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   BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94   

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https://dejure.org/1995,2034
BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94 (https://dejure.org/1995,2034)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1995 - XII ZB 38/94 (https://dejure.org/1995,2034)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 (https://dejure.org/1995,2034)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsrente - Ehezeitanteil - Betriebliche Altersvorsorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen Zusatzversorgung und einer limitierten Gesamtversorgung der privaten betrieblichen Altersversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 195
  • MDR 1996, 284
  • FamRZ 1996, 93
  • WM 1995, 2153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    »Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen Zusatzversorgung einerseits und des Anrechts einer limitierten Gesamtversorgung der privaten betrieblichen Altersversorgung andererseits (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 = FamRZ 1991, 1416).«.

    Die Entscheidungen, in denen sich der beschließende Senat mit der Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung befaßt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416 ff, vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 = BGHR aaO. Wertermittlung 9 = FamRZ 1995, 88 f) bieten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anlaß für eine entsprechende "Weiterführung" dieser Rechtsprechung i. S. ihrer Übertragung auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    Die Entscheidungen, in denen sich der beschließende Senat mit der Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung befaßt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416 ff, vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 = BGHR aaO. Wertermittlung 9 = FamRZ 1995, 88 f) bieten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anlaß für eine entsprechende "Weiterführung" dieser Rechtsprechung i. S. ihrer Übertragung auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 89/89

    Dynamische Versorgungsrente

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    a) Das Oberlandesgericht hat im Grundsatz zutreffend die mit Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar gewordene dynamische Versorgungsrente des Ehemannes in den neu durchgeführten Versorgungsausgleich einbezogen, auch wenn der Ehemann zur Zeit noch - aus Gründen der Besitzstandswahrung - die statische Mindestversorgungsrente bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = BGHR VBLS § 40 Versorgungsrente 1 = FamRZ 1990, 380; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 = BGHR aaO. Versorgungsrente 2 = FamRZ 1990, 984).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    Um sie jeweils zu erreichen, werden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch hat, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 VBLS), der als (Netto-) Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 227 m.N.; BGHZ 103, 370, 371).
  • OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den angefochtenen Beschluß sowie die Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich dahin ab, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 542, 32 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 95, 61 DM für die Ehefrau begründet wurden, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1987 (veröffentlicht in FamRZ 1995, 359).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    Um sie jeweils zu erreichen, werden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch hat, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 VBLS), der als (Netto-) Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 227 m.N.; BGHZ 103, 370, 371).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 183/88

    Einbeziehung einer Besitzstandsrente; Anpassung des Ausgleichsbetrages

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94
    a) Das Oberlandesgericht hat im Grundsatz zutreffend die mit Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar gewordene dynamische Versorgungsrente des Ehemannes in den neu durchgeführten Versorgungsausgleich einbezogen, auch wenn der Ehemann zur Zeit noch - aus Gründen der Besitzstandswahrung - die statische Mindestversorgungsrente bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = BGHR VBLS § 40 Versorgungsrente 1 = FamRZ 1990, 380; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 = BGHR aaO. Versorgungsrente 2 = FamRZ 1990, 984).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 211/00

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des

    Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).

    a) Der Senat hat die Anwendung der VBL-Methode bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits grundsätzlich gebilligt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustimmend OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 202; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 231; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 106).

    Denn Bezugspunkt der Ehezeitanteilsberechnung ist nicht die Versorgungsrente, sondern allein die in der Satzung der VBL zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO S. 94).

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit

    a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95).

    Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht nach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode zu ermitteln.

    Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde.

  • OLG Oldenburg, 30.11.2000 - 11 UF 106/99

    Anwendung der sogenannten VBL-Methode hinsichtlich Berechnung des Ehezeitanteils

    3) Zur Berechnung des Ehezeitanteils nach der modifizierten VBL-Methode (im Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 1995, 358; gegen BGH, FamRZ 1996, 93).

    Der Senat hält an der in der Entscheidung vom 3.2.1994 (FamRZ 1995, 359; ausdrücklich zustimmend Bergner, Der Versorgungsausgleich, Loseblattkommentar, 1996, S. 87ff., 90f. in Abgrenzung zu seiner früher teilweise abweichenden Auffassung in NZS 1993, 482, 486, 487) entwickelten Modifizierung der VBLMethode fest (entgegen BGH, FamRZ 1996, 93; ihm folgend - ohne eigene Prüfung, sondern "aus übergeordneten Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung" - OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 236).

    Die Formulierung des BGH, schon auf Grund dieser Art der Anrechnung (mit der Folge einer Erhöhung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, des Vomhundertsatzes und damit der Gesamtversorgung selbst) sei von der "gebotenen ZeitÜbereinstimmung i.S. wechselseitiger Zuordnung der maßgeblichen Zeiten auszugehen" (FamRZ 1996, 93, 95), ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Vorliegend sind die laufenden VBL-Renten der Ehegatten auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil das der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. regelmäßig entsprechend den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung erhöht wurde (vgl. zur Leistungsdynamik der Versorgungsrente Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94) .

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

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  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.) , sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-S a.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1085).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 96/96

    Versorgungsanwartschaften - Mindestversorgungsrente - Zusatzversorgung -

    Da der Betrag der Versorgungsrente jedoch niedriger ist als derjenige der Mindestversorgungsrente, wird dem Ehemann - aus Gründen der Besitzstandswahrung - zur Zeit eine Rente in Höhe der Mindestversorgungsrente gezahlt, denn der Anspruch des Versicherten gegen die Zusatzversorgung wird durch den jeweils höchsten Betrag begründet (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158, 172; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94).
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 133/94

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Fehlen von Anwartschaften zur

    Dem liegt zugrunde, daß diese Methode eine der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB widersprechende Nivellierung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anwendung des Zeit-Zeit-Verhältnisses vermeidet; ferner wird verhindert, daß die beträchtlichen Unsicherheiten, die bei einer Hochrechnung hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zum Erreichen der Altersgrenze unvermeidlich auftreten, sich verzerrend auswirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 und 165/88 - FamRZ 1991, 1421 und 1416 sowie vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88; s. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94) [BGH 04.10.1995 - XII ZB 38/94].
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