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   BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06   

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https://dejure.org/2008,38
BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06 (https://dejure.org/2008,38)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06 (https://dejure.org/2008,38)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 (https://dejure.org/2008,38)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1579 Nr. 5, 1569 ff.
    Einjährige Kürzung des Scheidungsunterhalts wegen um ein Jahr verzögerter Mitteilung einer erheblichen Einkommensteigerung der Unterhaltsberechtigten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der ungefragten Informationsmitteilung eines Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten über einen erheblichen Einkommensanstieg als Verwirklichung des für eine Verwirkung sprechenden Härtegrundes ; Durch die Ehe eingetretene Nachteile im Hinblick ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nachehelicher Unterhalt - Verwirkung und Gehaltsanstieg

  • Judicialis

    BGB § 1578 b; ; BGB § 1579 Nr. 5; ; BGB a.F. § 1573 Abs. 5; ; BGB a.F. § 1578 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen unterlassener Information über den Anstieg des Einkommens des Unterhaltsberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Verwirkung durch Nichtmitteilung des Anstiegs des Einkommens?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungsrecht: Hat die Ehefrau Kinder betreut und nicht gearbeitet, belegt das allein noch keinen "ehebedingten Nachteil"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verschweigen des tatsächlichen Einkommens kann zu Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts führen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verschweigen des tatsächlichen Einkommens kann zu Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts führen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Verschweigen des Einkommens

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehebedingter Nachteil bei Vollerwerbstätigkeit der Ehefrau

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs, wenn Einkommenssteigerungen verschwiegen werden!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Steigerung des Einkommens verschwiegen - Kürzung des nachehelichen Unterhalts

  • 123recht.net (Pressebericht, 28.8.2008)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs, wenn Einkommenssteigerungen verschwiegen werden!

  • 123recht.net (Kurzinformation, 31.7.2008)

    Unterhaltsgläubiger muss über Erhöhungen seines Einkommens ungefragt informieren

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidungen zur Verwirkung und zur Befristung von Unterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2581
  • MDR 2008, 920
  • DNotZ 2008, 855
  • FamRZ 2008, 1325
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134).

    War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).

    Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.).

    Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799).

    Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.).

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Damit hat das Berufungsgericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schätzung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des Wohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534).

    In beiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).

  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 34/99

    Kein Unterhaltssausschluß für die Ehefrau bei Vornahme einer homologen

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.).

    Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458).

  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 257/95

    Verschweigen höherer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten kann zum Verlust des

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453).

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391).
  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453).
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. und BGHZ 6, 62, 63).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 4 UF 208/05

    Berücksichtigung von Zinserträgen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochtenen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätzlich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 EUR gekürzt.
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 39/87

    Vermögenserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen des

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06
    Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458).
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 221/96

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts

  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ( Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein ( Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328).

    In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511).

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

    Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).

    Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im gleichen Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).
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