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   BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89   

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BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89 (https://dejure.org/1990,1597)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1990 - XII ZR 111/89 (https://dejure.org/1990,1597)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 (https://dejure.org/1990,1597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitliche Berufsausildung - Lehre - Besuch der Fachoberschule - Fachhochschulstudium - Finanzierung - Eltern - Gesamte Ausbildung - Erkennbares Ziel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Lehre, Besuch der Fachoberschule und Studium als einheitliche Berufsausbildung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 195
  • FamRZ 1991, 320
  • FamRZ 2007, 424
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89
    b) Nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 69, 190 f. = NJW 1977, 1774 = LM § 1610 BGB Nr. 4 sind Eltern, die ihrer Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, in rechter Weise nachgekommen sind, im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

    Anderes kann gelten, wenn eine Weiterbildung von vornherein angestrebt worden war, wobei im allgemeinen nicht darauf abgestellt werden kann, ob die weitere Ausbildung als eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung zu qualifizieren ist, zumal insoweit nicht selten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen (BGHZ 69, 190 = NJW 1977, 1774 = LM § 1610 BGB Nr. 4).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89
    a) Entgegen der Auffassung der Revision sind allerdings die vom Senat im Urteil vom 7.6.1989 (NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853 = BGHR § 1610 Abs. 2, Studium 2) für die Fälle Abitur - Lehre - Studium entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Wenn dieser von dem Ausbildungsplan allerdings erst nachträglich erfährt, etwa zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muß, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann dies im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung Bedeutung erlangen (vgl. auch Senat, NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 855).

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 f.; vgl. zum Ausbildungswechsel Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001, 757, 759).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).

    In solchen Fällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321).

    Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO).

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    b) Eine Übertragung dieser für die Fälle Abitur - Lehre Studium entwickelten Grundsätze auf die Fälle Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium hat der Senat bereits verneint (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR aaO. Studium 4 = FamRZ 1991, 320, 321; zur mangelnden Vergleichbarkeit der Fälle vgl. im übrigen Senatsurteile vom 20. Mai 1992, 12. Juni 1991 und 23. Oktober 1991 jeweils aaO.).
  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90

    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines

    c) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 4 = FamRZ 1991, 320 eine rechtzeitige Bekanntgabe der Absicht zu studieren vermißt, stellt sie eine Anforderung, die für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle nicht gilt (BGHZ 107, 376, 382).

    Dem Urteil vom 10. Oktober 1990 (aaO.) lag kein solcher Fall zugrunde; deshalb konnte dort ein frühzeitig verlautbarter Studienentschluß als Klammer für die dadurch mögliche Annahme einer einheitlichen Ausbildung rechtliche Bedeutung gewinnen.

  • OLG Stuttgart, 29.05.1991 - 15 UF 57/91

    Kindesunterhalt - Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Lehre und nachfolgendes

    Eltern, die der Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, nachgekommen sind, sind im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH FamRZ 1990, 149; FamRZ 1991, 320/321 = NJW-RR 1991, 195).

    Anderes kann gelten, wenn eine Weiterbildung von vornherein angestrebt worden war, wobei im allgemeinen nicht darauf abgestellt werden kann, ob die weitere Ausbildung als eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung zu qualifizieren ist, zumal insoweit nicht selten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen (BGH FamRZ 1991, 320/321).

    Der BGH hat zwar in einem anders gelagerten Fall, in dem ein Kind zunächst eine Lehre (als Bürokaufmann) absolvierte, danach neun Monate bei seinem Ausbildungsbetrieb als Bürokaufmann tätig war, dann über eine Fachoberschule die Fachhochschulreife erwarb und danach ein Studium begann, ausgeführt (FamRZ 1991, 320 = NJW-RR 1991, 195/196), es genüge zwar nicht der geheime Vorbehalt des Auszubildenden über eine (gegenwärtige) Lehre hinaus eine berufliche Weiterbildung anzustreben; das müsse erkennbar geworden sein.

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 163/90

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Aufnahme eines Medizinstudiums

    Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • OLG Stuttgart, 16.07.1996 - 15 WF 271/96

    Anspruch eines Kindes auf Unterhalt zur Weiterbildung zum Handwerksmeister

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  • VGH Hessen, 28.04.1992 - 9 UE 4497/88

    Elternunabhängige Förderung bei sogenannten Mittlere

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Vorschrift ist anerkannt, daß die Eltern dann, wenn es sich nicht um einen sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fall handelt, grundsätzlich nur den Unterhalt für eine einzige Berufsausbildung schulden (Urteil vom 06. Februar 1991 - FamRZ 1991, 931, 932 unter 2.a am Anfang; Urteil vom 10. Oktober 1990, FamRZ 1991, 320, 321 unter 2.a und b).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat auch in diesem Punkt folgt, ist es in diesem Zusammenhang für eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz erforderlich, daß die weitere Ausbildung schon bei Beginn der ersten Ausbildung angestrebt war (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1990 - FamRZ 1991, 320).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2000 - 2 UF 7/00

    Ausbildungsunterhalt - Unterhaltsanspruch für zweite Ausbildung -

    Danach ist auch bei dem vorliegenden Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule eine Einheitlichkeit der Ausbildung anzunehmen (BGH, FamRZ 1991, 320 ff.; FamRZ 1995, 416 = NJW 1995, 718).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1993 - 5 L 73/92

    Ausbildung; Elektroanlagenistallateur; Energieanlagenelektriker; Begabung;

    Der BGH hat allerdings auch bei einem Bildungsweg mit den Ausbildungsabschnitten Realschule-Lehre-Fachhochschulreife-Fachhochschulstudium diesen dann als einheitliche Berufsausbildung angesehen, wenn schon zu Beginn der Ausbildung das Studium erkennbar angestrebt war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320 ff.).

    Der erkennende Senat kann die Frage offenlassen, ob nach den weitgehenden Maßstäben, die das Urteil des BGH vom 10. Oktober 1990 aaO gesetzt hat, der Fall des Klägers auf der Grundlage seiner eigenen Angaben als ein solcher zu bewerten wäre, bei dem von insgesamt einer einheitlichen - noch das Studium umfassenden - Berufsausbildung auszugehen ist.

  • OLG Karlsruhe, 02.10.1991 - 16 WF 163/91
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

  • OLG Celle, 23.06.2006 - 12 UF 282/05

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine Ausbildung zur Kinderpflegerin;

  • OLG Brandenburg, 17.06.2009 - 9 WF 90/09

    Ausbildungsunterhalt: Erfolgsaussicht des Anspruchs bei dem Ausbildungsweg

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2008 - 5 WF 74/08

    Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage hinsichtlich eines freiwillig gezahlten

  • OLG Koblenz, 10.11.2000 - 13 WF 664/00

    Ausbildungsunterhalt - Beraufsaufbauschule - Fachoberschule - Studium

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2015 - 12 A 31/14

    Verpflichtung eines Auszubildenden zur Rückzahlung eines zur Ausbildungsförderung

  • OLG Zweibrücken, 29.10.1992 - 5 UF 132/91

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen;

  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 10 WF 103/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Voraussetzungen für

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