Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38442
BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12 (https://dejure.org/2013,38442)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - XII ZB 534/12 (https://dejure.org/2013,38442)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 (https://dejure.org/2013,38442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,38442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1375 BGB, § 1379 BGB, § 84 HGB, § 89b HGB, § 92 HGB
    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen Ehegatten als selbstständiger Handelsvertreter betriebenen Versicherungsagentur und/oder eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1375, 1378, 1379; HGB §§ 84, 89b, 92
    Keine Einbeziehung des über den Substanzwert einer Versicherungsagentur hinaus bestehenden "Goodwill" bei Berechnung des Zugewinnausgleichs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugewinnausgleich bei Betreiben einer Versicherungsagentur als selbständiger Handelsvertreter durch einen Ehegatten

  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen Ehegatten als selbstständiger Handelsvertreter betriebenen Versicherungsagentur und/oder eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugewinnausgleich bei Betreiben einer Versicherungsagentur als selbständiger Handelsvertreter durch einen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Versicherungsagentur im Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Goodwill einer Versicherungsagentur und der Zugewinnausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Goodwill einer Versicherungsagentur findet keine Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Goodwill eines Versicherungsvertreters ist nicht beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Werts einer Versicherungsagentur beim Zugewinnausgleich

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Bewertung einer Versicherungsagentur, Goodwill, immaterieller Vermögenswert, Firmenwert, Geschäftswert, Unternehmenswert, Handelsvertretung, Ausschließlichkeitsagentur, Agenturgeschäftsbetrieb, Exklusivvertreter, gebundener Agent, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Goodwill eines Versicherungsvertreters ist nicht beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Goodwill eines Versicherungsvertreters ist nicht beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen

  • anwaltauskunft.de (Entscheidungsbesprechung)

    Scheidung: Selbstständigen drohen hohe Forderungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 625
  • MDR 2014, 160
  • FamRZ 2014, 368
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 09.03.1977 - IV ZR 166/75

    Ermittlung des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGH, 9. März 1977, BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).

    a) In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362 f. und BGHZ 68, 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386 f.; OLG München NJW-RR 1994, 359, 360; BFH DB 1964, 1174; BFH DB 1977, 894; BFH VersR 2008, 1110, 1111; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 aE).

    Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (vgl. BGHZ 68, 163, 168 = FamRZ 1977, 386, 387).

    b) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen Versicherungsvertreters, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht beendet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition einräumt (vgl. BGHZ 68, 163, 168 f. = FamRZ 1977, 386, 387; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1443, 1444; BeckOK-BGB/J. Mayer [Bearbeitungsstand: November 2013] § 1376 Rn. 32; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 177; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 "Versicherungsagentur"; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 16; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 89 b Rn. 10; Sonnenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 4; Emde BB 2012, 3029, 3031; Evers VW 2011, 1262).

  • OLG Hamm, 09.03.2011 - 8 UF 207/10

    Unternehmenswert einer Versicherungsagentur

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Aus diesem Grunde wird es in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend abgelehnt, der Agentur eines selbständigen Versicherungsvertreters im Zugewinnausgleich einen über den Substanzwert hinausgehenden Wert zuzuerkennen (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1586; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1443 f.; AG Biedenkopf FamRZ 2005, 1909; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 231; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 23; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. 1. Kap. Rn. 404; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 "Versicherungsagentur"; Emde BB 2012, 3029, 3031).

    aa) Sie macht insbesondere geltend, dass es für den Verkauf von Versicherungsagenturen einen Markt gebe (vgl. Kuckenburg FamFR 2011, 297) und es für die Bewertung im Zugewinnausgleich ausreichen müsse, dass solche Verkäufe üblich seien und zu einem über den Sachwert der Agentur liegenden Preis führten.

    b) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen Versicherungsvertreters, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht beendet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition einräumt (vgl. BGHZ 68, 163, 168 f. = FamRZ 1977, 386, 387; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1443, 1444; BeckOK-BGB/J. Mayer [Bearbeitungsstand: November 2013] § 1376 Rn. 32; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 177; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 "Versicherungsagentur"; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 16; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 89 b Rn. 10; Sonnenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 4; Emde BB 2012, 3029, 3031; Evers VW 2011, 1262).

  • BGH, 28.02.1962 - IV ZR 239/61

    Goodwill einer Handelsvertretung, Geschäftswert, Firmenwert, Handelsagentur,

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    a) In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362 f. und BGHZ 68, 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386 f.; OLG München NJW-RR 1994, 359, 360; BFH DB 1964, 1174; BFH DB 1977, 894; BFH VersR 2008, 1110, 1111; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 aE).

    Die Beziehung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert darstellt, ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362).

    Soweit in dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm und in der Aussicht auf weitere wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden ein immaterieller Vermögenswert zu sehen ist, steht dieser nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362; BFH DB 1964, 1174).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar ist (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 68 f. = FamRZ 2001, 278, 280).

    Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten.

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten.

    Diese Vorschrift hat durchaus praktische Bedeutung (vgl. Staub/Emde HGB HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 204), und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung eines am Stichtag noch fortbestehenden Handelsvertretervertrages unter diesen Voraussetzungen nicht zur Entstehung gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie beispielsweise die Annahme, dass ein nach § 1 BetrAVG unverfallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes Versorgungsversprechen wegen schwerster Treuepflichtverstöße des Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 117, 70, 74 = FamRZ 1992, 411, 412).

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Daneben kann insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen sein, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39).

    Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob es überhaupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften geben würde, was freilich eine notwendige Voraussetzung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    a) In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362 f. und BGHZ 68, 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386 f.; OLG München NJW-RR 1994, 359, 360; BFH DB 1964, 1174; BFH DB 1977, 894; BFH VersR 2008, 1110, 1111; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 aE).

    Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten.

  • BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78

    Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Daneben kann insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen sein, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39).

    Die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass der Betrieb zwar einerseits voll nutzbar, aber andererseits - etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln - nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich (lediglich) wertmindernd auswirken (vgl. BGHZ 75, 195, 199 ff. = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben demgegenüber unberücksichtigt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 14).
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

    Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
    Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob es überhaupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften geben würde, was freilich eine notwendige Voraussetzung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 56/82

    Berücksichtigung einer Übergangsbeihilfe nach Beendigung des Dienstverhältnisses

  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

  • BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70

    Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

  • BGH, 27.10.1993 - VIII ZR 46/93

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters bei Übertragung der Verwaltung von

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

  • OLG München, 03.03.1993 - 7 U 6736/90

    - U W-Textilagentur -, Ausgleichspflicht bei Realteilung einer HV-OHG, Goodwill

  • BFH, 12.07.2007 - X R 5/05

    "Vertreterrecht" eines Handelsvertreters ist nach individuellen Verhältnissen

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85

    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

  • AG Biedenkopf, 10.02.2005 - 30 F 118/03

    Pflicht zur Auskunfterteilung über das Endvermögen im Rahmen des

  • OLG Stuttgart, 02.05.1995 - 18 UF 362/94

    "Good will" einer Versicherungsagentur; Anspruch auf Ermittlung des

  • BGH, 13.08.2015 - VII ZR 90/14

    Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den

    Dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Einzelfall nicht entsteht, wenn etwa eine der materiellen Voraussetzungen des § 89b HGB nicht gegeben ist oder wenn einer der in § 89b Abs. 3 HGB genannten Ausschlusstatbestände erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12, NJW 2014, 625 Rn. 27), ändert nichts daran, dass der Rechtsgrund für die Entstehung dieses Anspruchs bereits im Handelsvertretervertrag gelegt wurde.

    Auf die von der Revision der Beklagten in Bezug genommene Behandlung des Ausgleichsanspruchs beim Zugewinnausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12, NJW 2014, 625 Rn. 23 ff.; Urteil vom 9. März 1977 - IV ZR 166/75, BGHZ 68, 163, 168 f., juris Rn. 24) kommt es insoweit nicht an.

  • BGH, 13.09.2023 - XII ZB 400/22

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable

    Zu den im Endvermögen zu berücksichtigenden Vermögenswerten zählen alle dem Ehegatten zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, sofern sie am Stichtag bereits entstanden und noch vorhanden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 24).

    a) Richtig sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts: In die Berechnung des Zugewinnausgleichs können grundsätzlich auch rechtlich geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen einbezogen werden, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 146, 64 = FamRZ 2001, 278, 280).

    Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur rechtlich geschützten Anwartschaft erstarkt sind, bleiben demgegenüber unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 24 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 14).

    Bei dem am Stichtag noch nicht beendeten Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters stellt dessen möglicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 HGB ebenfalls nur eine Erwerbsaussicht und keine rechtlich geschützte Anwartschaft dar, weil der Ausgleichsanspruch kraft Gesetzes in den praxisrelevanten Fällen der Eigenkündigung oder der unternehmerseitigen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 b Abs. 3 HGB) von vornherein nicht zur Entstehung gelangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 26 ff.; BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386, 387).

    Eine gesicherte und ausgleichsfähige Rechtsposition wird in solchen Fällen nur dann vorliegen, wenn der künftige Anspruch des Begünstigten selbst bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits in einer Weise geschützt ist, dass er ihm nur noch unter außergewöhnlichen Umständen genommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 27 zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

    Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, FamRZ 2014, 368 ff., juris Tz. 13).

    Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, FamRZ 2014, 368 ff., juris Tz. 13).

  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 38/21

    Auskunftserteilung als Anspruch eines Ehegatten über das Vermögen zum Zeitpunkt

    Die Pflicht zur Auskunft und Belegvorlage entfällt ausnahmsweise dann, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 29 mwN).
  • OLG München, 14.01.2021 - 26 UF 358/20

    Zum Auskunftsanspruch bei Unveräußerlichkeit eines Anteils an einer GmbB

    Der Umstand, dass der Betrieb einerseits voll nutzbar, andererseits nicht frei verwertbar sei, könne sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (BGH FamRZ 2014, 368; BGH FamRZ 1999, 361; BGH FamRZ 1980, 37).

    Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Gewerbebetrieb eines selbstständigen Handelsvertreters nur in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt (FamRZ 2014, 368).

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 16 U 120/18

    AA des VV, Eigenkündigung einer VV-GmbH bei vereinbarter Beendigung des VVV im

    Die Beziehung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ist in aller Regel nicht von der Person des Handelsvertreters zu lösen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013, Az.: XII ZB 534/12, NJW 2014, 625 - 626 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 9 UF 101/14

    Stufenantrag auf Kindes- und Trennungsunterhalt: Beschwer des zur

    Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nicht selbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2013, XII ZB 534/12, NZFam 2014, 213).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20

    Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den

    Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung befindliche Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt seien, blieben demgegenüber unberücksichtigt (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 -, FamRZ 2007, 877 Rn. 14; Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 -, juris, Rn. 24).
  • OLG Köln, 10.11.2021 - 26 UF 92/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich; Berücksichtigung von

    Ansprüche aus nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen stellen dagegen keine in das Endvermögen aufzunehmende Positionen dar, weil sich Leistungsanspruch und Verbindlichkeit in der Vermögensaufstellung gegenseitig aufheben (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 534/12, juris Rn. 24).
  • OLG München, 06.04.2022 - 7 U 2746/20

    Auslegung und Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Da es sich bei einem Handelsvertretervertrag grundsätzlich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 534/12, Rdnr. 13), gilt für ihn auch § 620 Abs. 2 BGB, sodass demnach aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Befristung eine vorzeitige ordentliche Kündigung grundsätzlich ausscheidet (vgl. Hesse in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, München 2020, Rdnr. 11 zu § 620 BGB).
  • OLG Hamburg, 19.05.2022 - 6 U 83/21
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2015 - 16 U 60/14

    Anforderungen an die Darlegung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

  • OLG Koblenz, 07.09.2016 - 13 UF 188/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht