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   BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14   

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BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14 (https://dejure.org/2016,9066)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2016 - XII ZB 578/14 (https://dejure.org/2016,9066)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 (https://dejure.org/2016,9066)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1376 Abs 4 BGB, § 1378 BGB
    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Teilklage; Berücksichtigung von Fremdverbindlichkeiten bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • IWW

    § 322 Abs. 1 ZPO, § 1378 BGB, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 318 ZPO, § 269 ZPO, § 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 1376 Abs. 4 BGB, § 1384 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Teilantrag

  • Betriebs-Berater

    Auswahl der Bewertungsmethode: Grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters

  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Teilklage; Berücksichtigung von Fremdverbindlichkeiten bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1376 Abs. 4; BGB § 1378
    Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Teilantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs zu ermitteln?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugewinnausgleich - und der Teilantrag auf Zahlung eines Mindestbetrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugewinnausgleich - und die Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkludente Klagerücknahme

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zugewinnausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Teilantrags über den Zugewinnausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Teilantrags über den Zugewinnausgleich

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe beim Zugewinnausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1217
  • MDR 2016, 1211
  • FamRZ 2016, 1044
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.06.1994 - XII ZR 128/93

    Zulässigkeit einer Teilklage

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994, XII ZR 128/93, FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996, XII ZR 8/95, FamRZ 1996, 853).

    Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidungen (Senatsurteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853) betreffen die Zulässigkeit von Nachforderungsklagen.

    Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, kann es dem Ausgleichsberechtigten nicht verwehrt sein, wenigstens schon den Teil vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Falle zusteht" (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095; s. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853 mwN).

    Schließlich ist zu beachten, dass dem Interesse des Zugewinnausgleichsgläubigers, die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teilanspruchs nicht durch zunehmenden Zeitablauf gefährdet zu sehen und über die ihm insoweit - möglicherweise für seinen eigenen Unterhalt - zukommenden Mittel möglichst bald verfügen zu können, keine schutzwürdigen Interessen des Ausgleichspflichtigen entgegenstehen (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095).

    Dabei hat sie sich u.a. auf das Senatsurteil vom 15. Juni 1994 berufen (XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095), wonach die Möglichkeit einer Nachforderungsklage jedenfalls dann eröffnet ist, wenn im Vorprozess einer offenen Teilklage stattgegeben worden ist.

  • BGH, 06.02.1991 - XII ZR 57/90

    Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Diese Vorschrift soll nicht den privatwirtschaftlichen Interessen des Inhabers eines solchen Betriebs an einem möglichst geringen Zugewinnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260).

    Hierzu hat das Oberlandesgericht in nachvollziehbarer Weise und von den Beteiligten ebenfalls unbeanstandet ausgeführt, dass der Hinzuerwerb der Flächen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebs notwendig gewesen sei (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167).

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Endvermögen mit einem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, was der Senat in seiner Entscheidung zur Bewertung zwischenzeitlich hinzuerworbener Flächen bereits für unzulässig erachtet hat (Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Teilentscheidung über einen bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch unzulässig, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich teilweise mit einem bezifferten Zahlungsantrag sowie teilweise mit einem Stufenantrag geltend gemacht wird und nicht auszuschließen ist, dass das Anfangs- und Endvermögen in der Schlussentscheidung anders bewertet wird als im vorangegangenen Teilbeschluss (Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 955).

    Insoweit bleibt der über den mit dem bezifferten Zahlungsantrag verlangten Betrag hinausgehende Teil des Anspruchs, der mit dem noch unbezifferten Hauptantrag der Stufenklage verfolgt wird, offen (vgl. Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - juris Rn. 13).

    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Entscheidungselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden(vgl. BGHZ 189, 356 = NJW 2011, 2736 Rn. 13 mwN; Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - juris Rn. 11; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1378 BGB Rn. 3).

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juni 1994, XII ZR 128/93, FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996, XII ZR 8/95, FamRZ 1996, 853).

    Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidungen (Senatsurteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853) betreffen die Zulässigkeit von Nachforderungsklagen.

    Jedenfalls dann, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, kann es dem Ausgleichsberechtigten nicht verwehrt sein, wenigstens schon den Teil vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Falle zusteht" (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ 1994, 1095; s. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - FamRZ 1996, 853 mwN).

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    Vorliegend geht es indes nicht um den Veräußerungswert, sondern gemäß § 1376 Abs. 4 BGB allein um die (klassische) Bestimmung des Ertragswerts in seiner Grundform (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 37).

  • OLG Bamberg, 18.08.1994 - 2 UF 140/93

    Streitwert bei Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen mit Klage und

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    (2) Demgegenüber wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeentscheidung vertreten, Verbindlichkeiten aus dem Betrieb seien im Ertragswertverfahren nur bezogen auf den Zinsaufwand im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 60; Kronthaler Landgut, Ertragswert und Bewertung im bürgerlichen Recht S. 129; so wohl auch MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 5).

    Demgegenüber geht es bei der Verkehrswertermittlung um einen Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Diese Vorschrift soll nicht den privatwirtschaftlichen Interessen des Inhabers eines solchen Betriebs an einem möglichst geringen Zugewinnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (Senatsurteil BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260).

    Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1277 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260).

  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d.

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Insoweit bleibt der über den mit dem bezifferten Zahlungsantrag verlangten Betrag hinausgehende Teil des Anspruchs, der mit dem noch unbezifferten Hauptantrag der Stufenklage verfolgt wird, offen (vgl. Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - juris Rn. 13).

    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Entscheidungselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden(vgl. BGHZ 189, 356 = NJW 2011, 2736 Rn. 13 mwN; Senatsurteil BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - juris Rn. 11; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1378 BGB Rn. 3).

  • BGH, 22.05.1989 - VIII ZR 129/88

    Klagerücknahme durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    a) Eine (teilweise) Antragsrücknahme gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erklärt werden (BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - NJW-RR 1989, 1276, 1277; OLG Koblenz Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 U 291/01 - juris Rn. 6 ff.; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 269 Rn. 19 u. 29).

    Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage- bzw. Antragsrücknahme setzt allerdings voraus, dass das Verhalten der Partei bzw. des Beteiligten den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - NJW-RR 1989, 1276, 1277).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

    Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
    Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung auf einen vermeintlichen Widerspruch zum Senatsurteil vom 6. Februar 2008 (BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23) verweist, verkennt sie, dass es dort um die Bestimmung des good will im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ging.
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • OLG Koblenz, 11.07.2002 - 5 U 291/01
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Es besteht im Hinblick auf die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft keinerlei Zweifel daran, dass sämtliche auf Grund des Scraping-Vorfalls gerügten Datenschutzverstöße und Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin und der dadurch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstandene immaterielle (Gesamt-)Schaden umfassend und abschließend - also auch nicht etwa als verdeckte Teilklage (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 15.6.1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 = juris Rn. 11 m. w. N.; BGH Beschl. v. 13.4.2016 - XII ZB 578/14, NJW-RR 2016, 1217 Rn. 22) - rechtshängig geworden sind und abschließend einer rechtskräftigen Entscheidung zugeführt werden sollen.
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der

    Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 42 mwN).

  • BGH, 05.12.2018 - XII ZR 116/17

    Liquidationswert (Zerschlagungswert) als unterste Grenze des Unternehmenswerts;

    Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 15 U 78/22

    Sanitärarmatur

    Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen, noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH 12. April 2016, Az. XI ZR 305/14, MDR 2016, 1408; Urt. v. 13. April 2016, Az. XII ZB 578/14, FamRZ 2016, 1044; Urt. v. 23. September 2015, Az. I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot; Urt. v. 20. Juni 2013, Az. VII ZR 103/12, NJW-RR 2014, 23).
  • OLG Köln, 30.03.2017 - 10 UF 187/16
    Der für die Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung maßgebliche Durchschnittsertrag in der Vergangenheit wird in der Regel auf der Basis der letzten drei bis fünf Kalenderjahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (vgl. BGH, Beschluss vom 13.4.2016 - XII ZB 578/14 -, juris: Rn. 42).
  • OLG München, 14.01.2021 - 26 UF 358/20

    Zum Auskunftsanspruch bei Unveräußerlichkeit eines Anteils an einer GmbB

    Denn eine Unternehmensbewertung erfolgt regelmäßig anhand der Durchschnittserträge der letzten 3-5 Jahre vor dem maßgeblichen Stichtag (BGH FamRZ 2016, 1044).
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