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   BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98   

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https://dejure.org/1998,1390
BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98 (https://dejure.org/1998,1390)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1998 - XII ZB 5/98 (https://dejure.org/1998,1390)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 (https://dejure.org/1998,1390)
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Apellidos

§ 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung 1976), Doppelname aus Peru ("apellidos") kann zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden, Art. 10 EGBGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1355 Abs. 2 Satz 1 (F/ 1976)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 2 S. 1 (F: 1976)
    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • standesbeamte-bayern.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 873
  • MDR 1999, 425
  • FGPrax 1999, 102
  • FamRZ 1999, 570
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98
    Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).

    Demgegenüber will das vorlegende Gericht diesem Gesichtspunkt die Bedeutung beimessen, daß hier lediglich der erste Teil des dem spanischen Rechtskreis entstammenden Doppelnamens des Beteiligten zu 2 zum Ehenamen werden konnte (Übertragung von Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 109, 1 ff. zum Kindesnamen bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens in einer spanisch-deutschen Ehe).

    Das vorlegende Oberlandesgericht mißt dem Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz (dazu Senatsbeschluß BGHZ 109, 1, 6 ff.) eine Bedeutung bei, die ihm jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (FamRZ 1991, 535) und den sich daran anschließenden Reformgesetzen nicht mehr zukommt.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98
    Das vorlegende Oberlandesgericht mißt dem Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz (dazu Senatsbeschluß BGHZ 109, 1, 6 ff.) eine Bedeutung bei, die ihm jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (FamRZ 1991, 535) und den sich daran anschließenden Reformgesetzen nicht mehr zukommt.

    Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (aaO) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB (Fassung 1976) für verfassungswidrig erklärt worden.

  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB insbesondere auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund der Qualifikation der Namensfrage als Nebenfolge eines familienrechtlichen Statusereignisses - wie beispielsweise Eheschließung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570) oder Scheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540 Rn. 9) - ausspricht.
  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Soweit gegen die Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen eingewendet wird, dass dieser Namensbestandteil zwar die Zuordnung zu einer (Klein-)Familie kennzeichnet, aber nicht an die Nachkommen weitergegeben werden könne, hat der Senat bereits 1998 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Generation zu Generation nach deutschem Verständnis nicht mehr als eine zwingende Funktion des Familiennamens anzusehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571; vgl. auch MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 62; Henrich in GS Lüderitz S. 273, 276).

    Unter der Geltung eines Namensrechts, welches - wie das deutsche Recht in §§ 1616 i.V.m. § 1355, 1617 Abs. 1, 1617a Abs. 1 und 2 BGB - die Entschließung der Eltern über den Familiennamen für ihr Kind in den Mittelpunkt stellt, erscheint die Weitergabe eines bestimmten Familiennamens an die nächsten Generationen nicht mehr als Verwirklichung einer dem Namensrecht innewohnenden Idee, sondern vielmehr als Ausdruck einer sich in derartigen Traditionen ausdrückenden Selbstbestimmung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571).

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamberger/Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9).

    Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.).

  • OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07

    Familienname eines gemischt nationalen Kindes: Rechtswahl anlässlich der Geburt

    Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass nach spanischem Recht die Ehegatten keinen (gemeinsamen) Ehenamen führen, sondern jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen behält - unbeschadet der Möglichkeit der Führung des Namens des Mannes als sog. "Gebrauchsnamen" durch die Ehefrau ohne rechtliche Auswirkungen auf den Geburtsnamen (vgl. Hepting/ Bauer, spanische Doppelnamen im deutschen Namensrecht, IPRax 2000, 394/395) - , so dass das spanische Recht auch keine Erstreckung eines Ehenamens auf den Familienamen des Kindes, wie dies im deutschen Recht in § 1617 c BGB vorgesehen ist, kennt.
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Diese Auslegung trägt dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbestimmung der Ehegatten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571) weitgehend Rechnung; er ermöglicht ihnen, die von § 1355 Abs. 2 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten insbesondere dann auszuschöpfen, wenn das bisher für ihre Namensführung maßgebende ausländische Recht eine Wahl des Ehenamens nicht oder nur mit anderen Optionen vorsah.
  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
    Bei Doppelnamen spanischer Rechtstradition (hier: N. C. ) wird nicht ein Teil, sondern gem. § 1355 Abs. 2 BGB der gesamte Doppelname bei entsprechender Bestimmung zum Ehenamen, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, FamRZ 1999, 570, dem aber gem. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB aus Gründen der Vermeidung von Namensketten kein weiterer Name hinzugefügt werden kann.

    So auch BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374; vgl. auch Beschluss des BGH vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, a.a.O.

  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Der Ehename und der davon abgeleitete Name der Kinder ist nach heutiger Auffassung vornehmlich Ausdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten; von Generation zu Generation ist ein Wechsel möglich (vgl. BGH MDR 1999, 425 m.w.N.; Hepting/Gaaz § 21 PStG Rn. 247).
  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99

    Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

    Danach kommt dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten und dem Grundsatz der Gleichberechtigung neben der Abstammungsfunktion des Namens maßgebliche Bedeutung für die Namensführung in der Ehe zu (vgl. BGH NJW-RR 1999, 873/874).
  • LG Tübingen, 02.10.2003 - 5 T 326/02

    Familienname des Kindes: Vatersname nach isländischem Recht

    Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH in StAZ 1999, 206) auf Grund der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Familiennamen nach deutschem Recht die "generationenübergreifende" Funktion wohl kaum mehr zuzuerkennen ist, weshalb der Mangel dieser Funktion bei den nach isländischem Recht gebildeten Vatersnamen auf keinen Fall mehr der vorgenommenen Angleichung entgegenstehen kann.
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