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   BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19   

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BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19 (https://dejure.org/2020,2006)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - XII ZB 438/19 (https://dejure.org/2020,2006)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 (https://dejure.org/2020,2006)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Persönliche Anhörung des Betroffenen, Neues Sachverständigengutachten

  • rewis.io

    Notwendige persönliche Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 26 ; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 294
    Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 321
  • MDR 2020, 499
  • FamRZ 2020, 631
  • Rpfleger 2020, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19
    Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20

    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19, NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in einem betreuungsrechtlichen Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn die Einholung des Gutachtens nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben gewesen ist (vgl. zum Aufhebungsverfahren: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 Rn. 5 mwN und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN).

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