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   BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21   

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https://dejure.org/2021,33204
BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21 (https://dejure.org/2021,33204)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - XII ZB 46/21 (https://dejure.org/2021,33204)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 (https://dejure.org/2021,33204)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären Einrichtungen

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 5 Abs. 3 S. 3
    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch ...

  • rechtsportal.de

    VBVG § 5 Abs. 3 S. 3
    Bestimmung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären Einrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich um eine stationären Einrichtungen gleichgestellte ambulant ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 3
    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Bei den externen Betreuungsleistungen ist der Anbieter der Leistungen nicht frei wählbar. Dabei ist die ständige Erreichbarkeit durch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1157
  • FamRZ 2021, 1666
  • Rpfleger 2021, 697
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17

    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der gewöhnliche Aufenthalt

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21
    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21
    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19, MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20).

    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21
    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19, MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20).

    Denn der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung lediglich der Ausdifferenzierung der Betreuungsangebote seit Inkrafttreten des Heimgesetzes 1976 auch im Betreuervergütungsrecht Rechnung getragen, während die im Wesentlichen bewährten bisherigen Kriterien zur Definition des Begriffs "Heim" und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze Gültigkeit behalten sollten (vgl. BT-Drucks. 19/8694, S. 28 f.; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer

    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).

    Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs "Heim" entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN).

    Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 14 mwN).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 15 und vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).

    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZB 67/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157).

    Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs "Heim" entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN).

    Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 324/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157).

    Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rundum-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 10).

    Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs "Heim" entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN).

  • LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23

    Stationäre Einrichtung, ambulant betreute Wohnform

    Der zu dieser Entscheidung in juris veröffentlichte Leitsatz lautet: 'Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).(Rn.9).'.
  • LG Münster, 27.02.2024 - 5 T 53/24

    Stationäre Einrichtung; ambulant betreute Wohnform

    Der zu dieser Entscheidung in juris veröffentlichte Leitsatz lautet: 'Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).(Rn.9).'.
  • LG Arnsberg, 15.08.2022 - 5 T 123/22

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten und die Höhe der Fallpauschale

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16.06.2021 (XII ZB 46/21) festgestellt, dass ambulant betreute Wohnformen den stationären Einrichtungen nur dann gleichgestellt werden sollten, wenn der Anbieter der umfassenden Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählbar sei und eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder Betreuungskräfte vorgehalten werde.

    Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung waren der Kammer die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2021 (XII ZB 582/21) und vom 16.06.2021 (XII ZB 46/21) noch nicht bekannt.

  • LG Arnsberg, 08.11.2022 - 5 T 165/22
    Der betreute Mensch lebt somit auch dann nicht in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung, wenn er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann (BGH, Beschluss vom 29.06.2022 -XII ZB 480/21-, juris, Rn. 13; Beschluss vom 16.06.2021 -XII ZB 46/21-, juris Rn. 14).
  • LG Kassel, 03.02.2022 - 3 T 22/22
    Nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rundum-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (BGH, Beschl. v. 16.6.2021 - XII ZB 46/21, NJOZ 2021, 1219).
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