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   BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14   

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BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14 (https://dejure.org/2015,4080)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14 (https://dejure.org/2015,4080)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 (https://dejure.org/2015,4080)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 1573 Abs 5 BGB vom 20.02.1986, § 239 FamFG
    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch eine Änderung der Rechtslage

  • IWW

    § 1579 Nr. 7 BGB, § 1573 Abs. 5 BGB, § 1573 Abs. 2 BGB, § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB, § 1578 b Abs. 2 BGB, § 1586 Abs. 1 BGB, §§ 1570 ff. BGB, § 313 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 1573 Abs. 5 a. F.; FamFG § 239
    Keine Störung der Geschäftsgrundlage bei ausdrücklichem Abänderungsverzicht in Scheidungsfolgenvergleich mit unbefristetem Ehegattenunterhalt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung der Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts in einem Scheidungsfolgenvergleich

  • rewis.io

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch eine Änderung der Rechtslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; BGB § 1573 Abs. 5; FamFG § 239
    Vereinbarung der Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts in einem Scheidungsfolgenvergleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidungsfolgenvergleich - und die spätere Abänderung des unbefristeten Ehegattenunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungsfolgenvergleich über unbefristeten Ehegattenunterhalt und die Abänderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung der Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts in einem Scheidungsfolgenvergleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarung der Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts in einem Scheidungsfolgenvergleich

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Abänderung des Ehegattenunterhalts nach Vergleich?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs über unbefristeten Ehegattenunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht - Abänderbarkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1242
  • MDR 2015, 594
  • DNotZ 2015, 437
  • FamRZ 2015, 734
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

    a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 28).

    Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zugunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertragsschluss getroffen werden sollte (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23).

    bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Maßstäben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 und vom 26. Juni 2013 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN) stand.

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit - etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen - getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18).

    In diese Richtung vermag der Senat die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst auszulegen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

    Bei Unterhaltsvereinbarungen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 28).

    Von einem Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist, wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen sein (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 29).

    Auf eine umfassende Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.).

  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

    a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 28).

    Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674).

    Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als "lebenslänglich" bezeichnete Zahlung von Unterhalt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befristungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.).

  • BGH, 26.09.1990 - XII ZR 87/89

    Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875).

    Die bloße Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt - für sich genommen - noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674).

    Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674).

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

    b) Auch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage - hier im Jahre 1993 - eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grundlegend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 16).

  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 39/10

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    (1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Senatsentscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN).
  • OLG Hamm, 03.08.2011 - 8 UF 83/11

    Ausschluss der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu verbleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 3. August 2011 - 8 UF 83/11 - juris Rn. 32).
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    (1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Senatsentscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
    Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818, 1819 mwN).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

  • OLG Bamberg, 22.04.1997 - 7 UF 225/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage im Unterhaltsrecht

  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 99/89

    Bemessung des Unterhalts nach langjährigem Getrenntleben; Erwerbstätigenbonus

  • BGH, 06.10.2003 - II ZR 63/02

    Aufhebung der Gemeinschaft an einer von Ehegatten als Altersruhesitz erworbenen

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10

    Zweites Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Auswirkungen neuer

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10

    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen

  • RG, 25.01.1941 - IV 281/40

    1. Ist die Einwirkung auf einen fremden Willen durch Drohung, sofern das

  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09

    Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer

  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 133/11

    Betreuung: Ermessensausübung bei beantragter Beteiligung des Vaters der

  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

    Ob und inwiefern die vorgetragenen Tatsachen sodann im Ergebnis zur Abänderung des Vergleichs führen, richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell-rechtlichen Kriterien und ist eine Frage der Begründetheit des Abänderungsantrags (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2019 - XII ZB 341/17 - FamRZ 2020, 97 Rn. 19 und vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 11).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    (1) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer

    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unterliegt, wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

    Vielmehr ist der Abänderungsgegner für den Ausschluss einer Abänderungsmöglichkeit darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734; BGH, Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192 - freilich zur Abänderungsklage; ebenso Schmitz in Wendl/Dose, a.a.O., § 10 Rn. 246 - ebenfalls zum Abänderungsantrag).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734) hat aber auch die Auslegung eines bestimmten Vergleichs gebilligt, wonach die Abänderungsgründe abschließend geregelt sein sollten.

    In dem Fall, den der BGH am 11.02.2015 entschieden hat (XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734), hatten die Beteiligten die Abänderungsgründe "abschließend" geregelt und auf das "Recht zur Abänderung" ausdrücklich "verzichtet".

    Für einen solchen ausdrücklichen Ausschluss ist die Antragstellerin, die sich hier gegen eine Abänderung wehrt, darlegungs- und beweisbelastet (BGH Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 24).

  • BGH, 16.10.2019 - XII ZB 341/17

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem

    Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 11 f. und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 670/10 - FamRZ 2013, 274 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 30.01.2019 - XII ZR 46/18

    Auslegung eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich der Umlegung von

    Da das Oberlandesgericht diese Voraussetzung nicht beachtet hat, ist der Senat an dessen fehlerhafte Auslegung nicht gebunden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593, 595; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 23 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17

    Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen

    Da im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umständen regelmäßig nicht vorhersehbar sind, ist typischerweise davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien eine Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollen; etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn der Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent zu entnehmen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine abschließende Entscheidung über eine unbefristete Dauer des Unterhalts getroffen werden sollte (vgl. hierzu BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 13 mwN).

    Der BGH hat insoweit mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts schon im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen - bereits aufgrund des Urteils des BGH v. 12.04.2006, XII ZR 240/03 vollzogen hat; mit diesem Urteil hat der BGH seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.02.1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert (vgl. BGH v. 16.01.2013, XII ZR 39/10, Rn. 17f mwN, juris; v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 21 mwN, juris).

    Sollte der Unterhalt seinerzeit als Aufstockungsunterhalt vereinbart worden sein, wäre nach dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung, namentlich vor dem maßgeblichen Urteil des BGH vom 12.04.2006, XII ZR 240/03, von einer bereits 25 Jahre währenden Ehedauer (1975 bis 2000) auszugehen und eine spätere Befristung - wenn überhaupt - nur unter ganz außergewöhnlichen - hier nicht vorliegenden - Umständen möglich gewesen (vgl. zu einer voraussichtlich 17jährigen Ehedauer: BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14 Rn. 22).

    Dem zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts Verpflichteten war es auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. dazu BGH v. 11.02.2015, XII ZB 66/14, Rn. 13) nicht zumutbar, trotz der geänderten Rechtslage am Vertrag festzuhalten.

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 164/14

    Vergleich über Trennungsunterhalt: Bindender Ausschluss einer Abänderung oder

    Bindender Ausschluss einer Abänderung in einem Vergleich über Trennungsunterhalt (Anschluss BGH, 11. Februar 2015, XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734).(Rn.15).

    Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2015, 734 m.w.N.), welcher der Senat folgt, vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Abänderung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben.

    An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH FamRZ 2015, 734).

  • OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 21/17

    Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag in

    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - Rn. 22 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 -, Rn. 17 m.w.N.).

    Zwar können auch Gesetzesänderungen zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse im Sinne des § 313 BGB führen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 -, Rn. 27).

  • KG, 22.12.2015 - 13 UF 143/15

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Abänderbarkeit einer notariellen

    Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734 [bei juris Rz. 27]) als auch die Obergerichte (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03, FuR 2004, 245 [bei juris Rz. 14]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 1997 - 2 UF 170/96, FamRZ 1998, 1436 [bei juris Rz. 39]; OLG Bamberg, Urteil vom 22. April 1997 - 7 UF 225/96, FamRZ 1998, 830 [bei juris Rz. 20f.]; OLG Köln, Urteil vom 11. November 1988 - 25 UF 62/88, FamRZ 1989, 637 [bei juris LS]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. September 1981 - 6 UF 7/81, FamRZ 1982, 302 [bei juris LS]) haben an dieser Auffassung, die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. Göppinger/Wax-Hoffmann, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 1462), festgehalten: Im Ergebnis kann sich ein Unterhaltspflichtiger, der die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung vertraglich ausgeschlossen hat, zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs bzw. zu dessen Ermäßigung nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn andernfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
  • OLG Brandenburg, 07.01.2021 - 9 UF 132/20

    Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung über den Trennungsunterhalt;

  • OLG Brandenburg, 28.09.2021 - 13 UF 72/19

    Abänderung einer notariell vereinbarten Unterhaltsverpflichtung auf Null

  • KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22

    Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs zwischen früheren Ehegatten

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