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   BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19   

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https://dejure.org/2020,6553
BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19 (https://dejure.org/2020,6553)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 (https://dejure.org/2020,6553)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 (https://dejure.org/2020,6553)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sicherstellung der zuverlässig festgehaltenen und kontrollierten Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts i.R.d. Übertragung der Notierung von Fristen einer Bürokraft; Notierung der Rechtsmittelfristen in der Handakte; Eintragung der Fristen ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von Erledigungsvermerken in Fristenkalender un anschließend in Akte; eigenverantwortliche Prüfung durch Rechtsanwalt bei Aktenvorlage

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sicherstellung der zuverlässig festgehaltenen und kontrollierten Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts i.R.d. Übertragung der Notierung von Fristen einer Bürokraft; Notierung der Rechtsmittelfristen in der Handakte; Eintragung der Fristen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von Erledigungsvermerken in Fristenkalender un anschließend in Akte; eigenverantwortliche Prüfung durch Rechtsanwalt bei Aktenvorlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristen erst in den Kalender, dann in die Handakte eintragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Fristsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 939
  • MDR 2020, 625
  • FamRZ 2020, 936
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 8 mwN).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 mwN).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 9 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Wiedereinsetzungsantrag ein gerichtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO nur bei fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben geboten (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 10 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 10 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 02.06.2016 - III ZB 2/16

    Widereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung durch den

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 - NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12 mwN und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15 - NJW 2016, 874 Rn. 16).
  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 - NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12 mwN und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15 - NJW 2016, 874 Rn. 16).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 116/13

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19
    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284).
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, FamRZ 2020, 936).

    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, FamRZ 2020, 936).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 12 mwN).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN).

    Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gehalten gewesen, bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift sich selbst von der Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender zu überzeugen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 16).

  • BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Büroorganisation bei

    Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    aa) Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung von Rechtsmittelfristen - wie hier - einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN) durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN).

    Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung im Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 113/21

    Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt

    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, FamRZ 2020, 936).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 und vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 12 mwN).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss der Rechtsanwalt in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 23. Juni 2020 - VI ZB 63/19 - NJW 2020, 2641 Rn. 10 mwN).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 02.07.2020 - VII ZB 46/19

    Rechtswidrige Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf die Unterschriftenkontrolle einer sorgfältig überwachten und als zuverlässig erprobten Bürokräften überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 Rn. 12, MDR 2020, 625; Beschluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15 Rn. 5, JurBüro 2017, 334; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 3452).
  • OLG Braunschweig, 30.06.2020 - 11 U 64/20

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, juris Rn. 12).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, a. a. O.; Beschluss vom 09.07.2014, a. a. O.).

    Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 09.07.2014, a. a. O.).

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10; vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).
  • LG Mannheim, 05.02.2021 - 1 S 34/20

    Wiedereinsetzung: Umfang der anwaltlichen Prüfungspflicht bei Fristsachen

    a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, juris Rn. 12).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12.; BGH Beschluss vom 09.07.2014, XII ZB 709/13, juris Rn. 12.).

  • OLG Hamburg, 06.05.2022 - 12 UF 208/21

    Formanforderungen bei einem mittels beA gestellten Antrag zur Verlängerung der

    Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, B. v. 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, juris Rn. 12, FamRZ 2020, 936).
  • BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei ein Fristenkalender geführt wird, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden und anhand dessen ihre Einhaltung überwacht wird (zur Erforderlichkeit eines Fristenkalenders zusätzlich zur Eintragung der Rechtsmittelfrist in der Handakte vgl BGH Beschluss vom 5.2.2003 - VIII ZB 115/02 - juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 19.2.2020 - XII ZB 458/19 - juris RdNr 12 und zur Notwendigkeit von Gegenkontrollen auch bei elektronischer Aktenführung vgl BGH Beschluss vom 23.6.2020 - VI ZB 63/19 - juris RdNr 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 12 S 1982/20

    Abgelehnte Wiedereinsetzung bei unterbliebener Vorfristeintragung im anwaltlichen

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2017 - 1 S 1484/17 -, juris Rn. 25; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 23.09.2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 13, und vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 18; Ahn-Roth, FamRB, 2020, 231, 233).
  • OLG Hamburg, 06.05.2022 - 2 UF 208/21

    Eigenhändige Versendung des elektronischen Dokuments durch den

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