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   BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15   

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https://dejure.org/2016,16162
BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15 (https://dejure.org/2016,16162)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2016 - XII ZB 84/15 (https://dejure.org/2016,16162)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - XII ZB 84/15 (https://dejure.org/2016,16162)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1573 Abs 2 BGB, § 1578b Abs 1 BGB
    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des ehebedingten Erwerbsnachteils des unterhaltsberechtigten Ehegatten

  • IWW

    § 1578 b Satz 2 und 3 B... GB, § 1573 Abs. 2 BGB, § 1578 b Abs. 1 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1578 b BGB, §§ 1574, 1577 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1577 Abs. 3 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578b
    Verteilung eines ehebedingten Erwerbsnachteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt; Begrenzung der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den ehebedingten Erwerbsnachteil; Berücksichtigung dieses Nachteils in voller Höhe ...

  • rewis.io

    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des ehebedingten Erwerbsnachteils des unterhaltsberechtigten Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 b
    Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt; Begrenzung der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den ehebedingten Erwerbsnachteil; Berücksichtigung dieses Nachteils in voller Höhe ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578b Abs. 1
    Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt; Begrenzung der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den ehebedingten Erwerbsnachteil; Berücksichtigung dieses Nachteils in voller Höhe ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehebedingter Erwerbsnachteil und der nacheheliche Unterhalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehebedingter Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erwerbsnachteil in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2256
  • MDR 2016, 887
  • FamRZ 2016, 1345
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 235/12

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 21 f. mwN und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 23 f. mwN).

    Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).

    Nichts anderes folgt auch aus der Senatsrechtsprechung, wonach ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und Nachteile in der Versorgungsbilanz dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit als vollständig ausgeglichen anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    Nur wenn es sich aber um (fiktive) Einkünfte handelte, die der Antragsgegnerin ohne die Ehe nicht zur Verfügung stehen würden, könnten diese ggf. als ein den ehebedingten Nachteil teilweise kompensierender Vorteil anzusehen sein; dies hängt von der Beurteilung der Frage ab, ob die Antragsgegnerin auch allein eine private Vermögensbildung in dieser Höhe hätte betreiben können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 55 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 33).

    (3) Dass das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht nach § 1577 Abs. 3 BGB auf die Verwertung des aus dem Verkauf des gemeinsamen Hausanwesens erlangten Vermögensstamms verwiesen hat, wird weder von der Rechtsbeschwerde gerügt noch lässt es Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 54).

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 214/13

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 75 mwN).

    Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    Nur wenn es sich aber um (fiktive) Einkünfte handelte, die der Antragsgegnerin ohne die Ehe nicht zur Verfügung stehen würden, könnten diese ggf. als ein den ehebedingten Nachteil teilweise kompensierender Vorteil anzusehen sein; dies hängt von der Beurteilung der Frage ab, ob die Antragsgegnerin auch allein eine private Vermögensbildung in dieser Höhe hätte betreiben können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 55 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 33).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 75 mwN).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 21 f. mwN und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 23 f. mwN).
  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    (bb) Die eine Halbierung des ehebedingten Nachteils fordernde Meinung verkennt zudem, dass es sich bei der Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts gerade nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit handelt, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge (vgl. auch Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28), die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft.
  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 39/10

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15
    Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).

    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN).

    Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 16 mwN).

    Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 17 mwN).

    Das Oberlandesgericht hat den ehebedingten Nachteil als Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihrem tatsächlich erzielten Einkommen (zur Berechnung vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 19 mwN) für die Zeit ab Februar 2017 mit monatlich rund 506 EUR festgestellt.

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch

    Dieser ehebedingte Vorteil wäre daher auch im Übrigen geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 16.10.2019 - XII ZB 341/17

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 23 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).

    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN).

    Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 16 mwN).

    Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 26 und vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 17 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37).

    Der ehebedingte Nachteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten i.S. des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gem. § 1574, 1577 BGB erzielen könnte (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 19).

    Die Antragstellerin zu 1. genügt der sie treffenden sekundären Darlegungslast bereits nicht, da sie zu dem Einkommen, das sie heute ohne Ehe und Kinder - nach Steuerklasse I/kein Kinderfreibetrag - gem. §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte und dem aktuell erzielbaren Einkommen, also zu einer monetär messbaren Differenz zu ihrem Nachteil (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 19; BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 19), nicht konkret vorträgt.

    Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39).

    Daneben ist die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB möglich, § 1578b Abs. 3 BGB (s. auch BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 25).

  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, Rn. 24 ff.; FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

    Dabei äußert sich ein ehebedingter Nachteil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (BGH FamRZ 2012, 197; BGH FamRZ 2010, 1971; BGH FamRZ 2010, 2059; BGH FamRZ 2016, 1345; BGH FamRZ 2014, 1276; BGH FamRZ 2014, 823; BGH FamRZ 2013, 1291).

    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH FamRZ 2016, 1345; BGH FamRZ 2014, 823; BGH FamRZ 2013, 1291; siehe auch BGH FamRZ 2012, 699; BGH FamRZ 2012, 93; BGH FamRZ 2010, 1971; BGH FamRZ 2010, 629).

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