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   BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20   

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https://dejure.org/2020,46699
BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20 (https://dejure.org/2020,46699)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2020 - XII ZB 410/20 (https://dejure.org/2020,46699)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 (https://dejure.org/2020,46699)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütung des in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Wertgebühren

  • rewis.io

    Betreuungssache: Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers; Aufwendungsersatzanspruch bei mittellosem Betreutem

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers bei Betreuung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Vergütung des in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Wertgebühren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt - und seine Vergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen bei anwaltsspezifischen ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1835 BGB, § 277 FamFG, § 49 RVG
    Betreuungssache: RVG-Gebühren für anwaltlichen Verfahrenspfleger

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1835 BGB, § 277 FamFG, § 49 RVG
    Betreuungssache: RVG-Gebühren für anwaltlichen Verfahrenspfleger

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 1835 Abs 3; FamFG § 277; RVG § 13; RVG § 49
    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnet. Zur Frage, ob sich die Vergütung im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen auf die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 321
  • MDR 2021, 324
  • FamRZ 2021, 549
  • AnwBl 2021, 240
  • Rpfleger 2021, 346
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    aa) Der Senat hat zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts, der anwaltsspezifische Dienste für einen mittellosen Betreuten erbracht hat, entschieden, dass die Vergütung, die nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB abgerechnet werden kann, auf die Höhe der Gebühren beschränkt ist, die im Rahmen der Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe verlangt werden können (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 384).

    Beiden Entscheidungen liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass den Anwaltsbetreuer ebenso wie den anwaltlichen Ergänzungspfleger die Pflicht zur kostensparenden Amtsführung trifft und daher für die gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe und für eine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 mwN).

    Im Übrigen beruht die Rechtsauffassung, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, sofern er im Rahmen seiner Bestellung eine Tätigkeit erbracht hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde, ebenso wie beim Betreuer oder Ergänzungspfleger auf der Erwägung, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass der Verfahrenspfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Verfahrenspfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381 f.).

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15).

    Beiden Entscheidungen liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass den Anwaltsbetreuer ebenso wie den anwaltlichen Ergänzungspfleger die Pflicht zur kostensparenden Amtsführung trifft und daher für die gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe und für eine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 mwN).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreuervergütung).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).
  • BGH, 02.10.2019 - XII ZB 118/19

    Ersetzung der notwendigen Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an einen

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann zwar für den Betreuten keine Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe beantragen, weil er - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betreuten im Verfahren ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 7).
  • BGH, 01.02.2023 - XII ZB 104/22

    Zur Frage des Erlöschens des Anspruchs auf Betreuervergütung für

    Dieser kann für seine Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen (§ 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF entsprechend) wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 17 mwN; vgl. nunmehr § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 4 Abs. 2 VBVG und § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend).

    Hat das Amtsgericht - wie hier - bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 18 mwN).

    Zwar sind dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten im Rahmen der Abrechnung seiner anwaltsspezifischen Dienste nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 21 ff.).

  • OLG Frankfurt, 11.01.2024 - 1 WF 157/22

    Rechtsanwältin als Berufsergänzungspflegerin

    b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Mutter steht der zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin für ihre Vergütung ein Wahlrecht zu zwischen einem Anspruch gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht einerseits und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand bemessen ist nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG (vgl. BGH v. 16.12.2020 - XII ZB 410/20 = FamRZ 2021, 549, Rn. 23; BGH v. 24.9.2014 - XII ZB 444/13 = FamRZ 2015, 137 Rn. 9 ff; BGH v. 14.5.2014 - XII ZB 683/11 = FamRZ 2014, 1628 Rn. 9 ff; BGH v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 Rn. 11 ff; BGH v. 17.11.2010 - XII ZB 244/10 = FamRZ 2011, 203; OLG Frankfurt am Main v. 21.6.2016 - 1 WF 78/16, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt am Main v. 12.2.2015 - 4 WF 209/14 = JurBüro 2015, 420; OLG Frankfurt am Main v. 21.1.2010 - 4 WF 209/10, nicht veröffentlicht).

    Die Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn es um die Vertretung des Pfleglings in einem gerichtlichen Klageverfahren geht oder auch, wie hier, um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Erklärungen im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrages (vgl. hierzu BGH v. 16.12.2020, a.a.O. oder BGH v. 24.9.2014, a.a.O.).

  • KG, 15.02.2022 - 19 W 170/21
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020, XII ZB 410/20 Rn. 17; KG, 19. Senat, Beschluss v. 23.9.2021, Az 19 W 94/21; OLG Bremen, Beschluss v. 21.10.2020, 5 W 14/20).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Verfahrenspfleger im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020 aaO Rn. 18).

  • LG München I, 11.05.2021 - 13 T 13463/20

    Zu den Aufgaben und Befugnissen eines Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren

    Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Fällen (vgl. BGH Beschluss vom 16.12.2020 - XII ZB 410/20, BGH Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 608/13, BGH Beschluss vom 24.09.2014 - XII ZB 444/13, BGH Beschluss vom 27.06.2012 - XII ZB 685/11) mit Fallkonstellationen wie der vorliegenden (Bestellung von Verfahrenspflegern in Genehmigungsverfahren bzgl. Immobiliengeschäfte) beschäftigt hat.
  • LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22

    Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers

    Dieser kann danach eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH NJW-RR 2021, 321) 2012, 3307; BGH NJW 2011, 453).
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