Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.11.2017

Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35712
BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14 (https://dejure.org/2017,35712)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2017 - XII ZB 660/14 (https://dejure.org/2017,35712)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2017 - XII ZB 660/14 (https://dejure.org/2017,35712)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1591 BGB, § 1592 BGB, § 5 Abs 3 TSG, § 8 Abs 1 TSG, § 11 S 1 TSG
    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen Kindes

  • IWW

    § 8 Abs. 1 TSG, § ... 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG, § 11 Satz 1 TSG, § 1591 BGB, § 11 TSG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1, 3 GG, § 10 Abs. 1 TSG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG, § 5 Abs. 3 TSG, § 59 PStG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 1591, 1592 BGB, § 1592 BGB, Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB, § 1626 a Abs. 3 BGB, §§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 TSG, § 10 Abs. 2 TSG, § 54 Abs. 1 PStG, § 54 Abs. 2 PStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 1 Abs. 1 Satz 2 PStG, § 62 Abs. 1 PStG, § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG, § 64 Abs. 1 PStG, § 59 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 PStG, Art. 8 EMRK, Art. 8 Abs. 1 EMRK

  • Wolters Kluwer

    Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung; Einordnung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter nach dem Gebären eines Kindes; Eintragung im Geburtenregister des Kindes und in den aus dem ...

  • rewis.io

    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung; Einordnung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter nach dem Gebären eines Kindes; Eintragung im Geburtenregister des Kindes und in den aus dem ...

  • rechtsportal.de

    Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung; Einordnung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter nach dem Gebären eines Kindes; Eintragung im Geburtenregister des Kindes und in den aus dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen Kindes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Rechtlich gilt Frau-zu-Mann-Transsexueller als Mutter eines von ihm geborenen Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Frau-zu-Mann-Transsexuelle - und seine Mutterrolle

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tanssexualität: Mann steht als Mutter im Geburtenregister

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Frau-zu-Mann-Transsexueller als Mutter des eigenen Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frau-zu-Mann-Transsexueller kann als "Mutter" einzutragen sein

  • taz.de (Pressebericht, 25.09.2017)

    Geschlechtliche Elterndefinition: Transmann muss Mutter sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Gebärt ein Mann ein Kind, darf er sich nicht als Vater in Geburtsregister eintragen lassen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 95 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Trans-Vater als Mutter in Geburtsurkunde eingetragen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 318
  • NJW 2017, 3379
  • MDR 2017, 1426
  • FamRZ 2017, 1855
  • JR 2019, 147
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

    Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

    Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall.

  • OLG Köln, 30.11.2009 - 16 Wx 94/09

    Frau wird "Vater" im Sinne des Gesetzes

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.

    Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in denen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Regelung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).

    Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512).

    Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).

  • AG Münster, 04.01.2016 - 22 III 12/15

    Eintragung eines Transsexuellen als "Mutter" im Geburtenregister

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.

    Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Namen der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzunehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 16).

    bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen.

  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10).

    § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6).
  • EGMR, 06.04.2017 - 79885/12

    A.P., GARÇON ET NICOT c. FRANCE

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 5 N 3.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Vornamensänderung nach

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll.
  • EGMR, 07.05.2013 - 8017/11

    BOECKEL AND GESSNER-BOECKEL v. GERMANY

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
    Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 1 A 655/08

    Anspruch auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95

    Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis

  • KG, 30.10.2014 - 1 W 48/14

    Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18

    Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen

    Die Vorschrift gehört zu den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 11 ff. und vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1885 Rn. 25 f.; BVerfG FamRZ 2003, 816, 818 f.; vgl. auch Reinhardt RPflStud 2018, 33, 34 f.).

    Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt (BT-Drucks. 16/6561 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f.).

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

    Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017, XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855).

    Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der inzwischen ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 15) darauf hingewiesen, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird (vgl. auch BT-Drucks. 8/2947 S. 16).

    Nach § 11 Satz 1 TSG sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 15 ff.; BT-Drucks. 8/2947 S. 16).

    Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG (Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 23 f.).

    Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft (Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 45).

  • KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20

    Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung

    Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpften an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassten, von dem das Kind biologisch abstamme (BGH, a. a. O., juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 -, juris Rn. 26).
  • KG, 14.02.2019 - 1 W 102/18

    Personenstandssache: Eintragung der Änderung des Vornamens einer transsexuellen

    Das Amtsgericht hat die Anträge als solche auf Berichtigung des Geburtseintrags nach § 48 PStG angesehen und sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - (BGHZ 215, 318) als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - (NJW 2017, 3379) und vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - (NJW 2018, 471) mit der Verfassungsmäßigkeit von § 11 TSG auseinandergesetzt und keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG gesehen.

    Ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass gemäß § 11 TSG selbst die weitergehende Entscheidung nach § 8 TSG gegenüber dem Kind ohne Rechtswirkung bleibt - mit der Folge, dass der Elternteil nicht nur mit seinem biologischen Geschlecht, sondern gemäß § 5 Abs. 3 TSG auch mit seinem bisherigen Vornamen im Geburtsregister zu beurkunden ist (BGH, NJW 2017, 3379, 3380, Rdn. 20) -, so gilt dies erst recht, wenn eine Änderung des rechtlichen Geschlechts gar nicht veranlasst wurde.

    Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierung durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (BGH, NJW 2017, 3379, 3382, Rdn. 35).

    Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu entsprechenden Spekulationen Anlass geben können (BGH, NJW 2017, 3379, 3380, Rdn. 21; OLG Köln, FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272; Augstein, TSG, § 5 Rdn. 6; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 5 Rdn. 5; Wall, Fachausschuss Nr. 4016, StAZ 2015, 117, 118).

    Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, die die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BGH, NJW 2017, 3379, 3382, Rdn. 33).

    § 5 Abs. 3 TSG erfordert nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck nicht die zusätzliche, sondern die ausschließliche Erfassung des vor der gerichtlichen Entscheidung über die Vornamensänderung geführten Namens (BGH, NJW 2017, 3379, 3380, Rdn. 21).

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19

    Einzutragende Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen

    Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der Geschlechtsänderung ein Kind geboren hat, im Geburtseintrag des Kindes und in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" und nach § 5 Abs. 3 TSG mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).

    Er hat zu der Frage bereits dahingehend Stellung genommen, dass der transsexuelle Elternteil durch den Inhalt der vom Gesetz angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG), verletzt wird (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 34 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 14 ff. mwN).

    Denn es überwiegen insoweit die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 38 ff. und nachfolgend BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 8 ff. zur Ausstellung einer Eheurkunde).

    Diesen Ermessensspielraum hat Deutschland nicht überschritten, indem die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils angeknüpft wird (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 45; vgl. auch Court of Appeal of England and Wales Entscheidung vom 29. April 2020 - [2020] EWCA Civ 559 Rn. 74 ff.).

    Denn eine solche wäre gemessen an den Vorgaben für den Registereintrag unrichtig (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 21).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20

    Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der

    Denn in diesem Fall überwiegen die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 38 ff. und nachfolgend BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17 - juris).

    Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 35 mwN).

    § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 36 mwN).

  • KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20

    Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes

    Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht "männlich" einzutragen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855 und Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 1 W 48/14 , FamRZ 2015, 683 ).

    Nur mit dieser Bezeichnung ist gewährleistet, dass das Geburtenregister seiner Aufgabe gemäß den Personenstand des Beteiligten zu 3, § 1 Abs. 1 PStG, bezogen auf die rechtliche Elternschaft des Beteiligten zu 1 zutreffend wiedergibt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 290; 2017, 1855, 1859).

    (1) Das deutsche Abstammungsrecht ist davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile (Geburt oder Zeugung) mit ihrem Geschlecht verknüpft: die Rolle der Gebärenden wird einer Frau (Mutter), § 1591 BGB, und die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zugewiesen, § 1592 BGB (BGH, FamRZ 2017, 1855, 1858).

    Wie bereits erörtert, beruhen die dort getroffenen Zuweisungen als Mutter und Vater des Kindes auf dem spezifischen Fortpflanzungsbeitrag der jeweiligen Person (BGH, FamRZ 2018, 290, 291; 2017, 1855, 1857).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Nach der derzeit bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es jedoch auch für die rechtliche Zuordnung der Eltern nicht auf den aktuell eingetragenen Personenstand an, sondern ausschließlich auf den nach der Geburt eingetragenen Personenstand bzw. auf die Gebär-/Zeugungsfähigkeit an (BGHZ 215, 318; BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 459/16 -, NZFam 2018, S. 80).
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20

    Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen

    Diese regelt lediglich die Bezeichnung der rechtlichen Elternteile (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 26 und vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 10 ff.), nicht aber ordnet sie die Eintragung eines biologischen, nicht rechtlichen Elternteils an.
  • AG Regensburg, 04.02.2022 - UR III 19/21

    Frau-Mann Transsexueller kann rechtlicher Vater eines ehelichen Kindes werden

    Der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift als auch aus der Gesetzesbegründung, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.09.2017, Az XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 ff, herausgearbeitet hat (vgl. im übrigen auch BT-Drs. 8/2947, Seite 16).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2017 (siehe oben, Az XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 f) § 11 TSG auf das Verhältnis eines Frau-Mann Transsexuellen angewendet, der selbst das Kind geboren hatte und jetzt "Vater" sein wollte.

    Es ist verletzt, wenn ein transsexueller Elternteil für ein nach der Entscheidung nach § 8 TSG geborenes Kind rechtlich nicht die geschlechtsbezogene Elternrolle zugewiesen bekommt, die seinem selbst empfunden und rechtlich zugewiesenem Geschlecht entspricht (so im Ansatz auch BGH, Entscheidung vom 06.09.2017, Az XII ZB 660/14, NJW 2017, 3379 ff, RN 24).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des

  • EGMR, 04.04.2023 - 7246/20

    Keine Menschenrechtsverletzung: Transpersonen können Mutter- und Vaterschaft

  • AG Berlin-Schöneberg, 14.01.2020 - 71a III 191/19
  • KG, 15.08.2019 - 1 W 432/18

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB

  • KG, 12.03.2019 - 18 UF 122/18

    Rubrum für einen Ehescheidungsbeschluss: Zulässigkeit und Begründetheit der

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • AG Berlin-Schöneberg, 20.02.2018 - 71d III 473/16
  • AG Münster, 16.05.2018 - 22 III 68/17

    Geburtenregister, Offenbarungsverbot, Bezeichnung der Beteiligten, Eltern,

  • AG Köln, 17.12.2021 - 379 III 58/21
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZA 41/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe i.R.d. Grundstücksrechts

  • KG, 15.08.2019 - 1 W 482/18

    Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB

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Rechtsprechung
   BGH, 08.11.2017 - XII ZB 660/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45876
BGH, 08.11.2017 - XII ZB 660/14 (https://dejure.org/2017,45876)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - XII ZB 660/14 (https://dejure.org/2017,45876)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - XII ZB 660/14 (https://dejure.org/2017,45876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 660/14
    Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 iVm § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 660/14
    Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 660/14
    Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als ein Beteiligter sich dies wünscht (BVerfGE 64, 1, 12).
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