Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587b; VAHRG § 2, § 3b
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2001, 477
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03
Familienrecht - Betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Post AG
Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). - BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03
Familienrecht - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich
b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).*).b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode Anwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.).
- OLG Oldenburg, 28.07.2006 - 11 UF 61/06
Versorgungsausgleich: Verfassungswidrigkeit der bisher üblichen Umrechnung von …
Im Rahmen dieser einen Ausgleichsform ist bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern eine Aufteilung des Höchstbetrages von 321, 84 EUR nach dem Wertverhältnis der Anrechte vorzunehmen (BGH FamRZ 1984, 1214, 1216; 2001, 477, 478).
- OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02
Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des …
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, dass dann, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen, im Grundsatz die Quotierungsmethode anzuwenden ist (vgl. BGH, FamRZ 2001, 477; NJW 1994, 48; OLGR Saarbrücken 2000, 117).Sämtliche genannten Anrechte sind nach § 1 Abs. 2, 3 VAHRG auszugleichen und es ist kein vorrangiges Interesse des Antragsgegners an einer anderen Aufteilung erkennbar, zumal der Versorgungsausgleich hier insgesamt öffentlich-rechtlich durchgeführt werden kann und der Antragsgegner auch bei Anwendung der Quotierungsmethode nicht - teilweise - auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden muss (vgl. BGH, FamRZ 2001, 477).
- OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 UF 202/05
Anforderungen an die Rechtsmittelfähigkeit von Beschlüssen: Begründungszwang, …
Obere Grenze der Heranziehung dieses weiteren Anrechts ist, dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleibt, da anderenfalls der Berechtigte eine bessere Sicherung erhielte als der Verpflichtete (vgl. BGH FamRZ 1994, 90; 2001, 477 ff;… Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, § 3b VAHRG, Rn. 9). - OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04
Versorgungsausgleich: Behandlung von Anwartschaften der betrieblichen …
Wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, kann eine solche Versorgung nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH FamRZ 1989, 844, 845; 2001, 477, 479). - OLG Oldenburg, 19.01.2010 - 13 UF 112/09
Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbarkeit des neuen Rechts auf …
Um eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Versorgungsträger zu gewährleisten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen alle Versorgungsanrechte anteilsmäßig für den Ausgleich heranzuziehen, und zwar quotiert nach den Wertverhältnissen der noch auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem noch offenen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 1994, 90 ff.; NJW-RR 1994, 130 f.; FamRZ 2001, 477 ff.). - OLG Naumburg, 07.04.2008 - 4 UF 154/07
Vorrang der Realteilung vor anderen Ausgleichsformen
Die sonst prinzipiell beim Ausgleich mehrerer Anrechte des Ausgleichspflichtigen gegenüber verschiedenen Versorgungsträgern im Falle des § 1 Abs. 3 VAHRG oder bei konkurrierenden Anrechten des Ausgleichspflichtigen nach § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG oder nach den §§ 1 und 2 VAHRG anzuwendende Quotierungsmethode (s. dazu unlängst BGH, FamRZ 2001, 477 - 479, sowie grundlegend BGH, NJW 1994, 48 - 49) kommt demnach im vorliegenden Fall des problemlos und ohne ökonomisch nennenswerte Lastenverschiebung via Rentensplitting und Realteilung durchführbaren Versorgungsausgleichs sinnvollerweise nach pflichtgemäßem Ermessen nur in eingeschränktem Maße zum Tragen. - OLG Naumburg, 08.10.2007 - 4 UF 126/07
Versorgungsausgleich: Voller Ausgleich nur für eines der betroffenen Anrechte bei …
Die streitige und in hohem Maße kontrovers beurteilte Frage, ob die gesetzlich geregelte Rangfolge der Ausgleichsformen außerhalb des BGB nur jeweils speziell für das auszugleichende Anrecht gilt oder, statt der insoweit alternativ bevorzugten Quotierungsmethode, auch das Konkurrenzverhältnis mehrerer auszugleichender Anrechte nach den §§ 1 und 2 VAHRG zu lösen vermag (grundsätzlich, mit Einschränkungen, für einen Vorrang der Quotierungsmethode der BGH, in: FamRZ 2001, 477 - 479, sowie, grundlegend, in: NJW 1994, 48 - 49 mit detaillierten Nachweisen zum Meinungsstand), bedarf demnach mangels Entscheidungsrelevanz - so oder so kommt hier aus sacheminenten Gründen nur ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte im Wege des analogen Quasi-Splittings in Betracht - keiner Antwort. - OLG Brandenburg, 19.02.2006 - 15 UF 169/06
Zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleiches
Beide Versorgungen des Antragsgegners sind zunächst nach der Quotierungsmethode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90; 2001, 477; 2005, 1530; 2006, 327) jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich heranzuziehen.
Für Blogger: