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   BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17   

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https://dejure.org/2018,28451
BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17 (https://dejure.org/2018,28451)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2018 - XII ZB 370/17 (https://dejure.org/2018,28451)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 (https://dejure.org/2018,28451)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache; Erledigung der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen durch Zeitablauf

  • rabüro.de

    Verfahrenspfleger ist nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln im Namen des Betroffenen befugt

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger, Beschwerdebefugnis, Unterbringungssache, Verfahrensbevollmächtigter, Vertretung des Betroffenen

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 317 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache; Erledigung der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen durch Zeitablauf

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verfahrenspfleger in der Unterbringungssache

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3387
  • FGPrax 2019, 26
  • FamRZ 2018, 1777
  • Rpfleger 2019, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 460/16

    Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen: Statthaftigkeit nach

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 460/16 FamRZ 2017, 1069).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 4).

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 17).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 57/16

    Unterbringungsverfahren: Anhörung des Betroffenen in Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Ihre Statthaftigkeit ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 48/14

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen durch den von dem

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 - FamRZ 2015, 918 Rn. 6 und vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 270/13

    Betreuungssache: Unzulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen eine

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 - FamRZ 2015, 918 Rn. 6 und vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den

    Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).

    Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f. und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung durch den

    Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018, XII ZB 370/17, juris).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 5 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 6 mwN).

  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23

    Unterbringung - und die verweigerte Medikamenteneinnahme

    Dabei braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob sich bereits aus dem Umstand, dass die Verfahrenspflegerin ihre Beschwerde "namens und im Auftrag" der Betroffenen eingelegt hat, hinreichend deutlich ergibt, die sie  mit der Folge der Aufhebung ihrer Bestellung (vgl. § 317 Abs. 5 FamFG)  ihre bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und forthin als Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene handeln wollte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019  XII ZB 244/18  NJW 2019, 1815 Rn. 7 und vom 15. August 2018  XII ZB 370/17  FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2023 - 16 UF 100/23

    Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde

    Die Zulässigkeit einer Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in eine wirksame kann daher nicht zu einer Umdeutung eines Rechtsmittels eines Beteiligten in ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten mit eigenen, möglicherweise abweichenden Interessen führen (so auch in ständiger Rechtsprechung zum Betreuungsrecht: BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 -, FamRZ 2018, 777 Rn. 8 und vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 -, Rn. 8, juris).
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