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   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12   

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https://dejure.org/2014,3124
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12 (https://dejure.org/2014,3124)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 592/12 (https://dejure.org/2014,3124)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 (https://dejure.org/2014,3124)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 2 FamFG, § 41 Abs 3 FamFG, § 1796 BGB, § 1822 Nr 2 BGB
    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB §§ 1796, 1822 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Ergänzungspflegers anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

  • rewis.io

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzungspfleger bei der Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind zur Entgegennahme eines Beschlusses

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Ausschlagung der Erbschaft für einen Minderjährigen - Es muss in der Regel kein Ergänzungspfleger bestellt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind zur Entgegennahme eines Beschlusses

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschlagung einer Erbschaft durch Vormund des minderjährigen Kinds bedarf grundsätzlich keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers - Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nur bei Interessenskonflikt zwischen Vormund und minderjährigen Kind

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht notwendigerweise Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind zur Entgegennahme eines Beschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 900
  • MDR 2014, 420
  • FGPrax 2014, 162
  • FamRZ 2014, 640
  • Rpfleger 2014, 373
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    bb) Dem steht auch die vom Beschwerdegericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731) nicht entgegen.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gebotene Anhörung nicht deshalb entbehrlich gewesen sei, weil der als gesetzlicher Vertreter der Erben handelnde Nachlasspfleger am Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen sei und das rechtliche Gehör im Regelfall nicht durch denjenigen vermittelt werden könne, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden solle (BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731, 733).

    Die Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung unterscheidet sich von der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgestaltung indes darin, dass dort der - zugleich als Vertreter tätige - Nachlasspfleger an dem später zu genehmigenden Erbauseinandersetzungsvertrag aktiv beteiligt war (vgl. BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731, 732; s. auch Büte FuR 2011, 361, 362).

  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    a) Zum einen wird vertreten, dass dem Minderjährigen in solchen Fällen grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (KG FamRZ 2010, 1171; OLG Köln DNotZ 2012, 219; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 41 Rn. 11; Zorn Rpfleger 2009, 421, 431; differenzierend: Büte FuR 2011, 361, 362 [etwa bei Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags]; Kölmel MittBayNot 2012, 108, 109 f. [kein Vertretungsausschluss über § 1796 BGB, sondern über Verfahrensrecht]; Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350, 1354 f. [Bestellung eines Verfahrensbeistands]).

    cc) Im Übrigen wird das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis auch den Belangen der Praxis nicht gerecht, wie das Kammergericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat (KG FamRZ 2010, 1171, 1173).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 651 veröffentlicht ist, hat unter Bezugnahme auf die Begründung einer eigenen vorangegangenen Entscheidung (OLG Celle Rpfleger 2011, 436) folgendes ausgeführt: Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalte, wer unter elterlicher Sorge stehe, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert seien, einen Pfleger.
  • OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    a) Zum einen wird vertreten, dass dem Minderjährigen in solchen Fällen grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (KG FamRZ 2010, 1171; OLG Köln DNotZ 2012, 219; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 41 Rn. 11; Zorn Rpfleger 2009, 421, 431; differenzierend: Büte FuR 2011, 361, 362 [etwa bei Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags]; Kölmel MittBayNot 2012, 108, 109 f. [kein Vertretungsausschluss über § 1796 BGB, sondern über Verfahrensrecht]; Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350, 1354 f. [Bestellung eines Verfahrensbeistands]).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
    b) Nach der Gegenauffassung ist ein Ergänzungspfleger nur dann zu bestellen, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 240; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 41 Rn. 4 a; MünchKomm FamFG/Ulrici 2. Aufl. § 41 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des

    Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).

    Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt - anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) - nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist.

  • BGH, 03.04.2019 - XII ZB 359/17

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung

    Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).

    Ein Ausschluss des Vertretungsrechts aus verfahrensrechtlichen Gründen jenseits des hier nicht einschlägigen § 1795 BGB oder des § 1796 BGB kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13).

    Ein Bedürfnis dafür, das der Kontrolle dienende Verfahren sowie das kontrollierende Gericht seinerseits einer generellen weiteren Kontrolle durch einen anderen Vertreter des Rechtsinhabers zu unterstellen, besteht - jedenfalls soweit kein Interessenwiderstreit festgestellt wird - nicht (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 15 mwN).

  • KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18

    Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit bei Abschichtungsverfahren

    (cc) Aus letztlich den gleichen Erwägungen ist der Mutter auch nicht das Vertretungsrecht für die drei Kinder zu entziehen (§§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB): Eine Entziehung des Vertretungsrechts kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall festgestellt ist, dass das Interesse der Kinder zu dem Interesse des Elternteils in erheblichem Gegensatz steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [bei juris Rz. 12ff.]).

    Hinzukommt, dass der spezifische, konkrete Interessengegensatz fehlt, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [bei juris Rz. 12ff.]) erforderlich sein muss, damit dem Elternteil die Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB entzogen werden kann; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731) steht, wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, a.a.O. [bei juris Rz. 16ff.]) nicht entgegen: Anders als im Fall des Bundesverfassungsgerichts der dortige, zugleich als Vertreter tätige Nachlasspfleger war die Mutter, wie deren Verfahrensbevollmächtigter in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2018 (dort S. 2; I/99) gegenüber dem Urkundsnotar ausgeführt hat, gerade nicht an der Ausarbeitung der Abschichtungsvereinbarung und den ihr vorausgehenden, langwierigen Verhandlungen beteiligt, sondern dies oblag allein dem nachverstorbenen Herrn J... B... .

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 44/15

    Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen

    Ob dies in jedem Fall zu geschehen hat oder gar nicht oder nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, oder ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes reicht, ist im Einzelnen umstritten und die Handhabung in der amtsgerichtlichen Praxis unterschiedlich (Überblick bei Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4, 4a m.w.N.; zuletzt: BGH ZEV 2014, 199, 200).
  • BVerfG, 04.01.2023 - 1 BvR 758/21

    Verfassungsbeschwerde einer Vierjährigen bezüglich überschuldeter Erbschaft wegen

    Insoweit bezogen sich die Fachgerichte in ihren Begründungen auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 359/17 -, Rn. 7 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 -, Rn. 13 ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

    Es genügt insbesondere nicht, auf Grund des Regelungsgegenstandes generell von einem Interessengegensatz auszugehen (Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1796 Rdn. 3 und Rdn. 5; BGH, FamRZ 2014, 640).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

    Es genügt insbesondere nicht, auf Grund des Regelungsgegenstandes generell von einem Interessengegensatz auszugehen (Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1796 Rdn. 3 und Rdn. 5; BGH, FamRZ 2014, 640).
  • OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen minderjährigen

    Dies ist vom BGH in dem Beschluss vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206-1208) hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und in dem Beschluss vom 04.12.2013 (FamRZ 2014, 472-473), bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2014 (FamRZ 2014, 640) hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III Verordnung) sowie der Richtlinien 2013/32 EU und 2013/33 EU bestätigt worden.
  • OLG Köln, 01.08.2016 - 21 WF 82/16

    Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

    Mit diesen Erwägungen folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entbehrlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers in ähnlich gelagerten Fällen (FamRZ 2013, 1206; FamRZ 2014, 472; FamRZ 2014, 640) und der in der obergerichtlichen Judikatur inzwischen überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Bamberg FamRZ 2016, 152; OLG Brandenburg ZKJ 2011, 139; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673; NJW-RR 2014, 1222; FamRZ 2015, 680; FamRZ 2015, 1119; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 740; FamRZ 2012, 1955; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 481).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 2 UF 90/15

    Vergütungsanspruch der Ergänzungspflegerin für Prüfung einer Dolmetscherrechnung

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Bestellung der Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin fraglich, sie bindet jedoch die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren (BGH FamRZ 2014, 640 zitiert nach Juris Rn 6; BGH FamRZ 2014, 472 zitiert nach Juris Rn 10).
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