Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.09.2016

Rechtsprechung
   BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13   

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https://dejure.org/2016,33220
BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13 (https://dejure.org/2016,33220)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2016 - XII ZB 84/13 (https://dejure.org/2016,33220)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 (https://dejure.org/2016,33220)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB
    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits laufender Rente; Berechnung des Ausgleichswerts

  • IWW

    Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § ... 48 Abs. 3 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 225 f. FamFG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, §§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG, § 32 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 30 VersAusglG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 29 VersAusglG, §§ 32 ff. VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 253 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 6 a RückAbzinsV, § 6 RückAbzinsV, § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts; Gewährung einer ungekürzten Versorgung gegenüber einer ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit; Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits laufender Rente; Berechnung des Ausgleichswerts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts; Gewährung einer ungekürzten Versorgung gegenüber einer ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit; Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer ...

  • rechtsportal.de

    Externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts; Gewährung einer ungekürzten Versorgung gegenüber einer ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit; Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsausgleich: Wie ist der Barwert künftiger Leistungen zu ermitteln?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Barwert künftiger Leistungen beim Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts

  • hefam.de PDF (Kurzinformation)

    Beachte den korrekten BilMoG-Zins

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 214
  • FamRZ 2016, 2000
  • FamRZ 2016, 2079
  • WM 2017, 206
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775).

    Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.).

    Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.).

    Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem (vermeintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsphase befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.).

    (1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.), käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers.

    Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.).

    Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).

    Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49).

    (2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306 f.).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55).

    Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).

    Der Senat verkennt nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes vorliegt, wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehezeitlichen Bezug der Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 56).

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Die Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann für die Bewertung von rückstellungsfinanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden, so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. § 6 RückAbzinsV) auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben (vgl. Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958; wohl auch Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420; aA Scholer FamRZ 2016, 1250, 1251).

    Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bisherige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2016, 420).

    cc) Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsträger, der die mit der Absenkung des Rechnungszinses unter den - für ihn handelsbilanziell zulässigen - BilMoG-Zinssatz verbundenen Mehrbelastungen bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teilung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 46).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).

    aa) Allerdings hat der Senat ausgesprochen, dass der laufenden Auszahlung einer Rente aus dem auszugleichenden Anrecht bei der externen Teilung durch den Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswertes Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).

    Deshalb bleibt es in Fällen der externen Teilung dabei, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsaufwands aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung verwendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn.17 ff.).
  • OLG Nürnberg, 09.11.2012 - 10 UF 1321/12

    Versorgungsausgleich durch externe Teilung: Pflicht zur Verzinsung des

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Die Zurückverweisung der Sache gibt der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit zur Klarstellung, ob die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung ausgewählt werden soll, und zum Nachweis der erforderlichen Zustimmung des Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 19).
  • OLG Hamm, 28.06.2013 - 7 UF 60/13

    Verzinsung der Ausgleichswerte bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
    Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, woran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062 Rn. 15).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 29/12

    Doppelte Haushaltsführung - aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufender Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrechten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), wonach der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral durchgeführt werden müsse und dieser Grundsatz auch für betriebliche Direktzusagen gelte (BGH, Beschluss vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), könne im Versorgungsausgleich nur geteilt werden, was noch vorhanden sei.

    Dieses folge aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13.

    Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13 - beträfen die Frage, wie sich der nacheheliche Rentenbezug auf den Barwert auswirke, nicht aber die Frage, wie sich der Tod des Versicherten auf den Barwert auswirke.

    Dies gilt auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen einer betrieblichen Altersversorgung (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.21, juris), weshalb diese rechtlichen Grundsätze bei dem Anrecht - Grundversorgung - zu beachten sind.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof gebilligt, bei der Prüfung einer leistungsbedingten Verringerung des Barwertes den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwertes zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln und mit dem Barwert zum Ehezeitende zu vergleichen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 55), jedoch betraf diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation.

    Jenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Ausgleichspflichtige weiterhin fortlaufend Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht erhielt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.2, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.55).

    Die Beschwerdeführerin übersieht, dass dieser vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris) gewählte Zeitpunkt nahe der Rechtskraft der Entscheidung ebenfalls eine zu berücksichtigende Wertänderung des Anrechts bis zur Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung vermeiden soll, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung im Abänderungsverfahren nach §§ 51 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG aber auf den Monatsersten nach Antragstellung vorverlegt wird.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -) ausgeführt, dass alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen - und damit auch der Rechnungszins - auf den gewählten Stichtag, hier das Ehezeitende, bezogen werden müssen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine "offene Tenorierung", bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

    Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39).

    Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Soweit der Senat in diesem Zusammenhang allerdings ausgesprochen hat, dass nach der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsVO heranzuziehen ist, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum ableitet, während die gemäß § 6 a RückAbzinsVO handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre außer Betracht bleiben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 31 ff.), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

    Dies hatte der Senat keineswegs verkannt und den Versorgungsträger, der einen solchen Mehraufwand nicht zu tragen bereit war, auf die Möglichkeit der kostenneutralen internen Teilung verwiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 34).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.
  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

  • OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Bewertung von betrieblichen Anrechten trotz der Gesetzesänderung im Jahr 2016 weiterhin der Durchschnittszinssatz der letzten 7 Geschäftsjahre maßgeblich (BGH FamRZ 2016, 2000, Rn. 31).
  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

    Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff., 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

    Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich grundsätzlich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 465/14

    Versorgungsausgleich: Verteilung der Barwertminderung bei Bezug einer

    a) Richtig ist dabei allerdings im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).

    Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; es fehlt aber an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Legitimation dafür, einem privaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 18 ff.).

    Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Versorgungsträger nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 21).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Deckungskapitals zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

    Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass die Gegenanrechte der Ehefrau bei der DRV Bund, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 26).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN).

    Weil die nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geldbetrags zugleich Vollstreckungsgrundlage für den Träger der Zielversorgung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38), kann auch die Bestrebung, dem Halbteilungsgrundsatz möglichst genau entsprechen zu wollen, keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels rechtfertigen.

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

  • BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18

    Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
  • BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 315/18

    Versorgungsausgleichssache: Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

  • OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 4 UF 53/16

    Wertausgleich nach § 31 VersAusglG

  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private

  • OLG Hamburg, 28.03.2017 - 12 UF 76/15

    Versorgungsausgleich: Bezug von Altersrente aus ungeteilten - kapitalgedeckten -

  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

  • OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 184/17

    Versorgungsausgleichsverfahren - Bezugszeitpunkt bei interner Teilung einer

  • OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20

    Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen

  • KG, 01.07.2020 - 3 UF 27/20
  • OLG Brandenburg, 20.11.2017 - 10 UF 101/16

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrags bei externer

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

  • KG, 26.06.2020 - 3 UF 27/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor

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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2016 - XII ZB 84/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33438
BGH, 21.09.2016 - XII ZB 84/13 (https://dejure.org/2016,33438)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2016 - XII ZB 84/13 (https://dejure.org/2016,33438)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2016 - XII ZB 84/13 (https://dejure.org/2016,33438)
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