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   BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94   

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https://dejure.org/1996,2352
BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94 (https://dejure.org/1996,2352)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1996 - XII ZB 95/94 (https://dejure.org/1996,2352)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1996 - XII ZB 95/94 (https://dejure.org/1996,2352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 130
  • MDR 1997, 168
  • FamRZ 1996, 1538
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92

    Versorgungsausgleich bei Nachentrichtung freiwilliger Beträge in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94
    »Kommt es im Versorgungsausgleich darauf an, ob eine durch freiwillige Nachentrichtung eines Beitrags erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292), findet die Vermutung des § 6 S. 1 Nr. 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung keine Anwendung.

    Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes hat der Senat das Urteil des Oberlandesgerichts durch Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Sie unterliegen somit aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 aaO. nicht dem Versorgungsausgleich.

    Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (aaO. S. 293) ausgeführt, in Fallen der vorliegenden Art sei eine Spannung zwischen Versorgungsausgleichs- und Zugewinnausgleichsregelung allgemein nicht gegeben, weil es vor Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unerheblich sei, ob ein Ehegatte sein Vermögen (z. B. durch Nachzahlung von Beitragen) gemindert habe.

    Abgesehen davon müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn beim Erwerb von Anwartschaften durch Zahlung anderer als regelmäßiger Beitrage zum einen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 aaO. nicht auf den vorverlegten Beginn der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, sondern auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt wird, zum anderen aber für die Frage, ob Rentenanwartschaften vor oder nach diesem Zeitpunkt begründet wurden, nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Nachentrichtung der Beitrage maßgeblich sein soll, sondern der nach § 6 S. 1 Nr. 3 RV-BeitrV zu vermutende (fiktive) Zeit punkt.

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 65/84

    Bewertung einer Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über Altershilfe für

    Auszug aus BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94
    Anders als etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der der weitere Erwerb von Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337), oder etwa bei dem Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, nach dessen § 27 der Berechtigte auch noch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und Gewährung vorzeitigen Altersgeldes weitere Beitrage entrichten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 65/84 - FamRZ 1988, 378, 380), kommt hier eine Begründung weiterer Anwartschaften oder eine weitere Aufrechterhaltung von Anwartschaften mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit des Versicherten nach dem Beginn der Invalidenrente nicht in Betracht.

    Eine solche Aufteilung findet auch in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB keine Grundlage (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 aaO. S. 379).

  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94
    Anders als etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der der weitere Erwerb von Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337), oder etwa bei dem Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, nach dessen § 27 der Berechtigte auch noch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und Gewährung vorzeitigen Altersgeldes weitere Beitrage entrichten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 65/84 - FamRZ 1988, 378, 380), kommt hier eine Begründung weiterer Anwartschaften oder eine weitere Aufrechterhaltung von Anwartschaften mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit des Versicherten nach dem Beginn der Invalidenrente nicht in Betracht.
  • BSG, 13.06.1984 - 11 RA 62/83

    Zeitpunkt der Beitragsentrichtung - Einzahlung von Beiträgen per Überweisung

    Auszug aus BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94
    Sie ist daher nicht als gesetzliche Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung, sondern als eine nur zugunsten des Versicherten bestehende Vermutung anzusehen, die den Nachweis einer früheren Zahlung des Beitrages nicht ausschließt (vgl. BSGE 56, 180, 184 f. und BSG, Urteil vom 13. Juni 1984 - 11 RA 62/83 - SozR 5363 § 6 Nr. 2).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94
    Zu Recht hat das Oberlandesgericht auf diesen Fall die Grundsatze angewandt, die der Senat zum Ehezeitanteil der Versorgung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten entwickelt hat (BGHZ 82, 66), weil der vorliegende Fall auf einer vergleichbaren Sachlage beruht.
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 37/83

    Freiwillige Beiträge - Rentenversicherung - Einzahlung von Beiträgen per

    Auszug aus BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94
    Sie ist daher nicht als gesetzliche Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung, sondern als eine nur zugunsten des Versicherten bestehende Vermutung anzusehen, die den Nachweis einer früheren Zahlung des Beitrages nicht ausschließt (vgl. BSGE 56, 180, 184 f. und BSG, Urteil vom 13. Juni 1984 - 11 RA 62/83 - SozR 5363 § 6 Nr. 2).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Anschließend ist der anteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Altersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 95/94 - FamRZ 1996, 1538, 1539).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2010 - 11 UF 150/10

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils aus der Pensionszusage eines

    Anschließend ist der anteilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Altersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht (BGH, FamRZ 2007, 891; BGH, FamRZ 1996, 1538).
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