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   BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18   

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https://dejure.org/2019,15205
BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18 (https://dejure.org/2019,15205)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - XII ZB 520/18 (https://dejure.org/2019,15205)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - XII ZB 520/18 (https://dejure.org/2019,15205)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    §§ 113 Abs. 1 Satz 2, ... 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 114 ff. ZPO, § 233 ZPO, § 63 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen mittellosen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist; Kausali...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kausalität der Mittellosigkeit für die versäumte Rechtsmittelfrist bei Wiedereinsetzungsantrag trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 A

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 ; ZPO § 233
    Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen mittellosen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist; Kausalität der Mittellosigkeit für die versäumte Rechtsmittelfrist i.R.e. Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kausalität der Mittellosigkeit auch für die versäumte Rechsmittelfrist bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Kausalität der Mittellosigkeit für eine versäumte Rechtsmittelfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 899
  • MDR 2019, 1212
  • FGPrax 2019, 238
  • FamRZ 2019, 1337
  • Rpfleger 2019, 526
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).

    Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Beschwerde ein, muss sie deshalb glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, das wirksam eingelegte Rechtsmittel im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß fortzuführen und zu begründen (BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 17 mwN).

    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags erbringt der Verfahrensbevollmächtigte die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 18 mwN).

    Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 15 mwN).

    dd) Daher steht der Umstand, dass im Streitfall die Beschwerde letztlich ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt wurde, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 235/09

    Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18
    Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, FamRZ 2013, 370).

    In diesem Fall ist die Mittellosigkeit für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, weil dann der Beteiligte auf Grund seiner Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert ist (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370 Rn. 18).

    Er wird damit gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 28. November 2011 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370 Rn. 13 mwN).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 17).

    Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe - wie hier - erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist grundsätzlich mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

    Auszug aus BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).

    Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18
    Sie durfte sich zudem im Hinblick darauf, dass ihr bereits erstinstanzlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war und sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hatten, für bedürftig halten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387).
  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 565/16

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen

    Auszug aus BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18
    Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NZFam 2019, 538 Rn. 10).
  • BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21

    Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende

    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18 - FamRZ 2019, 1337 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 562/18

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (XII ZB 520/18 - NZFam 2019, 538) hat der Senat den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2018 aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  • OLG Köln, 01.06.2023 - 26 WF 48/23
    Die Mittellosigkeit eines Beteiligten stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist, was nur dann der Fall ist, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, FamRZ 2019, 1337-1339, juris Rn. 11 mwN).
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