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   BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90   

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https://dejure.org/1992,1808
BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90 (https://dejure.org/1992,1808)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1992 - XII ZB 8/90 (https://dejure.org/1992,1808)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 (https://dejure.org/1992,1808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Erweitertes Splitting - Versorgungsträger - Ermessen - Anrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1957
  • FamRZ 1992, 921
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
    Unter diesen Umständen können die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der DB nur mit dem statischen Wert berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416, 1419).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
    Unter diesen Umständen können die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der DB nur mit dem statischen Wert berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416, 1419).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
    Da die Entscheidung jedoch nur von dem Ehemann angefochten worden ist, kann sie wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) insoweit nicht zu seinen Lasten abgeändert werden.
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
    Insoweit unterscheidet sich das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, bei dem Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei mehreren Versorgungsträgern anteilig zu berücksichtigen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 = FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6; vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 = BGHR VAHRG § 3 c Ermessen 3 = FamRZ 1991, 314).
  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 11/89

    Beschwerdebefugnis im FGG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, dient § 3 b VAHRG primär den Belangen des ausgleichsberechtigten Ehegatten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 = BGHR FGG § 20 Abs. 2 Antragsrecht 1 = FamRZ 1991, 679) und nicht einem Interesse der Versorgungsträger an der Verringerung von Verwaltungsaufwand oder an einer Vermeidung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90
    Insoweit unterscheidet sich das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, bei dem Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei mehreren Versorgungsträgern anteilig zu berücksichtigen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 = FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6; vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 = BGHR VAHRG § 3 c Ermessen 3 = FamRZ 1991, 314).
  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Daß die zur Erhöhung führenden Gelder aus Überschußerträgen stammen, steht der Vergleichbarkeit ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 a.a.O. S. 1053, 1054).

    Dabei muß er seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923).

    Das Oberlandesgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß § 3b VAHRG in erster Linie das Ziel verfolgt, die Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten möglichst zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 25. März 1992 a.a.O. S. 922).

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03

    Bewertung von Versorgungsanrechten bei der Sächsischen Ärzteversorgung;

    Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923).

    Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 61/12

    Schadensersatzansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten im

    Er musste seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (vgl. BGH, FamRZ 1992, 921, 923).

    Er musste seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (vgl. BGH, FamRZ 1992, 921, 923).

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 178/05

    Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

    Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923) , was das Beschwerdegericht verkannt hat.
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - BGHR VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 Anrechte, mehrere 1 = FamRZ 1992, 921).
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89

    Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und

    Die von keiner Seite angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, nur die Anrechte beim BVV, nicht aber die bei der DB in das erweiterte Splitting einzubeziehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 08.04.1992 - XII ZB 114/90

    Bewertung der Anwartschaften von Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844;vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist die Anwartschaft aus der Ruhegeldzusage der DB, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG vorliegen, als statisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

    Insoweit hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise von dem ihm eingeräumten Ermessen bei Anwendung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Gebrauch gemacht (vgl.Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90).

  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02

    Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost)

    Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu BGH, FamRZ 1992, 921).
  • OLG Hamm, 04.08.2004 - 11 UF 131/03

    Zumutbarkeit der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwecks Begründung

    Es handelt sich um eine ohne Antrag von Amts wegen zu treffende Ermessensentscheidung, die allerdings nicht gegen den erklärten Willen des Berechtigten durchgeführt werden darf (BGH NJW 92, 1957, 3234).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2007 - 8 UF 215/07

    Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen behaupteter

    Dieses hat von dieser Möglichkeit nach Maßgabe des Normzwecks und unter Berücksichtigung der Parteiinteressen Gebrauch zu machen (BGH FamRZ 1992, 921).
  • OLG Brandenburg, 12.04.2007 - 10 UF 223/05

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im

  • BGH, 08.04.1992 - XII ZB 78/91

    Klage einer Ehefrau gegen die Höhe der nachehelichen Versorgung -

  • OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98

    Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich

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