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   BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13   

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https://dejure.org/2015,9268
BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13 (https://dejure.org/2015,9268)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13 (https://dejure.org/2015,9268)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2015 - XII ZB 701/13 (https://dejure.org/2015,9268)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH durch Ausübung der Kapitalwahlmöglichkeit und Kompensation

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 18 Abs. 2 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 17 Abs. 1 BetrAVG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, §§ 1 bis 16 BetrAVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 37 Abs. 3 VersAusglG

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 27
    Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei Entzug eines Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Versorgungausgleichs der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH durch Ausübung der Kapitalwahlmöglichkeit und Kompensation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 27
    Beschränkung des Versorgungausgleichs der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das ausgeübte Kapitalwahlrecht - und der Versorgungsausgleich bei ausgeschlossenem Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Ausübung des Kapitalwahlrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Korrektur des Versorgungsausgleichs bei Entzug eines Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Tricksen bei der Betriebsrente im Scheidungsfall gilt nicht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Korrektur des Versorgungsausgleichs bei Entzug eines Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kein Versorgungsausgleich bei Gesellschafter-Geschäftsführer-Kapitalzusagen

Besprechungen u.ä.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Tricksen bei der Betriebsrente im Scheidungsfall gilt nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1599
  • MDR 2015, 592
  • DNotZ 2015, 612
  • FamRZ 2015, 998
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).

    Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

    Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN); diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
  • OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 303; OLG Saarbrücken Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 - juris Rn. 19; kritisch Kemper NZFam 2014, 343, 345).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99

    Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Haben die Ehegatten den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts allerdings ausgleichsfrei (vgl. zum früheren Recht bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 303; OLG Saarbrücken Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 - juris Rn. 19; kritisch Kemper NZFam 2014, 343, 345).
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 14 UF 107/13

    Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 754 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der Beteiligten zu 5 erworbene Anrecht sei nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente gerichtet und unterfalle deswegen nicht dem Versorgungsausgleich.
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015, XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).

    Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 17 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

    Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).

    Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).

    Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen, dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

    Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 423; Hauß FPR 2011, 513, 514; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998).

    Zu Recht ist das Oberlandesgericht ferner davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 f. und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 14 f.; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).

    Der Senat hat dabei eine Treuwidrigkeit nicht darin erblickt, dass der Ehegatte das Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass dieser gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 16).

    Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 17; BVerfG vom 20.05.2003 - 1 BvR 237/97, juris Rn. 18).

    Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 20; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 17).

    Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 22; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 16; KG vom 03.03.2020 - 13 UF 184/19, juris Rn. 10).

    Unbillig und treuwidrig ist es in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 23; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 23; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45).

    Der Bundesgerichtshof sieht ein treuwidriges Verhalten des einwirkenden Ehegatten nicht in der Ausübung des Kapitalwahlrechts, sondern in dem Begehren, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 23; BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 23).

    Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte - hier also der Antragsteller - eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige - hier also die Antragsgegnerin - besonders stark auf das Behalten ihrer Anrechte angewiesen ist (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 25; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 24; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 19).

  • KG, 03.03.2020 - 13 UF 184/19

    Ehescheidungsfolgesache: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei Ausübung des

    Nachdem der Lebensversicherungsvertrag zum 1. Mai 2019 vom Versicherer abgerechnet worden war, war das Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen, weil nur die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 10] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [79. Aufl. 2020], § 2 Rn. 10 VersAusglG).

    Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]).

    (bb) Wenn ein Ehegatte das von ihm zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und damit entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]).

    Unbillig und treuwidrig ist es dabei nicht, dass der Antragsgegner das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern dass er damit die Erwartung verbunden hat, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten der Antragstellerin beteiligt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 23]).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 24]) weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG gebietet und es nicht weiter darauf ankommt, ob der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist oder der Ausgleichspflichtige in besonderem Maße darauf angewiesen war, sein Anrecht zu behalten (bzw. konkret: das Kapitalwahlrecht auszuüben).

    (cc) Der Antragsgegner hat den von ihm mit der Entscheidung, das Kapitalwahlrecht auszuüben, bewirkten Entzug des eigenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich auch nicht dadurch kompensiert, dass die Antragstellerin an dem entsprechenden Vermögenswert - ganz grob etwa 11.000 ? über ein anderes Ausgleichssystem hätte teilhaben können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]): Im Scheidungsverbundverfahren wurde weder der Zugewinn ausgeglichen noch zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.

  • KG, 02.03.2020 - 13 UF 184/19

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen illoyaler Verfügungen eines

    Nachdem der Lebensversicherungsvertrag zum 1. Mai 2019 vom Versicherer abgerechnet worden war, war das Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen, weil nur die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 10] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [79. Aufl. 2020], § 2 Rn. 10 VersAusglG ).

    Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]).

    (bb) Wenn ein Ehegatte das von ihm zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und damit entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]).

    Unbillig und treuwidrig ist es dabei nicht, dass der Antragsgegner das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern dass er damit die Erwartung verbunden hat, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten der Antragstellerin beteiligt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 23]).

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 24]) weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG gebietet und es nicht weiter darauf ankommt, ob der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist oder der Ausgleichspflichtige in besonderem Maße darauf angewiesen war, sein Anrecht zu behalten (bzw. konkret: das Kapitalwahlrecht auszuüben).

    (cc) Der Antragsgegner hat den von ihm mit der Entscheidung, das Kapitalwahlrecht auszuüben, bewirkten Entzug des eigenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich auch nicht dadurch kompensiert, dass die Antragstellerin an dem entsprechenden Vermögenswert - ganz grob etwa 11.000 EUR über ein anderes Ausgleichssystem hätte teilhaben können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 22]): Im Scheidungsverbundverfahren wurde weder der Zugewinn ausgeglichen noch zahlt der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.

  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 7 UF 32/19

    Versorgungsausgleich, Ausübung des Kapitalwahlrechts, grobe Unbilligkeit

    Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i. S. des § 2 II Nr. 3 VersAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 2019, 103 Rn. 12; BGH FamRZ 2015, 998 Rn. 11; BGH FamRZ 2012, 1039 Rn. 11).

    Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).

    Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).

    Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24)." (Ebenso BGH FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff. und FamRZ 2016, 697 Rn. 11 ff.).

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des

    Diese Rechtsprechung wird höchstrichterlich ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13 - zitiert nach juris Rn. 22 ff. ) geteilt, wenn es dort heißt:.

    In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gebietet, ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist ( BGH, Beschluss vom 01.04.2015, a. a. O., Rn. 24 ).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    aa) Nach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Ehemann beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der P. GmbH, so dass seine Pensionszusage nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 12 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

    Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 134/19

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Rechtsfolgen der

  • OLG Koblenz, 02.12.2019 - 9 UF 293/19

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei

  • OLG Brandenburg, 10.06.2015 - 13 UF 18/15

    Versorgungsausgleich: Grobe Unbilligkeit der Kündigung einer privaten

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

  • OLG Bremen, 29.10.2015 - 4 UF 102/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines nach Rechtskraft der

  • OLG Köln, 24.05.2016 - 4 UF 12/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des

  • OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines

  • OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22

    Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung

  • OLG Hamburg, 28.03.2017 - 12 UF 76/15

    Versorgungsausgleich: Bezug von Altersrente aus ungeteilten - kapitalgedeckten -

  • OLG Hamm, 01.06.2023 - 5 UF 66/22
  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 5 UF 210/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private

  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

  • KG, 23.12.2021 - 16 UF 1101/20

    Ehescheidung: Grobe Unbilligkeit der uneingeschränkte Durchführung des

  • OLG Naumburg, 30.11.2021 - 3 UF 95/21

    Nachträgliche Abänderung eines Versorgungsausgleichs

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

  • AG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 35 F 2227/90
  • OLG Brandenburg, 30.06.2023 - 9 UF 166/22

    Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung im Versorgungsausgleich;

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