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   BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20   

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BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20 (https://dejure.org/2021,33396)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2021 - XII ZB 582/20 (https://dejure.org/2021,33396)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - XII ZB 582/20 (https://dejure.org/2021,33396)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Aufenthalt des Betreuten in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Berufsbetreuers: Aufenthalt des Betreuten in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung - und das Zimmer in der Außenwohngruppe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außenwohngruppe ist kein Heim und auch keiner stationären Einrichtung gleichgestellt ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 3
    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Bei den externen Betreuungs- oder Pflegeleistungen besteht in rein rechtlicher, aber nicht in tatsächlicher Hinsicht, ein Wahlrecht ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1294
  • FGPrax 2021, 271
  • Rpfleger 2022, 28
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20
    Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20).

    Dies hält rechtlicher Überprüfung stand (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20
    Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist.

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer

    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19, MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20).

    Denn der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung lediglich der Ausdifferenzierung der Betreuungsangebote seit Inkrafttreten des Heimgesetzes 1976 auch im Betreuervergütungsrecht Rechnung getragen, während die im Wesentlichen bewährten bisherigen Kriterien zur Definition des Begriffs "Heim" und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze Gültigkeit behalten sollten (vgl. BT-Drucks. 19/8694, S. 28 f.; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23

    Stationäre Einrichtung, ambulant betreute Wohnform

    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • LG Münster, 27.02.2024 - 5 T 53/24

    Stationäre Einrichtung; ambulant betreute Wohnform

    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • LG Arnsberg, 27.07.2022 - 5 T 238/21

    Betreuervergütung und die Wohnform des Betreuten

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021.22331).

    Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021, 22331).

  • LG Arnsberg, 15.08.2022 - 5 T 123/22

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten und die Höhe der Fallpauschale

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021.22331).

    Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021, 22331).

  • LG Arnsberg, 08.11.2022 - 5 T 165/22
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist das Vorhandensein einer 24-Stunden-Betreuung für die Einordnung einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung unverzichtbar (BGH, Beschluss vom 05.05.2021 -XII ZB 590/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH Beschluss vom 02.06.2021 -XII ZB 582/20 = BeckRS 2021, 22331).
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