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   BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98   

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https://dejure.org/2001,3593
BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98 (https://dejure.org/2001,3593)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2001 - XII ZB 56/98 (https://dejure.org/2001,3593)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2001 - XII ZB 56/98 (https://dejure.org/2001,3593)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verbundurteil - Ehescheidung - Versorgungsausgleich - Übertragung von Rentenanwartschaften - Gesetzliche Rentenversicherung - Erwerb von Rentenanwartschaften - Tatrichterliche Beurteilung - Grobe Unbilligkeit - Weitere Beschwerde - Härtegrund - Unbillige Härte

  • Judicialis

    BGB § 1587c; ; BGB § 1587c Nr. 1; ; BGB § 1587c Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c Nr. 1, Nr. 3
    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98
    Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98
    Eine solche unbillige Härte liegt nämlich nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267).
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZB 56/98
    Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

    aa) Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für § 1587 c BGB aF Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

    a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362).

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 aaO).

  • BGH, 24.03.2004 - XII ZB 27/99

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung

    Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579; vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).

    Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 240).

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).
  • OLG Naumburg, 14.11.2005 - 8 UF 167/05

    Der Versorgungsausgleich soll die Abwicklung und Aufteilung einer

    Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind die grundlegenden Entscheidungen des BVerfG und des BGH zu beachten (BVerfGE 53, 257; dass. 66, 324; dass. In FamRZ 2003, 1173; BGH in FUR 2002, 86 m.w.N.).

    Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 05. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

  • OLG Rostock, 05.06.2009 - 11 UF 126/06

    Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen Unbilligkeit

    Eine unbillige Härte i. S. d. § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769; FamRZ 2005, 1238; FPR 2002, 86; FamRZ 1989, 491).
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