    Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 9.1.2013 (FamRZ 2013, 612 mit Anmerkung) und vom 8.1.2014 (FamRZ 2014, 549) ausgeführt, ein Versorgungsträger sei jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel gegen einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG geltend mache, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet sei, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen und die Rechtsbegriffe Gleichartigkeit oder Geringfügigkeit von ihm unrichtig beurteilt worden sei.
  • OLG Brandenburg, 09.03.2015 - 10 UF 64/14

    Ausgleich von Versorgungsanrechten aus der Beamtenversorgung des Bundes und des

    Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten zu 2. ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte auf das zu belastende Anrecht, nicht aber auf das nach § 16 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung zu begründende Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen (BGH, FamRZ 2014, 549).
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