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   BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13   

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https://dejure.org/2014,12128
BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13 (https://dejure.org/2014,12128)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - XII ZB 689/13 (https://dejure.org/2014,12128)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13 (https://dejure.org/2014,12128)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 234 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist; Fristwahrung bei Einlegung der Beschwerde bei einem für deren Entgegennahme unzuständigen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist; Fristwahrung bei Einlegung der Beschwerde bei einem für deren Entgegennahme unzuständigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 2
    Zulässigkeit einer durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falsch adressierte Beschwerdeschrift - und die Fürsorgepflicht des Gerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lücken im PKH-Formular - und die Rechtsmittelfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlgeleitetem Schriftsatz einen Tag vor Fristablauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1347
  • FamRZ 2014, 1362
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 571/12

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist einer Familienstreitsache: Beginn der

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 14 mwN).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 -FamRZ 2014, 550 Rn. 15 mwN).

    Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZB 102/08

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Der Antragsgegner kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 -FamRZ 2009, 217 Rn. 5 mwN).

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung nicht über die 14tägige Frist (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 11 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801 Rn. 5).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Sind allerdings - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN).

    Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die "Durchführung" der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen könnte, der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Verfahrenskostenhilfe die Zurücknahme der Beschwerde vor (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN).

  • LSG Sachsen, 11.11.2011 - L 7 AS 665/10

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Auf diesen Hinweis, den der am 22. Januar 2014 in Kraft getretene Vordruck in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II allerdings gezielt nicht mehr enthält (vgl. BR-Drucks. 780/13, S. 17), durfte sich der Ehemann unabhängig davon verlassen, ob er die tatsächlich bestehende Rechtslage zutreffend wiedergab (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. November 2011 - L 7 AS 665/10 B - juris Rn. 35).
  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN) oder wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Beteiligtenvortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2013- XII ZB 106/10 - FamRZ 2013,  1650 Rn. 13 und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387).
  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN) oder wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Beteiligtenvortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2013- XII ZB 106/10 - FamRZ 2013,  1650 Rn. 13 und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Danach darf einem Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN) oder wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Beteiligtenvortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2013- XII ZB 106/10 - FamRZ 2013,  1650 Rn. 13 und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13
    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung nicht über die 14tägige Frist (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 11 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801 Rn. 5).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der

  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23

    Unverschuldete Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers

    Früher beginnt die Frist nur, wenn der Beteiligte - etwa wegen eines gerichtlichen Hinweises, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen - schon zuvor nicht mit einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13 - NJW-RR 2014, 1347 Rn. 23 f. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Dies gilt zwar in der Regel nicht bei der bedingt durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Berufung, bei der die Rechtsprechung grundsätzlich von einer zunächst unwirksamen Berufungseinlegung ausgeht und für die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe an sich verfristete Berufungseinlegung (und -begründung) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 689/13, Rn. 9 ff. bei juris; Beschluss vom 05.02.2013, VIII ZB 38/12, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 ff. bei juris).
  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15

    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen

    Denn jedenfalls wäre im ordentlichen Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung des Verfahrenskostenhilfegesuchs an das Amtsgericht noch möglich gewesen, nachdem das Gesuch am 9. Juli 2014 und somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihm eingegangen war (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13 - NJW-RR 2014, 1347 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZB 4/14

    Vorliegen eines mangelnden Verschuldens an der Fristversäumnis zur Einlegung

    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13).
  • OLG Köln, 25.09.2018 - 14 UF 123/18
    Hat eine Partei in einer Familienstreitsache innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist sie nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 689/13 - NJW 2014, 1347).

    Da die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt, sobald der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 689/13 - NJW 2014, 1347), hätte die Antragsgegnerin unter Beachtung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) bis zum 27.08.2018 einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und die versäumte Prozesshandlung nachholen müssen, nachdem ihr vom Senat am 13.08.2018 der Hinweis erteilt worden ist, dass sie nicht mit einer Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe rechnen kann.

  • OLG Köln, 25.09.2018 - 25.09.2018
    Hat eine Partei in einer Familienstreitsache innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist sie nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 689/13 - NJW 2014, 1347).

    Da die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt, sobald der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 689/13 - NJW 2014, 1347), hätte die Antragsgegnerin unter Beachtung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) bis zum 27.08.2018 einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und die versäumte Prozesshandlung nachholen müssen, nachdem ihr vom Senat am 13.08.2018 der Hinweis erteilt worden ist, dass sie nicht mit einer Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe rechnen kann.

  • BGH, 18.07.2019 - I ZA 6/19

    Aussichtslosigkeit einer nicht mehr fristgerecht einlegbaren Rechtsbeschwerde

    Der Schuldner hätte hierfür innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00, NJW 2000, 3344 [juris Rn. 1]; Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - I ZA 12/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347 Rn. 14; Beschluss vom 14. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 7 f.; Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • OLG München, 01.07.2016 - 1 U 2428/16

    Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines Rechtsmittels

    Andernfalls würden die Anforderungen an die rechtliche Fürsorgepflicht überspannt werden und die Prozessbevollmächtigten von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Formalien sachwidrig entlastet werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001, 1 BvR 2147/00, bei juris Rn. 11; BGH Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 689/13, bei juris Rn. 29).
  • OLG Schleswig, 25.08.2020 - 15 WF 124/20

    Beschwerdebegründungsfrist in Verfahren nach dem Haager

    Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, NJW-RR 2014, 1347).
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