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   BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15   

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https://dejure.org/2016,10018
BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15 (https://dejure.org/2016,10018)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2016 - XII ZB 390/15 (https://dejure.org/2016,10018)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15 (https://dejure.org/2016,10018)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Persönliche Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO, §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Alleinige Verantwortung eines einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einreichenden Rechtsanwalts für dessen fristgerechten Eingang

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Persönliche Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alleinige Verantwortung eines einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einreichenden Rechtsanwalts für dessen fristgerechten Eingang

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer sich um alles selbst kümmert, der muss auch an alles denken!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3104
  • NJW-RR 2016, 882
  • MDR 2016, 844
  • FamRZ 2016, 1153
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88

    Begriff des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (BGH Beschluss vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88 - NJW 1989, 1158 mwN).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 1988 (VIII ZB 35/88 - NJW 1989, 1158) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsanwalt vergisst, die von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe.

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist rechtfertigt daher für sich genommen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG iVm §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf einem Verfahrensbeteiligten nur gewährt werden, wenn seinen Verfahrensbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 81/01

    Versäumung der Berufungsfrist aufgrund von Unachtsamkeiten auf Seiten des

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen, mithin auch Ehegatten und anderer Familienangehöriger bedienen (vgl. BGH Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 124 Rn. 10; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664), sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01 - FamRZ 2003, 368 mwN).
  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 103/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei am nächsten Tag

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen, mithin auch Ehegatten und anderer Familienangehöriger bedienen (vgl. BGH Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 124 Rn. 10; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664), sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01 - FamRZ 2003, 368 mwN).
  • BGH, 13.09.2011 - XI ZB 3/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen, mithin auch Ehegatten und anderer Familienangehöriger bedienen (vgl. BGH Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 124 Rn. 10; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664), sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01 - FamRZ 2003, 368 mwN).
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 mwN).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung im

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - XII ZB 390/15
    In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die erteilte Anweisung an die Kanzleiangestellte deshalb als eine geeignete Vorkehrung zur Sicherung der Fristwahrung angesehen, weil die Anweisung gerade der Kanzleikraft erteilt worden ist, die die Berufungsbegründung geschrieben hat und ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11).
  • BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einplanung einer Zeitreserve bei Nutzung

    Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15 - FamRZ 2016, 1153 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Die dann aufzuwendende erhöhte Sorgfalt, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, NJW 2007, 2559 Rn. 11; vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15, NJW-RR 2016, 882 Rn. 10; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 16; jeweils mwN), reicht jedenfalls nicht so weit, dass die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter auch damit rechnen müssten, durch ein unvorhersehbares Ereignis noch an der rechtzeitigen Einreichung gehindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 unter II).
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 23/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Den Beteiligten darf grundsätzlich kein auch nur mitursächliches Verschulden treffen (BGH vom 20.4.2016 - XII ZB 390/15 - NJW-RR 2016, 882 ) .
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 42/19 B

    Rückerstattung von Zuzahlungen über einer Belastungsgrenze

    Den Beteiligten darf grundsätzlich kein auch nur mitursächliches Verschulden treffen (BGH vom 20.4.2016 - XII ZB 390/15 - NJW-RR 2016, 882 ) .
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 22/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Den Beteiligten darf grundsätzlich kein auch nur mitursächliches Verschulden treffen (BGH vom 20.4.2016 - XII ZB 390/15 - NJW-RR 2016, 882 ) .
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