Rechtsprechung
   BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16800
BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16 (https://dejure.org/2017,16800)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16 (https://dejure.org/2017,16800)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 (https://dejure.org/2017,16800)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,16800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 61 Abs 2 FamFG, § 11 Abs 2 RPflG
    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf; nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 61 Abs. 1 FamFG, § 61 Abs. 2 FamFG, § 11 Abs. 2 RPflG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes; Vergleichbarkeit der abgeschlossenen Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit einer Ausbildung an einer Hochschule; Nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung, Stundensatzhöhe, Beschwerde, Nachträglichen Zulassung

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf; nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung einer Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes; Vergleichbarkeit der abgeschlossenen Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit einer Ausbildung an einer Hochschule; Nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den ...

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf; nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zertifizierter Betreuer Curator de jure erhält einen erhöhten Stundensatz!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhöhung der Betreuervergütung wegen Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhung der Betreuervergütung wegen Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 900
  • MDR 2017, 910
  • FGPrax 2017, 144
  • FamRZ 2017, 1158
  • Rpfleger 2017, 450
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Zwar hat der Senat in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildungsgängen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreiche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18 zur Fortbildung zum "Sparkassenbetriebswirt" und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17 zur Fortbildung zur "staatlich anerkannten Sozialwirtin").

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Zwar hat der Senat in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildungsgängen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreiche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18 zur Fortbildung zum "Sparkassenbetriebswirt" und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17 zur Fortbildung zur "staatlich anerkannten Sozialwirtin").

  • BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 132/03

    Zulassung und Vorlage der sofortigen Beschwerde wegen Betreuervergütung durch den

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilweise) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (OLG Stuttgart FGPrax 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 34; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1 FGG).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 8 WF 14/10

    Kindschaftssache: Rechtsbehelf nach Entscheidung des Rechtspflegers über die

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilweise) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (OLG Stuttgart FGPrax 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 34; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1 FGG).
  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11

    Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15

    Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 465/15

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere und für die Betreuung nutzbare

    Auszug aus BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch die konkret auf das Berufsbild des Berufsbetreuers ausgerichtete Fortbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" ausschließlich besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses

    Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, juris).

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 591/16

    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 592/16

    Festsetzung der Berufsbetreuervergütung; Voraussetzungen für einen erhöhten

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 621/15

    Rechtspflegererinnerung gegen Festsetzung der Betreuervergütung: Zulassung der

    Der für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richter kann die Beschwerde zulassen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16).

    Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BayObLG FamRZ 2004, 304; FamRZ 2001, 378; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. Anh. § 58 Rn. 9).

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16

    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 10 mwN).

    Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

  • VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 1 K 3022/20

    Weiterbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer - Curator de Jure"

    Insoweit verweist der Kläger auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 -, nach welchem das an der TH E. zu erwerbende Ausbildungszertifikat "Zertifizierter Berufsbetreuer - Curator de jure" eine erhöhte Vergütung des Betreuers rechtfertige und die Fortbildung mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei.

    vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 12 ff.

    Das Niveau der vom Kläger absolvierten Weiterbildung ist bei einer Gesamtbetrachtung des zeitlichen Umfangs und des Aufbaus, wie auch der Bundesgerichtshof angenommen hat, vergleichbar mit einem Bachelor-Studiengang, vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 15.

    vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 8 ff.

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 576/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilweise) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 7).
  • LG Kassel, 21.07.2021 - 3 T 592/20

    Der nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (XI ZB 593/16)

    Dies genügen den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16) an den zeitlichen Umfang einer Hochschulausbildung.

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16 = NJW-RR 2017, 900 Rn. 9, "......"-online).

    Weil vorliegend ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt werden, ist sie trotz des geringeren Umfangs einem regulären Bachelor-Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen vergleichbar (vgl. BGH Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16 = "......"RS 2017, 110951).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 230/20

    Zur Frage, ob die Weiterbildung zur Rechtswirtin im Wege des Fernstudiums

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts Anderes aus dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900).

    Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Würdigung gebilligt, wonach bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfüllte, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 15).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 243/17

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums

  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

  • BGH, 09.02.2022 - XII ZB 378/21

    Zur Frage, ob die Verleihung des Hochschulzertifikats nach erfolgreichem

  • LG Frankfurt/Oder, 05.11.2020 - 19 T 254/19
  • LG Bonn, 04.05.2020 - 4 T 127/20
  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168

    Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten, Berufsbetreuer"

  • BayObLG, 06.10.2023 - 101 VA 153/23

    Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle

  • OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20

    Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme an einer technischen Hochschule

  • VG Regensburg, 09.03.2021 - RN 12 K 19.2444

    Bescheid, Leistungen, Wiedereinsetzung, Widerspruch, Hochschule, Ausbildung,

  • VG Hamburg, 16.06.2020 - 17 K 5932/19

    Zur Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach dem

  • LG Meiningen, 18.09.2020 - 4 T 195/20

    (Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Höhe der Betreuervergütung)

  • LG Hamburg, 04.05.2021 - 322 T 38/21
  • AG Siegburg, 12.02.2020 - 43 XVII 511/17
  • AG Hagen, 06.05.2019 - 170 XVII 173/08
  • BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene

  • VG Düsseldorf, 05.01.2024 - 21 K 6504/21

    Aufstiegsfortbildung, Förderung, Finanzfachwirt (FH), Hochschule Schmalkalden,

  • LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
  • OLG Koblenz, 20.12.2018 - 13 WF 914/18

    Vergütungsfestsetzung für den Umgangspfleger: Vergütung ausgefallener

  • LG Kassel, 03.02.2022 - 3 T 22/22
  • OVG Bremen, 03.11.2022 - 2 LA 52/22

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Bildung; Berufsbetreuer; Curator de jure;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht