Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1991 - XII ZB 97/90   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 a Abs. 3
    Ausgleich bei Anrecht aus Versorgungswerk der NRW-Rechtsanwälte

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 174
  • MDR 1991, 1173
  • FamRZ 1991, 1420
  • AnwBl 1992, 87



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Wird zitiert von ... (9)  

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  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97  

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAHRG § 3b, § 10a

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  • OLG Dresden, 08.04.1998 - 7 U 2980/97  

    Billigkeitskontrolle einer monopolistisch festgesetzten Vereinbarung über

    Doch auch dabei ist dem Unternehmen ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen (BGH NJW 1992, 174 ).
  • OLG München, 22.07.1997 - 25 U 5688/96  

    Wirksamkeit der Tariferhöhung durch Deutsche Telekom

    b) Die Beklagte ist zwar für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung darlegungspflichtig (BGH NJW 1992, 174 ).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 2 U (Kart) 17/04  

    Zum Anspruch auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 BGB

    Die Beklagte hat dabei darzulegen, welche Kosten, die als Umlage in die jeweiligen Preise einkalkuliert werden, über den Grundpreis (z.B. Abschreibungen, Zinsverluste, etc.) gedeckt und welche Kosten über den Arbeitspreis (z.B. Gemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten etc.) oder den Verrechnungspreis hereingeholt werden (vgl. BGH NJW 1992, 174).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2007 - 2 U (Kart) 9/06  
    Die Beklagte hat dabei darzulegen, welche Kosten, die als Umlage in die jeweiligen Preise einkalkuliert werden, über den Grundpreis (z.B. Abschreibungen, Zinsverluste, etc.) gedeckt und welche Kosten über den Arbeitspreis (z.B. Gemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten etc.) oder den Verrechnungspreis hereingeholt werden (vgl. BGH NJW 1992, 174).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2003 - 6 UF 150/03  
    Dies entspricht der Regelung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, welche als volldynamisch anzusehen sind (BGH FamRZ 1991, S. 1420).
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