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   BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12   

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https://dejure.org/2012,34574
BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12 (https://dejure.org/2012,34574)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2012 - XII ZB 404/12 (https://dejure.org/2012,34574)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 (https://dejure.org/2012,34574)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 FamFG, § 303 FamFG
    Beschwerdeverfahren gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen: Feststellungsantrag eines beschwerdeberechtigten Angehörigen oder einer beschwerdeberechtigten Vertrauensperson

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 62, 303
    Beschwerdeverfahren gegen Betreuungsanordnung erledigt sich mit Tod des Betreuten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen

  • rewis.io

    Beschwerdeverfahren gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen: Feststellungsantrag eines beschwerdeberechtigten Angehörigen oder einer beschwerdeberechtigten Vertrauensperson

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 62
    Feststellungsantrag nach § 62 FamFG im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tod des Betreuten während des Betreuungsverfahrens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tod während des Betreuungsverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsverfahren - Erledigung durch Tod des Betreuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 195
  • MDR 2012, 1464
  • FGPrax 2013, 45
  • NJ 2012, 5
  • FamRZ 2013, 29
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10

    Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011, V ZB 314/10, FamRZ 2012, 212).

    Daran ändert nichts, dass das Beschwerdegericht nicht mehr über die angefochtene Betreuungsanordnung, sondern bereits über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf die Überprüfung dieser Entscheidung abzielt (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 8; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 292/10 - veröffentlicht bei juris Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 5).

    Nichts anderes gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 9 für die nach § 429 FamFG Beschwerdeberechtigten).

    Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 10; OLG München FGPrax 2010, 269).

    c) Schließlich ist es in einem erledigten Betreuungsverfahren auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen - etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 11) - durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen.

    Ein besonderes Bedürfnis zur Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses, wie es der Bundesgerichtshof ausnahmsweise für den Fall der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer durch den Tod des Betroffenen erledigten Abschiebehaftanordnung angenommen hat (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 14), besteht daher in Betreuungsverfahren nicht.

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Indessen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Schutzwirkungen des aus der Menschenwürdegarantie abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht vergleichbar sind mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Personen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409).

    Durch das postmortale Persönlichkeitsrecht sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und zum anderen der sittliche, personale und soziale Wert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409).

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Indessen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Schutzwirkungen des aus der Menschenwürdegarantie abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht vergleichbar sind mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Personen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409).

    Durch das postmortale Persönlichkeitsrecht sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und zum anderen der sittliche, personale und soziale Wert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409).

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 29/01

    Beendigung des Unterbringungsverfahrens durch Tod des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    bb) Aus alledem folgt aber nicht, dass auch den Angehörigen eines unter Betreuung Gestellten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehabilitationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können (zum alten Verfahrensrecht vgl. bereits KG FGPrax 2009, 264 f. sowie zur Unterbringung OLG München BtPrax 2006, 231; OLG Frankfurt OLGR 2005, 640 f.; BayObLG FamRZ 2001, 1645 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht mit Recht darauf abgestellt, dass der Anordnung einer rechtlichen Betreuung eine schicksalhafte Erkrankung des Betreuten zugrunde liegt und ihr deshalb weder ein Schuldvorwurf noch ein Unwerturteil anhaften (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645, 1646).

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 526/10

    Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Denn mit der Einrichtung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls seinen Willen frei zu bilden; hierdurch wird sein Persönlichkeitsbild negativ geprägt und beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 5; BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 34 und 46).
  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Ein Verstorbener wird durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht mehr geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sein können (BVerfG NJW 1971, 1645, 1647).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 82/05

    Unterbringung: Keine Beschwerdeberechtigung eines Angehörigen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    bb) Aus alledem folgt aber nicht, dass auch den Angehörigen eines unter Betreuung Gestellten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehabilitationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können (zum alten Verfahrensrecht vgl. bereits KG FGPrax 2009, 264 f. sowie zur Unterbringung OLG München BtPrax 2006, 231; OLG Frankfurt OLGR 2005, 640 f.; BayObLG FamRZ 2001, 1645 f.).
  • OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 61/10

    Handelsregisterverfahren auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 10; OLG München FGPrax 2010, 269).
  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
    Denn mit der Einrichtung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls seinen Willen frei zu bilden; hierdurch wird sein Persönlichkeitsbild negativ geprägt und beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 5; BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 34 und 46).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 160/19

    Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren - und die unterbliebene

    Aus diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsinteresse in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 10).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 10 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 43/23

    Erledigung der Anordnung einer Betreuung insgesamt mit dem Tod des Betreuten;

    Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29).

    Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 f.; BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 10).

    In diesem Sinne haftet der krankheitsbedingten Einrichtung einer Betreuung als Maßnahme des staatlichen Erwachsenenschutzes mangels eines Schuldvorwurfs oder eines sittlichen Unwerturteils keine derartig diskriminierende Wirkung an, dass sie die Menschenwürde eines Betroffenen antasten und deshalb ein postmortales Rehabilitationsinteresse begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 12).

  • LG Düsseldorf, 24.04.2023 - 25 T 280/21
    Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässige Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - XII ZB 404/12 = NJW-RR 2013, 195, juris Rn. 6).

    Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - XII ZB 404/12 = NJW-RR 2013, 195, juris Rn. 7).

    Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - XII ZB 404/12, NJW-RR 2013, 195, Rn. 8 unter Verweis auf BGH, FamRZ 2012, 211; OLG München, FGPrax 2010, 269).

    Es ist auch in einem erledigten Betreuungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen - etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG - durch einen Feststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - XII ZB 404/12 = NJW-RR 2013, 195, juris Rn. 9 ff.).

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 205/14

    Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden

    Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619, vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 und vom 13. November 2013, XII ZB 681/12, FamRZ 2014, 108).

    Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauenspersonen des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    aa) Richtig ist allerdings, dass der für das Unterbringungsrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 62 FamFG streng am Wortlaut der Vorschrift orientiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12, NJW-RR 2013, 195 Rn. 7, und vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752 [Ls.] = juris Rn. 4) und sie damit - unter ausdrücklichem Hinweis auf dessen gegenteilige Rechtsprechung - enger auslegt als der seinerzeit für das Freiheitsentziehungsrecht zuständige V. Zivilsenat und der heute für dieses Rechtsgebiet zuständige beschließende Senat.

    Deshalb lässt der Bundesgerichtshof zu, dass nach dem Ableben des Betroffenen im Fall einer Freiheitsentziehung seine Witwe sein Rehabilitierungsinteresse mit einem Antrag nach § 62 FamFG weiterverfolgt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, InfAuslR 2012, 100 Rn. 11 f., für die Freiheitsentziehung; anders dagegen für die Unterbringung: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12, NJW-RR 2013, 195 Rn. 7).

  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 429/18

    Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren: Antragsrecht der eine

    Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 2 ff. mwN; vom 24. Oktober 2014 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.), an der es dem Beteiligten jedoch mangelt.
  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 681/12

    Antragsbefugnis der Eltern bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 und vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29).

    Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 405/18

    Betreuungssache: Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des

    Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15

    Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf

    Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012  XII ZB 404/12  FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Juni 2014  V ZB 5/14  NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 355/19

    Betreuungsverfahren: Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem

    Ebenso wie im Fall der Erledigung der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 4 mwN und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.) ist ein Antrag des Dritten nach § 62 FamFG mithin mangels Antragsberechtigung unzulässig, weil dieser keine eigenen Rechte verfolgt, sondern nur im Interesse des Betroffenen tätig werden kann.
  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 493/21

    Antrag auf Fixierungsgenehmigung durch Betreuer bei drohenden Selbstverletzungen

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 179/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beweisaufnahme

  • LG Bayreuth, 29.07.2015 - 42 T 109/13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens

  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

  • LG Lübeck, 09.10.2015 - 7 T 388/15

    Unterbringungssache: Zulässigkeit des Antrags des Verfahrenspflegers auf

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