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   BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20   

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https://dejure.org/2021,32423
BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20 (https://dejure.org/2021,32423)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2021 - XII ZB 518/20 (https://dejure.org/2021,32423)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 (https://dejure.org/2021,32423)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 303 Abs. 4 FamFG, § 2305 BGB, § 1896 Abs. 1 BGB, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1896 Abs. 3 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit; Zweckbindung der Bevollmächtigung als Beurteilungsmaßstab für das Handeln des Bevollmächtigten

  • rewis.io

    Betreuungssache: Betreuerbestellung zu Zwecken der Erhaltung des Vermögens eines dementen Betroffenen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rabüro.de

    Keine Betreuerbestellung zum Zwecke der Erhaltung des Vermögens eines dementen Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896
    Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896
    Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit; Zweckbindung der Bevollmächtigung als Beurteilungsmaßstab für das Handeln des Bevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Betreuerbestellung zu Zwecken der Erhaltung des Vermögens eines dementen Betroffenen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kontrollbetreuung und die Vermögenserhaltung oder -vermehrung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuung und Vorsorgevollmacht - Zweckbindung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsorgevollmacht für einen Sohn - Der zweite Sohn fordert, die Vollmacht der demenzkranken Mutter aufzuheben

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Zweckbindung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muß ein Vorsorgebevollmächtigter das zukünftige Erbe bewahren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1082
  • MDR 2021, 1201
  • FGPrax 2021, 217
  • FamRZ 2021, 1654
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 413/17

    Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Unredlichkeit des Kindes; Übertragung

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 16 mwN).

    Die Vollmacht ist deshalb nicht stets schon dann zweckwidrig verwendet, wenn der Bevollmächtigte Maßnahmen ergreift, die auch ihm selbst einen Vorteil verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 19 f. mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 17 mwN).

    Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder ein solches Vorgehen aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2019 - XII ZB 58/19 - FamRZ 2019, 1355 Rn. 22 mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 58/19

    Einrichtung einer sog. Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen;

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - XII ZB 58/19 - FamRZ 2019, 1355 Rn. 19 mwN).

    Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder ein solches Vorgehen aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2019 - XII ZB 58/19 - FamRZ 2019, 1355 Rn. 22 mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).

    Abweichend von den Vorstellungen des Beteiligten zu 2 dienen auch weder die Eigentums- und Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz  GG noch die Betreuung dazu, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Soweit der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, ergibt sich seine Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 368/19

    Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung; Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Soweit der Senat entschieden hat, dass das wohlverstandene Interesse des Betroffenen auch Zuwendungen an Angehörige einschließen kann, namentlich wenn dies in Kontinuität zu einer in gesunden Zeiten geübten Praxis steht und keinen selbstschädigenden Umfang annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 17), führt dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vorliegend schon deswegen zu keiner abweichenden Beurteilung, weil es in gesunden Zeiten keine Zuwendungen an den Beteiligten zu 2 gab, die über seinen Pflichtteil hinausgingen.
  • BGH, 16.06.1971 - IV ZR 33/70

    Alleinerbschaft auf Grund des Wegfalls eines Testamentserben - Entmündigung wegen

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, eine abweichende Beurteilung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuleiten, wonach im Zweifel jedem Menschen daran gelegen ist, Vermögenswerte, die er selbst nicht benötigt, so anzulegen, dass sie mit dem Tod auf die Erben übergehen (vgl. BGH Urteil vom 16. Juni 1971 - IV ZR 33/70 - juris Rn. 23).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20
    Gemäß § 303 Abs. 4 FamFG, der nach der Rechtsprechung des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt entsprechende Anwendung findet, kann der Beteiligte zu 2 zudem als umfassend Vorsorgebevollmächtigter Rechtsbeschwerde im Namen der Betroffenen unabhängig davon einlegen, ob er bereits in der Beschwerdeinstanz namens der Betroffenen das Rechtsmittel geführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 14 f. mwN).
  • BGH, 15.06.2022 - XII ZB 85/22

    Einrichtung einer Betreuung trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20, FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20, FamRZ 2021, 1236).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 25 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 6 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 27 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 544/21

    Zulässigkeit der Bestellung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20 - FamRZ 2021, 1654 Rn. 25 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236 Rn. 6 mwN).
  • AG Brandenburg, 12.09.2022 - 31 C 150/21

    Unterlassene Beantragung von Sozialhilfe: Wann haftet der Betreuer?

    Da eine Betreuerin - wie hier die Beklagte - grundsätzlich an die Wünsche des Betreuten (vorliegend dem Kläger) gebunden ist, kann sich zwar ggf. dessen ungeachtet die Frage einer Haftung der Beklagten als Betreuerin ergeben; da das Handeln der Beklagten als Betreuerin des Klägers aber im Innenverhältnis durch die Wünsche und subjektiven Lebensvorstellungen des Klägers gebunden war, haftet die Beklagte grundsätzlich nicht , wenn sie dementsprechend gehandelt hat ( BGH , Beschluss vom 19.05.2021, Az.: XII ZB 518/20, u.a. in: NJW-RR 2021, Seiten 1082 ff.; BGH , Urteil vom 22.07.2009, Az.: XII ZR 77/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2814 ff.; LG Berlin , Urteil vom 20.09.2000, Az.: 11 O 75/00, u.a. in: BtPrax 2001, Seiten 83 f. ).
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