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   BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19   

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https://dejure.org/2020,43798
BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19 (https://dejure.org/2020,43798)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2020 - XII ZB 436/19 (https://dejure.org/2020,43798)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2020 - XII ZB 436/19 (https://dejure.org/2020,43798)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Annahme des Leben in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. bei tatsächlichen Leben in einer angemieteten Wohnung und Bezug von ambulanten Betreuungsleistungen

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vorliegen eines Heimaufenthalts des Betreuten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG a.F. § 5 Abs. 3
    Annahme des Leben in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. bei tatsächlichen Leben in einer angemieteten Wohnung und Bezug von ambulanten Betreuungsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreutes Wohnen - und die Betreuervergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vorliegen eines Heimaufenthalts

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten Wohnform und deren Auswirkung auf die Betreuervergütung

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG a.F. § 5 Abs 3
    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten Wohnform und deren Auswirkung auf die Betreuervergütung.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 326
  • FamRZ 2021, 389
  • Rpfleger 2021, 276
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17

    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der gewöhnliche Aufenthalt

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19
    Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18, FamRZ 2020, 1408).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 8).

    Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 9).

    Auch durch eine organisatorische Verbindung würden dem Betreuer die diesbezügliche Organisation und Überwachung nicht abgenommen (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 13 f.).

  • BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18

    Betreuervergütung: Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege als Heim;

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19
    Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18, FamRZ 2020, 1408).

    Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 8).

    Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 9).

    Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Verträge fehle es an der für den vergütungsrechtlichen Heimbegriff erforderlichen Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung und tatsächlicher Betreuung "aus einer Hand" (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 10 ff.).

  • BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Nichtzulassung der

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19
    Nachdem eine den Vergütungszeitraum vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016 betreffende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (1 BvR 2006/16 - FamRZ 2019, 1643) unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer

    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist.

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 576/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und dies eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale rechtfertigt.

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19, MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20).

    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist.

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 581/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und dies eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale rechtfertigt.

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).

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