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   BGH, 02.02.2000 - XII ZB 59/99   

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https://dejure.org/2000,5359
BGH, 02.02.2000 - XII ZB 59/99 (https://dejure.org/2000,5359)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2000 - XII ZB 59/99 (https://dejure.org/2000,5359)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2000 - XII ZB 59/99 (https://dejure.org/2000,5359)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widereinsetzung in den vorigen Stand - Übernahme des Mandats - Auftrag - Verschulden des Rechtsanwaltes - Zurechnung - Berufungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 992 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1999 - II ZB 4/99

    Verschulden des Rechtsanwalts,der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung

    Auszug aus BGH, 02.02.2000 - XII ZB 59/99
    Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsanwälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt eingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. bestätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 02.02.2000 - XII ZB 59/99
    Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsanwälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt eingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. bestätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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