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   BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98   

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https://dejure.org/1998,3353
BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98 (https://dejure.org/1998,3353)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1998 - XII ZB 99/98 (https://dejure.org/1998,3353)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 (https://dejure.org/1998,3353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO); Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle; Überwachungspflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ...

  • Judicialis

    ZPO § 233

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Anforderungen an anwaltliche Fristenkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten; Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung des Rechtsmittelauftrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1303
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.1997 - VI ZB 8/97

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98
    Diese Sorgfalt ist auch dort zu wahren, wo es um die Übermittlung eines Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geht, da von dessen rechtzeitiger Einschaltung die Fristwahrung hinsichtlich des Rechtsmittels abhängt (vgl. BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 9 m.N.).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98
    Eine wirksame Ausgangskontrolle setzt eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten voraus, die gewährleistet, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98
    Kommt er dieser Überwachungspflicht nicht nach, so ist dieser Pflichtverstoß ursächlich für die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. BGHZ 105, 116, 119).
  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Die Fristversäumung beruht jedoch nicht auf diesem, der Beklagten nicht zuzurechnenden Verschulden des Bürovorstehers, sondern auf einer schuldhaft unzureichenden Organisation der Fristenkontrolle bei Rechtsmittelaufträgen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303, 1304; Senat, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation des Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle umfassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni 1992 und 17. Oktober 1990 jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

    In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f.).
  • BGH, 12.12.2001 - IV ZB 11/01

    Pflichten des erstinstanzlichen Anwalts bei Beauftragung eines zweitinstanzlichen

    Auf die in seinem Büro festzustellende mangelnde Ausgangskontrolle (dazu BGH, Beschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a; vom 24. Januar 1996 - XII ZB 4/96 - FamRZ 1996, 1003 unter II) kommt es mithin nicht an.
  • OLG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 U 16/04

    Anwaltlicher Sorgfaltsverstoß in Gestalt einer unzureichenden Organisation der

    Sie hätte dazu angehalten werden müssen, im Wege einer Ausgangskontrolle vor Beendigung ihrer Tätigkeit die Erledigung der Frist abschließend zu kontrollieren (BGH, VersR 1999, 1303).
  • OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtverletzung wegen nicht erfolgter

    Er muss aber durch eine wirksame Ausgangskontrolle (dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., Stichwort: "Ausgangskontrolle"; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 233 Rn. 19) sicherstellen, dass - etwa - der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragten Kraft kontrolliert wird (vgl. BGH, VersR 1999, 1303; NJW-RR 1992, 1277; 1998, 1604; NJW 1996, 1540; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 233 Rn. 19 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Ausgangskontrolle").
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 75/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung ab, wonach der Prozeßbevollmächtigte durch die Büroorganisation dafür Sorge zu tragen hat, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 sowie BGH Beschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 9; vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14, jeweils m.N.).
  • OLG Köln, 06.07.2006 - 9 U 52/06
    Der Rechtsanwalt muss zu diesem Zweck organisatorische Maßnahmen treffen, damit die Erledigung der fristgebundenen Sachen gesondert überprüft wird ( BGH FamRZ 1991, 423 ; NJW-RR 1992, 1277; VersR 1999, 1303 [BGH 23.09.1998 - XII ZB 99/98] ).
  • LG Limburg, 14.10.2009 - 3 S 89/09

    Berufungsbegründungsfrist: Anwaltsverschulden im Zusammenhang mit der Versäumung

    Das kann beispielsweise in der Form geschehen, dass der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragten Kraft kontrolliert wird (BGH VersR 1999, 1303, 1304).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2006 - L 2 KN 1/06
    Eine wirksame Ausgangskontrolle setzt eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten voraus, die gewährleistet, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Schluss eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, B.v.23.09.1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303).
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