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   BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13   

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https://dejure.org/2015,44148
BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13 (https://dejure.org/2015,44148)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2015 - XII ZB 405/13 (https://dejure.org/2015,44148)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 (https://dejure.org/2015,44148)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1617b Abs 1 BGB, § 1618 BGB
    Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der Kindesmutter einbenannten Kindes im Rahmen der nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Kindesmutter und leiblichem Vater

  • IWW

    § 1617 b BGB, § ... 1617 a BGB, § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1617 b Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1617 b Abs. 1 BGB, § 1618 BGB, § 1618 Satz 3 BGB, § 1617 Abs. 1 BGB, § 1617 a Abs. 1 BGB, § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 1617 c Abs. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Neubestimmung des Kindesnamens bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern

  • rewis.io

    Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der Kindesmutter einbenannten Kindes im Rahmen der nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Kindesmutter und leiblichem Vater

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1617b Abs. 1; BGB § 1618
    Zulässigkeit einer Neubestimmung des Kindesnamens bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Begründung des gemeinsamen Sorgerechts - und der Kindesname

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neubestimmung des Kindesnamens nach vorangegangener Einbenennung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Neubestimmung des Kindesnamens gem. § 1617 b Abs. 1 BGB nach vorangegangener Einbenennung des Kindes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Neubestimmung des Kindesnamens nach voriger Einbenennung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Neubestimmung des Kindesnamens nach voriger Einbenennung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach vorangegangener Einbenennung nach § 1618 BGB?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Namensänderung des Kindes bei bestehender Stiefelternehe - Kind trägt aufgrund Stiefelternehe Familiennamen des Stiefvaters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 868
  • MDR 2016, 331
  • FGPrax 2016, 76
  • FamRZ 2016, 449
  • FamRZ 2016, 622
  • Rpfleger 2016, 286
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13
    Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004, XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).

    Zumindest die nachziehende Einbenennung ist mit dem Namenserwerb nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB durchaus vergleichbar, weil sich diese funktional ebenfalls als Namensfolge des Kindes nach dem sich ändernden Individualnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils darstellt, nur eben lediglich mit der Zustimmung eines Dritten, nämlich des Stiefelternteils (Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449, 450).

    (4) Schließlich lässt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449) nichts dafür herleiten, dass eine vorangegangene Einbenennung nach § 1618 BGB eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB stets sperren müsste.

  • OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 13 Wx 27/05

    Name des Kindes: Gemeinsame Bestimmung des Geburtsnamens nach Eintritt der

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13
    Die Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB soll demnach grundsätzlich dann zulässig sein, wenn die vorherige Einbenennung durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils ohne Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder deren gerichtliche Ersetzung erfolgt ist, mithin in den Fällen der "nachziehenden" Einbenennung (vgl. OLG Brandenburg StAZ 2007, 206, 207; Kissner [Fachausschuss Nr. 3834] StAZ 2009, 17; Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 22; jurisPK-BGB/Schwer [Stand: Oktober 2014] § 1617 b Rn. 8; vgl. auch Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8).

    Daraus kann aber noch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass deswegen (nur) ein nach § 1617 a BGB kraft Gesetzes erworbener Name auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB neu bestimmt werden dürfte, so dass die Neubestimmung eines durch Einbenennung nach § 1618 BGB erworbenen Namens des Kindes auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen sein müsste (ebenso OLG Brandenburg StAZ 2007, 206, 207).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 112/05

    Namensgebungsrecht des mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vaters

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13
    Mit dem Wechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Möglichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes an die neue Sorgerechtssituation anzupassen (Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 112/05 - FamRZ 2005, 1984, 1985).
  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens - auch wenn dieser kein Familienname nach deutschem Rechtsverständnis ist - können die Eltern diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB noch nachträglich zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen und so eine nach deutschem und australischen Recht übereinstimmende Namensgebung erreichen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 - FamRZ 2016, 449 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Daraus kann aber noch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass deswegen aus Rechtsgründen nur ein nach § 1617 a Abs. 1 BGB kraft Gesetzes erworbener Name auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB neu bestimmt werden dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 - FamRZ 2016, 449 Rn. 16).
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