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   BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88   

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BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88 (https://dejure.org/1993,1094)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1993 - XII ZB 80/88 (https://dejure.org/1993,1094)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 (https://dejure.org/1993,1094)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei abweichendem Deckungsgeschäft des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Versorgungsanrecht aus betrieblicher Direktversicherung bei Abweichung von der Versorgungszusage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2044 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 770
  • MDR 1993, 651
  • FamRZ 1993, 793
  • VersR 1993, 728
  • WM 1993, 1300
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Das gilt auch für solche Versicherungen, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden (Senat BGHZ 88, 386 ff., Senatsbeschlüsse vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344; vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89XII ZB 75/89 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412).

    Das gilt auch dann, wenn die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eingetreten sind, da sich das in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift enthaltene Widerrufsverbot ausdrücklich nur auf das arbeitsrechtliche Valutaverhältnis bezieht, mithin einen bindenden Widerruf gegenüber dem Versicherer nicht hindert (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412; Blomeyer aaO. S. 112; Blomeyer/Otto aaO. Einleitung Rdn. 446).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Das ist jedoch zum Schutze des Versicherten geschehen, der auf diese Weise vor dem Risiko bewahrt wird, eine Versorgung auszugleichen, die er später nicht erhält (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Zwar hat die Vorschrift dem Senat dazu gedient, das Merkmal der Unverfallbarkeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) im Recht des Versorgungsausgleichs nicht nur als Unverfallbarkeit dem Grunde (§ 1 BetrAVG), sondern auch der Höhe nach zu interpretieren (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424).
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Trotzdem bleibt der Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner der Versicherung und kann die Versicherung kündigen (§ 165 VVG) oder in eine prämienfreie umwandeln (§ 175 VVG; BGHZ 45, 162, 167; Palandt/Heinrichs aaO. § 330 Rdn. 5; Blomeyer aaO. S. 111), und zwar auch dann, wenn die Kündigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt (Heubeck u.a. aaO. Rdn. 302, 326; Blomeyer/Otto aaO. Einleitung Rdn. 449).
  • BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69

    Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Der Dritte hat nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht, das zwar zu seinem Vermögen gehört, ihn aber nicht in die Stellung des Vertragschließenden einrücken läßt (BGHZ 54, 145, 147 [BGH 09.04.1970 - KZR 7/69]; Palandt/Heinrichs BGB 52. Aufl. Einführung vor § 328, Rdn. 5 sowie § 328 Rdn. 5).
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Das gilt auch für solche Versicherungen, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden (Senat BGHZ 88, 386 ff., Senatsbeschlüsse vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344; vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89XII ZB 75/89 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412).
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82

    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Das gilt auch für solche Versicherungen, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden (Senat BGHZ 88, 386 ff., Senatsbeschlüsse vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344; vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89XII ZB 75/89 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88
    Auch bei einer solchen mittelbaren Versorgungszusage liegt eine vom Arbeitgeber erteilte betriebliche Altersversorgungszusage vor (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 53; Höfer/Reiners/Wüst BetrAVG 3. Aufl. Bd. 1 Allgemeiner Rechtlicher Teil (im folgenden ART) Rdn. 93, 94, 96, 97; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert - im folgenden: Heubeck u.a. - BetrAVG 2. Aufl. Bd. 1 § 1 Rdn. 1, 67).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Bei der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs- und Gestaltungsrechte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88, VersR 1993, 728 unter 2 b bb; vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 42 Rn. 222).

    Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die Versicherung als eigene weiterführen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88, VersR 1993, 728 unter II 2 d).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie es hier vorliegt, unterfällt dem Zugewinn- und nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem Kapitalanrecht wird (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794).

    Die danach maßgebende Frage, ob das ursprünglich auf Rentenleistung gerichtete Versicherungsanrecht trotz der erst nach dem Stichtag erfolgten Umwandlung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. aber - nicht tragend - Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 aaO).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02

    Umfang des Leistungsbestimmungsrechts eines Drittbegünstigten

    Im Fall eines berechtigenden oder "echten" Vertrages zugunsten Dritter ist der Drittbegünstigte, obgleich nicht Vertragspartei, derjenige, dem das hier entscheidende, aus dem Vertragsverhältnis abgespaltene Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden zusteht (vgl. BGHZ 54, 145, 147; BGH, Beschl. v. 10. Februar 1993, XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

    So hätte die Versicherungsnehmerin beispielsweise trotz eines solchen Bezugsrechts kündigen oder den Vertrag prämienfrei stellen können (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 770/771 m.w.N.).

    Auch eine diesbezügliche Bindung des Arbeitgebers steht etwa der Wirksamkeit einer Kündigung der Direktversicherung durch den Arbeitgeber nicht entgegen, der Bezugsberechtigte wäre auf arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche angewiesen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 770, 772).

    Dem Kläger ist als Begünstigtem aus dem als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizierenden (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 770/771) Direktversicherungsverhältnis zwischen der B & G GmbH und der Beklagten ein vertraglicher Übernahmeanspruch zugewiesen.

  • OLG Jena, 21.10.2003 - 8 U 410/03

    Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, Lebensversicherung, Änderung der

    Soweit Wolf FamRZ 2002, 147 ff. den Rechtsgrund des Valutaverhältnisses im Deckungsverhältnis selbst erblickt (a.A. BGH VersR 1993, 728 ff.; Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearb. 2001, § 328 RdNr. 45), gilt dies nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass der Erblasser zu keiner Zeit einen Widerruf erklärt hat (Wolf, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2005 - 3 U 21/04

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines unter Vorbehalt gewährten

    Vielmehr folgt aus der Trennung des Versicherungsverhältnisses und des Versorgungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten, dass der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherer entstehen lässt (vgl. BGH VersR 1993, 728) und außerdem, dass ein zwischen Arbeitgeber und Versicherer vereinbartes Widerrufsrecht bei dessen Ausübung wirksam bleibt, auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch machen darf; der Arbeitgeber macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig.
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99

    Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den

    Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können.
  • OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Übertragung der

    Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind (§ 1 Abs. 2 BetrAVG; BGH v. 10.02.1993 - XII ZB 80/88, FamRZ 1993, 793).
  • OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung; Versicherungen mit

    Solche Lebensversicherungen sind mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil jedenfalls dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht worden ist (BGH FamRZ 1993, 793, 794) [BGH 10.02.1993 - XII ZB 80/88] .

    Eine private Rentenversicherung fällt demnach grundsätzlich in den Versorgungsausgleich und zwar auch dann, wenn sie mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet ist, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden ist (im Ergebnis so bereits BGH FamRZ 1993, 793, 794 [BGH 10.02.1993 - XII ZB 80/88] und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 673, 674) [OLG Karlsruhe 19.10.1995 - 5 UF 115/95] .

  • OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12

    Abänderung und Einbeziehung eines Versorgungsausgleichs in die betriebliche

    Ob und in welcher Form die GmbH ihre daraus resultierende Verpflichtung ihrerseits versichert hat (u.a., ob die ihr zugesagte Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolgt), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil insoweit allein auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 1993, 793 ff.).
  • OLG Hamm, 16.10.2013 - 20 U 67/13

    Formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsverbots für künftige Rentenleistungen

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 4 W 40/06

    Abtretungsrecht des Arbeitgebers bei Lebensversicherung als betriebliche

  • OLG Saarbrücken, 09.06.1999 - 6 UF 29/99

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungsausgleich

  • OLG Saarbrücken, 18.04.1996 - 6 UF 17/95

    Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung

  • OLG Düsseldorf, 17.11.1999 - 4 UF 247/98
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