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   BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18   

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https://dejure.org/2019,3050
BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18 (https://dejure.org/2019,3050)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - XII ZB 489/18 (https://dejure.org/2019,3050)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 (https://dejure.org/2019,3050)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung; Beteiligung des Angehörigen im ersten Rechtszug als Voraussetzung für das Recht zur Einlegung der Beschwerde

  • Wolters Kluwer

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung; Beteiligung des Angehörigen im ersten Rechtszug als Voraussetzung für das Recht zur Einlegung der Beschwerde

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdebefugnis von Angehörigen

  • rewis.io

    Verfahren in Betreuungssachen: Voraussetzungen für das Beschwerderecht von Angehörigen des Betroffenen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung; Beteiligung des Angehörigen im ersten Rechtszug als Voraussetzung für das Recht zur Einlegung der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerderecht von Angehörigen bei angeregter Kontrollbetreuung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerderecht Angehöriger im Betreuungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde

  • Jurion (Kurzinformation)

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 366
  • FGPrax 2019, 80
  • FamRZ 2019, 618
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18
    : Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 , FamRZ 2018, 1607).

    Die Beschwerdebefugnis des Sohns der Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt zwar daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 7 mwN).

    Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts scheidet indessen aus (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen jedoch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).

    Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 15 mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Verfahren jedoch durch Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits abgeschlossen, so dass die nachfolgende Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren eine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht mehr zu begründen vermochte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 18).

    Die Beschwerdebefugnis des Sohns folge zwar daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben sei (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607).

    Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 11.07.2018 - XII ZB 471/17 Rn. 10 - FamRZ 2018, 1607).

    Aus der vorliegenden Entscheidung des BGH ergibt sich, dass bei der Beurteilung, ob eine Beteiligung i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorgelegen hat, immer auf die Begründung des BGH in seiner ausführlichen früheren Entscheidung vom 11.07.2018 ( XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607) abzustellen ist, die als absolute Grundsatzentscheidung zu dieser Frage anzusehen ist.

  • AG München, 13.06.2018 - 710 XVII 2302/18

    Keine Anordnung einer Kontrollbetreuung beim Bestehen einer Vorsorgevollmacht

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18
    Er sei auch nicht angehört oder sonst in irgendeiner Form weiter hinzugezogen worden, bis der angefochtene Beschluss des AG München vom 13.06.2018 (710 XVII 2302/18) ergangen war.
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18

    Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch

    Die Beschwerdebefugnis der Mutter des Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ihre (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 4 mwN).

    Denn eine Beteiligung setzt notwendiger Weise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).

    Selbst eine (inhaltliche) Anregung, für einen Dritten eine Betreuung einzurichten, führt für sich gesehen nicht zur Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen

    Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18, FamRZ 2019, 618).

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 6 mwN und vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20

    Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit;

    Soweit der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, ergibt sich seine Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18

    Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von

    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18, juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).

    Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27).

  • BGH, 20.11.2019 - XII ZB 501/18

    Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers bei einer vorläufigen

    Denn mit der Übersendung der die Instanz insoweit abschließenden Entscheidung ist gerade keine Möglichkeit verbunden, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    (5) Ebenso wenig wie die bloße Anregung zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens geeignet ist, eine Beteiligtenstellung zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 9 mwN), führte vorliegend die der Akteneinsicht vorausgegangene Einreichung der Vorsorgevollmacht durch den Beteiligten zu 1 zu dessen Beteiligtenstellung.
  • BGH, 12.06.2019 - XII ZB 51/19

    Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen i.R.d.

    Die Beschwerdebefugnis des Sohns der Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 437/20

    Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen

    Er liegt auch weder in der Verwertung der Stellungnahme der Betreuungsbehörde in der Endentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 10) noch darin, dass das Amtsgericht bei der Frage des Einwilligungsvorbehalts den Streit unter den Angehörigen und die sich auch aus den E-Mails ergebenden Wünsche des Beteiligten zu 3 zum künftigen Aufenthaltsort der Betroffenen thematisiert hat.
  • BGH, 14.09.2022 - XII ZB 458/21

    Beschwerdebefugnis eines bei einer Behörde bschäftigten Beteiligten für das

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN).
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