Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.01.2007

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03   

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BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03 (https://dejure.org/2006,2647)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - XII ZB 39/03 (https://dejure.org/2006,2647)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 (https://dejure.org/2006,2647)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587 c; VAHRG § 10 a
    Abänderung von Entscheidungen über Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen einer Erhöhung der Anwartschaften des Ehegatten im Nachhinein; Bestimmung des Umfangs des Abänderungsverfahrens; Ausschluss der Berücksichtigung von abgeschlossenen Sachverhalten im Abänderungsverfahren; ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 c; ; VAHRG § 10 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c; VAHRG § 10a
    Berücksichtigung von Härten im Abänderungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsabänderungsverfahren: Nachträgliche "besondere Härte"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Berücksichtigung von Härtegründen im Abänderungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 433
  • FamRZ 2007, 360
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91

    Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176).

    Daraus folgt, dass das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, die einer Erstentscheidung zugrunde liegen und gemäß § 1587 c BGB zur Herabsetzung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, grundsätzlich auch für eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG maßgebend bleiben, soweit es sich um abgeschlossene Tatbestände handelt (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 ­ XII ZB 142/91 ­ FamRZ 1993, 175, 176; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 5 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 9 ff.; Soergel/Hohloch BGB 13. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 13; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 229).

    In einem solchen Fall kann es, wie der Senat bereits entschieden hat, dem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein, diejenigen Verhältnisse im Sinne des § 1587 c BGB zur Geltung zu bringen, die aus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr erstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuführenden - Versorgungsausgleichs rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    a) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet das Abänderungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschließen, ein Abänderungsverfahren nicht begründet werden (Senatsbeschluss vom 15. März 1989 ­ IVb ZB 183/87 ­ FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober 1996 ­ XII ZB 96/93 ­ FamRZ 1996, 1540, 1542).
  • OLG Köln, 21.08.1989 - 10 UF 109/89

    Voraussetzungen für die Erklärung eines Verfahrens zu einer Feriensache;

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    Ebenso müssen Umstände, auch wenn sie eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, für das Abänderungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten (OLG Köln FamRZ 1990, 294, 295; Johannsen/Henrich /Hahne aaO).
  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02

    Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er - im Hinblick auf die nunmehr ermittelte höhere Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen ehezeitlichen Versorgungen - seinerseits eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1291 veröffentlicht ist, die Erstentscheidung über den Versorgungssausgleich dahin abgeändert, dass es - nach Korrektur des von der Beteiligten zu 1 mitgeteilten ehezeitlichen Versorgungsanrechts - zu Lasten der von der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Versorgung für den Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 69, 87 EUR, bezogen auf den 30. September 1991, begründet hat.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Abänderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 ­ IVb ZB 80/86 ­ FamRZ 1989, 264; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden würde und einer der Antragstellerin nachteiligen Abänderung entgegenstünde (KG OLGR 1998, 373; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl., § 10 a Rdn. 49).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    a) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet das Abänderungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschließen, ein Abänderungsverfahren nicht begründet werden (Senatsbeschluss vom 15. März 1989 ­ IVb ZB 183/87 ­ FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober 1996 ­ XII ZB 96/93 ­ FamRZ 1996, 1540, 1542).
  • OLG Bremen, 28.07.1998 - 3 U 5/98

    Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
    Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Abänderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 ­ IVb ZB 80/86 ­ FamRZ 1989, 264; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden würde und einer der Antragstellerin nachteiligen Abänderung entgegenstünde (KG OLGR 1998, 373; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl., § 10 a Rdn. 49).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen

    c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen sie der Erstrichter unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

    Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Eine rückwirkende Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft mit der Folge eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs kann hingegen ungeachtet der wirtschaftlichen Auswirkungen für den Ausgleichspflichtigen bei einem besonders schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichspflichtigen geboten sein, insbesondere bei Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 360, FamRZ 2014, 105; Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 41 m.w.N.; BeckOGK-BGB/Maaß, Stand 1.11.2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 85 f. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    Hierbei kann offen bleiben, ob sich der Anwendungsbereich der Härteklausel des § 27 VersAusglG auf die Abwehr der beantragten Abänderung beschränkt (so Erman/Norpoth aaO § 27 VersAusglG Rn. 3; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 8; § 226 FamFG Rn. 3) oder ob die allgemeinen Härteregel des § 27 VersAusglG darüber hinaus jedenfalls insoweit zur Begründung eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs herangezogen werden kann, als die für die Bejahung einer groben Unbilligkeit sprechenden Umstände erst nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren entstanden sind (Langheim FamRZ 2016, 1723, 1730; MüKoBGB/Dörr 7. Aufl. § 226 FamFG Rn. 9, 12 mwN; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 556 f.; offen gelassen in BGH FamRZ 1989, 725, 726 zu § 10a VAHRG; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 360, 361 f.).
  • AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15

    Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines

    Auch soweit ein Anrecht wegen eines festgestellten Härtegrundes nach § 27 VersAusglG (bis 31.8.2009: § 1587 c Nr. 1-3 BGB a. F.) ganz oder teilweise in der Erstentscheidung nicht ausgeglichen wurde, wird dieses in der Abänderungsentscheidung weiterhin berücksichtigt (siehe BGH, FamRZ 1996, 1540; siehe auch FamRZ 2007, 360).
  • OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07

    Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 360, 362) sollen jedoch darüber hinaus zugunsten des Ehegatten, der im Abänderungsverfahren zusätzliche Versorgungsanrechte abgeben müsste, auch Härtegründe i.S. des § 1587 c BGB berücksichtigt werden können.
  • OLG Stuttgart, 23.01.2007 - 16 UF 266/06

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitigen Eintritts

    Anders als im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Höhe des Abschlags auch nicht durch einen zeitweiligen Verzicht auf die Ruhegehaltszahlung verringert werden (zur gesetzlichen Rentenversicherung, dort § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI: BGH, FamRZ 2005, 1455, 1458; zur Beamtenversorgung: OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 10 UF 225/05, zitiert nach juris, Rz. 17; OLG Celle, FamRZ 2003, 1291, 1292, insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03, zitiert nach juris, Rz. 9).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2007 - 9 UF 23/07

    Anwendbarkeit des § 1587c BGB im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des

    Zwar ist es dem Antragsteller nicht verwehrt, Härtegründe nach § 1587 c BGB im vorliegenden Abänderungsverfahren geltend zu machen, nachdem der Einstieg in die Abänderung hier aufgrund einer der in § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG genannten Umstände eröffnet ist, wovon das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht (BGH, FamRZ 2007, 360; vgl. auch BGH, FamRZ 2002, 93; FamRZ 1996, 1540).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2007 - 6 UF 53/07

    Versorgungsausgleich: Grenzen der Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens beim

    Dadurch sollte vermieden werden, insoweit "den alten Verfahrensstoff mit den dann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen" (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S. 21 und BGH FamRZ 2007, 360, 361f.).
  • VG Augsburg, 09.11.2017 - Au 2 K 17.323

    Keine Anpassung der Versorgung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person

    Im Übrigen wäre § 27 VersAusglG auf den nachträglichen Eintritt von Härtegründen nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, B.v. 11.10.2006 - XII ZB 39/03 - NJW 2007, 433 m.w.N.; Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2015 - 10 UF 261/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen sexuellen Missbrauchs einer

    Auch der sexuelle Missbrauch einer gemeinsamen Tochter der Ehegatten kann die Annahme grober Unbilligkeit begründen (BGH, FamRZ 2007, 360, 362).
  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 1 K 17.00582

    Aussetzung der Kürzung des Versorgungsbezugs im Eheversorgungsausgleich

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   BGH, 17.01.2007 - XII ZB 39/03   

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https://dejure.org/2007,27647
BGH, 17.01.2007 - XII ZB 39/03 (https://dejure.org/2007,27647)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2007 - XII ZB 39/03 (https://dejure.org/2007,27647)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - XII ZB 39/03 (https://dejure.org/2007,27647)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,27647) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

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