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   BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19   

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https://dejure.org/2020,34428
BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19 (https://dejure.org/2020,34428)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19 (https://dejure.org/2020,34428)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19 (https://dejure.org/2020,34428)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil ; Zulässigkeit einer begrenzten Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags; ...

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen" Unterhaltspflichtigen; begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle; Einkommensauskunft zur Bestimmung der Haftungsquote der Eltern

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1605 ; BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1610

  • rechtsportal.de

    BGB § 1605 ; BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1610

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unbegrenzt leistungspflichtige Unterhaltszahler

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Auch Spitzenverdiener müssen Einkommen offenlegen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Düsseldorfer Tabelle ist bei höheren Einkommen fortzuschreiben

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch mdj. Kinder bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit - Fortschreibung der Bedarfsbeträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Düsseldorfer Tabelle kann für höhere Einkommen fortgeschrieben werden!

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei Spitzenverdienern - Was heißt "unbegrenzt leistungsfähig"?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gutverdiener müssen Einkommen offenlegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tabelle zum Kindesunterhalt bei Besserverdienern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei monatlichen Nettoeinkünften ab 5.501 EUR

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht des unbegrenzt leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höherer Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt - Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei hohem Elterneinkommen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Maximaler Kindesunterhalt - Was müssen besonders gut verdienende Eltern zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt - Spitzenverdiener müssen Einkommen offenlegen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Düsseldorfer Tabelle hochrechnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Bemessung des Kindesunterhaltes nach der neuen Düsseldorf Tabelle - Die aktuelle Tabelle reicht nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei sehr hohem Einkommen ist höherer Kindesunterhalt als bislang zu zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterführung der Düsseldorfer Tabelle 2022

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erklärung des Unterhaltspflichtigen zur unbegrenzten Leistungsfähigkeit schließt nicht Auskunftsanspruch des Kindes aus - Bei Kindesunterhalt kommt es auf konkretes Einkommen des Unterhaltspflichtigen an

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 41
  • NJW 2020, 3721
  • MDR 2020, 1447
  • FamRZ 2021, 28
  • JR 2021, 521
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).

    Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

    Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 11 mwN - zum Trennungsunterhalt).

    Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 12 f. mwN).

    Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 14 mwN).

    Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 15 mwN).

    In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen (Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 ff. und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

    Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen, und ist vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358 mwN; vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 315 ff.).

    bb) Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt (Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113).

    Die durch die Düsseldorfer Tabelle gesetzte Grenze möglicher Verallgemeinerung erscheine sachgerecht und erlaube eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359).

    Der Senat hat dementsprechend schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, und der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359; vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1610 Rn. 253).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.; vgl. Dose Festschrift Koch S. 427, 428).

    Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25 mwN; Gutdeutsch System der Unterhaltsberechnung S. 39).

    Dass das Kind am durch das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils geprägten Lebensstandard nicht tatsächlich teilgenommen haben muss, wird schließlich dadurch verdeutlicht, dass gegebenenfalls auch ein dem unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zuzurechnendes fiktives Einkommen bedarfsbestimmend zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 27 mwN).

    c) Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 25 - Kindergartenkosten; Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 37 - Hortkosten).

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

    In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen (Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 ff. und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 11.04.2001 - XII ZR 152/99

    Bemessung des Kindesunterhalts bei hohem Einkommen der Eltern

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

    bb) Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt (Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113).

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Insoweit bedarf die Antragstellerin der Einkommensauskunft, um die mögliche Haftungsquote berechnen zu können, welche zudem in ihre Darlegungslast fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 39 mwN).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Ebenso nimmt das Kind - anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) - an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81

    Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474), berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.
  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Ebenso nimmt das Kind - anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) - an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
    Ebenso nimmt das Kind - anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) - an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16

    Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 mwN), wobei bei gehobenem Einkommen eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zu erwägen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 ff.; Rubenbauer/Dose NZFam 2021, 661, 666 f.).

    Die Unterhaltsverpflichtung des Barunterhaltsschuldners ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14).

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 474/20

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; konkreter

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14), wobei nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats bei gehobenem Einkommen eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zu erwägen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 ff.; Rubenbauer/Dose NZFam 2021, 661, 666 f.).

    Dass der Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen auf den Betrag begrenzt ist, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14), hat auf den Wohnbedarf der Kinder nach ihrem gesamten Barunterhaltsbedarf keinen Einfluss.

    Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 24).

  • BGH, 20.09.2023 - XII ZB 177/22

    Bemessung des Kindesunterhalts bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen

    Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 Rn. 50; BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 14 und BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.).

    Bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, so dass der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 mwN).

    Dies gilt auch für die im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 16. September 2020 (BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28) fortgeschriebene Düsseldorfer Tabelle, die seit 1. Januar 2022 15 Einkommensgruppen und ein Einkommen bis 11.000 EUR umfasst (vgl. PWW/Soyka BGB 18. Aufl. § 1610 Rn. 29).

    Eine allgemeingültige feste Obergrenze besteht für den Kindesunterhalt weiterhin nicht; vielmehr bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 22).

    Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt, berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 21 mwN).

    Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar, der - jedenfalls grundsätzlich - nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 24 mwN).

    (1) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde ist insbesondere durch den im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Auskunftsstufe ergangenen Senatsbeschluss vom 16. September 2020 (BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28) keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten, die den Widerruf des Anerkenntnisses rechtfertigen könnte.

    Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604) eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (seinerzeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags als sachgerecht angesehen (vgl. BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 19 ff.).

  • AG Blomberg, 24.09.2021 - 3 F 51/21

    Möglichkeit für ein unterhaltsberechtigtes Kind zur Forderung eines

    Die Antragsteller machen nunmehr höheren Unterhalt geltend und berufen sich zum einen auf die Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners, zum anderen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19, wonach bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen oberhalb der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle deren Fortschreibung bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro erfolgen könne und der Unterhaltsberechtigte daher auch bei diesem Einkommen des Pflichtigen einen Tabellenunterhalt fordern könne, ohne seinen Unterhaltsanspruch konkret zu berechnen.

    Ihre Anwendung durch die Familiengerichte wird von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1999, Az. XII ZR 16/98, abgedr. FamRZ 2000, 358; zuletzt: BGH, Beschl. v. 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19, abgedr. FamRZ 2021, 28; Viefhues in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 31.08.2021), Rn. 183; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 315 ff.).

    Mit seinem Beschluss vom 16.09.2020 (Az. XII ZB 499/19) hat der Bundesgerichtshof nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung eine pauschale Ermittlung des Kindesunterhaltsbedarfs auch bei einem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen oberhalb der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und damit deren begrenzte Fortschreibung zugelassen.

    Da hieran auch unter der geänderten Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2020, aaO., Rn. 19), ist eine Abänderung zugunsten der Antragsteller - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht unter dem Aspekt abzulehnen, dem Familiengericht käme nach dem zitierten Beschluss des BGH ein Auswahlermessen dahingehend zu, es bei höherem Einkommen des Unterhaltsschuldners und einem Erhöhungsverlangen des Unterhaltsgläubigers dennoch schlicht bei einer Unterhaltsfestsetzung mit dem höchsten (derzeitigen) Tabellensatz nach der 10. Einkommensgruppe zu belassen.

    Neben dieser pauschalen Unterhaltsberechnung (diese ist "nicht ausgeschlossen") bleibt dem Kind aber auch die konkrete Darlegung eines etwaigen höheren Bedarfs unbenommen (so auch: Viefhues, Anm. z. BGH, Beschl. v. 16.09.2020 in: FF 2021, 28, 32).

    Die aktuell geltende Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 konnte die Rechtsprechungsänderung des BGH noch nicht einarbeiten, da dieses infolge des kurzen Zeitraums bis zur Veröffentlichung im Rahmen der Koordinierungsgespräche der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags nicht mehr umsetzbar war (vgl. Borth, Anm. z. BGH, Beschl. v. 16.09.2020 in: FamRZ 2021, 28, 32).

    Dieses würde selbst dann gelten, wenn ein Kind mit dem betroffenen Elternteil noch nie zusammen gelebt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2020, aaO., Rn. 20 m.w.N.).

  • OLG München, 29.03.2022 - 26 UF 1145/21

    Antragsgegner, Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt, Begründung der

    Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit nach der Lebensstellung beider Eltern (BGH FamRZ 2021, 28).

    In der Fallgestaltung eines Residenzmodells kann der geschuldete Kindesunterhalt in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (BGH FamRZ 2021, 28).

    An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH FamRZ 2021, 28).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung FamRZ 2021, 28, ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, die Düsseldorfer Tabelle bis zum doppelten des in der bis dahin geltenden Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Höchstbetrages fortzuschreiben.

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

    Der Kindesunterhalt kann daher in der - hier vorliegenden - Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen jeweils aktuell erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH FamRZ 2021, 28; 2017, 437).

    Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen, und ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden (BGH FamRZ 2021, 28; 2000, 358).

  • AG Hamburg, 21.01.2021 - 277 F 47/17

    Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell: Berechnung des

    Für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt sind in der Regel Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern bis zur Trennung und damit auch die abgeleitete Lebensstellung der Kinder geprägt haben (Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 1109; BGH, FamRZ 2021, 28 - juris, Tz. 14), regelmäßig aber nicht solche Verbindlichkeiten, die nach der Trennung eingegangen worden sind oder zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners dienen (BGH, FamRZ 1992, 797; HansOLG, Beschluss vom 09.04.2020, 12 UF 62/19 [nicht veröffentlicht]).

    In Fällen nicht hinreichender Darlegung des konkreten Bedarfs kann das Amtsgericht auf eine pauschalierte Bedarfsbemessung nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen (BGH, Beschluss vom 16.09.2020, FamRZ 2021, 28 - juris, Tz. 18 ff., 26).

    Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, die ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind; Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf, sind aber kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern ein erhöhter Regelbedarf (BGH, FamRZ 2021, 28 - juris, Tz. 24).

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2021 - 6 UF 167/20

    1. Der sog. Corona-Kinderbonus ist als eine Form des Kindergeldes und damit als

    Dabei dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Bedarfs die Düsseldorfer Tabelle, die - vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt (BGH MDR 2020, 1447) - auf den Durchschnittsfall zugeschnitten ist, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten zum Unterhalt verpflichtet ist, und gleichzeitig die Möglichkeit der Herab- oder Heraufgruppierung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge vorsieht.
  • KG, 10.06.2022 - 16 UF 9/22

    Abänderung von in einer deutschen Auslandsvertretung erstellten Urkunden über die

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine begrenzte Fortschreibung der Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten, darin ausgewiesenen Einkommensbetrages (seinerzeit bzw. bis Dezember 2021 5.500 EUR) in Betracht komme, ohne dass eine konkrete Darlegung eines entsprechenden kindlichen Unterhaltsbedarfs erforderlich sei (Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19, BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 ) hat das Familiengericht entsprechend dem Nettoeinkommen des Antragsgegners und in Anlehnung an einen in der Literatur veröffentlichten Vorschlag, wie das "Premiumsegment" einer künftigen, der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Düsseldorfer Tabelle ausgestaltet werden könnte (vgl. Rubenbauer/Dose, Unterhaltsbedarf bei höherem Einkommen, NZFam 2021, 661) diesen zur Zahlung von Elementarunterhalt für die Antragsteller in Höhe von jeweils 206% des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind verpflichtet.

    Hierzu ist zu sagen: Dazu, wie die Düsseldorfer Tabelle - von der der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, zuletzt bzw. besonders markant im Beschluss vom 16. September 2020 ( XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28 , Rz. 17ff.), die Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie um ein 'Premiumsegment' nach oben, bis zur neuen Einkommensobergrenze von 11.000 EUR/netto Monat, fortzuschreiben sei - im 'Luxussegment' zu erweitern sei, liegen (lagen) mehrere Vorschläge vor: Borth, FamRZ 2021, 339 sowie Rubenbauer/Dose, NZFam 2021, 661, 666 haben eine Fortschreibung der Tabelle um insgesamt zehn weitere Gruppen bis zu einem Tabellenhöchstsatz von 240% des Mindestunterhalts (in 2021 in Einkommensgruppe 20, 3. Altersstufe: 1.269 EUR/Monat Tabellenunterhalt) vorgeschlagen.

    Denn der Bundesgerichtshof hat in dem maßgeblichen Beschluss vom 16. September 2020 ( XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28 , Rz. 22) ausdrücklich konzidiert, dass die neuen 'Premiumgruppen' oberhalb der bisherigen 10. Einkommensgruppe größer dimensioniert sein können.

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2022 - 1 UF 78/22
    Danach darf der Kindesunterhalt bei einem den - bis 2021 maßgeblichen - höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Einkommen nicht auf den für die - bis 2021 einschlägige - höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden (BGH, FamRZ 2021, 28, Rn. 19).

    Um eine solche Bedarfsbeschränkung zu vermeiden, kann Anlass für eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte bestehen, die keine konkrete Bedarfsermittlung verlangt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 28, Rn. 17 ff.).

  • OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22

    Elternunterhalt; Stufenklage; Auskunft; Verwirkung

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • BGH, 05.04.2023 - XII ZB 2/21

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch

  • AG Berlin-Schöneberg, 15.11.2021 - 89 F 87/20
  • OLG Koblenz, 27.07.2023 - 7 UF 152/23
  • OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 9 UF 128/21

    Ansprüche nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft; Verjährung eines

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