Rechtsprechung
| BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99 |
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> BGB § 1587 g
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587g
Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 3563
- MDR 2001, 32
- FamRZ 2001, 27
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt).Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrechtlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99).
- BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07
Familienrecht - Berücksichtigung nachehezeitlicher Wertveränderungen
Der Anspruch der Ehefrau war in der hier relevanten Zeit ab Februar 2004 auch bereits fällig, weil der Ehemann die Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit Februar 2004 ihre Beamtenpension bezieht (zur Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.). - BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich; …
Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28;… Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld darstellt (…Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.).
- OLG Bremen, 25.10.2005 - 4 W 19/05
Keine Unterbringung zur Verabreichung einer Depotspritze
Die kurzfristige, notfalls unter Anwendung von Zwang gegen den Willen des Betreuten durchzuführende stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik allein zu dem Zweck, dem Betreuten zwangsweise eine Depotspritze mit einem Neuroleptikum zu verabreichen, ist nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 1904 genehmigungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 -BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 32). - OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04 Damit ist - so der BGH, FamRZ 2001, 27 - zugleich entschieden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teil hat.
- OLG Bremen, 25.10.2005 - 4 W 20/05 Die kurzfristige, notfalls unter Anwendung von Zwang gegen den Willen des Betreuten durchzuführende stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik allein zu dem Zweck, dem Betreuten zwangsweise eine Depotspritze mit einem Neuroleptikum zu verabreichen, ist nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 1904 genehmigungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 -BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 32).
